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   FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2007 - 6 K 2335/03   

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FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2007 - 6 K 2335/03 (https://dejure.org/2007,18151)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 6 K 2335/03 (https://dejure.org/2007,18151)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2007 - 6 K 2335/03 (https://dejure.org/2007,18151)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung von Aufwendungen für den Ausbau einer Straße im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks als sofort abziehbare Betriebsausgaben; Voraussetzung für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten; Prüfung des Vorliegens einer Grundstücksbezogenheit von ...

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 1 S. 1; ; HGB § 255 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktivierung der Aufwendungen für erstmalige Herstellung und den Ausbau einer Straße als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aktivierung der Aufwendungen für erstmalige Herstellung und den Ausbau einer Straße als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 12.01.1995 - IV R 3/93

    Zur Frage von Beiträgen für die erstmalige Herstellung einer weiteren

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2007 - 6 K 2335/03
    Grundstücksbezogene Beiträge zur erstmaligen Errichtung von Straßenerschließungsanlagen seien nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens, wenn durch die Baumaßnahmen, für die die Beiträge geleistet worden seien, eine Werterhöhung des Grund und Bodens eintrete, die unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand eines auf dem Grundstück errichteten Gebäudes sei, und die Beiträge in einem Sachbezug zum Grundstück stünden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, BStBl II 1995, 632).

    Auch Aufwendungen für die erstmalige Herstellung einer weiteren Erschließungsanlage seien daher den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen (Hinweis auf BFH-Urteil in BStBl II 1995, 632).

    a.) Zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB gehören nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht nur die dem Veräußerer geschuldete Gegenleistung, sondern auch sonstige Aufwendungen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen und zu einer Erhöhung des Wertes des Wirtschaftguts führen (vgl. dazu nur BFH-Urteil in BStBl II 1995, 632 m.w.N.).

    Ob durch eine Zweiterschließung eine solche Werterhöhung bewirkt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zum ganzen Vorstehenden allgemein nur BFH-Urteile vom 18. September 1964 VI 100/63 S, BStBl III 1965, 85, vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, a.a.O., undvom 3. Juli 1997 III R 114/95, BStBl II 1997, 811 m.w.N.; Ellrott/Brendt, in: Ellroth, u.a., Beck'scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., § 255 Rz. 111 m.w.N.).

  • BFH, 19.12.1995 - IX R 5/95

    Erschließungsbeiträge für öffentliche Straße anstelle provisorischer Anbindung an

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2007 - 6 K 2335/03
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten des Vertrages vom 14. Dezember 1994 die in den Jahren 1993 und 1994 geschaffene Zufahrt zum Gewerbegebiet als ein Provisorium angesehen haben oder nicht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 IX 5/95, BStBl II 1996, 134).

    Entscheidend ist nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts in Übereinstimmung mit der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass sich die Zufahrtsstraße in ihrem endgültigen Ausbauzustand ab Ende 1996 wesentlich vom Ausbauzustand Ende 1994 unterscheidet und sich damit auch die Nutzbarkeit des von der Klägerin erworbenen Betriebsgrundstücks verändert hat (vgl. dazu allgemein BFH in BStBl II 1996, 134 unter 2. b): Es wurden in den Ausbau der Zufahrtsstraße noch einmal fast 500 000 DM und damit fast ebensoviel Geld investiert wie im ersten Ausbauabschnitt (damals rund 526 000 DM).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem vom BFH in BStBl II 1996, 134 entschiedenen Fall, in dem durch die streitgegenständlichen Investitionen lediglich marginale Änderungen an der Beschaffenheit der bereits vorhandenen und in ihren äußeren Umrissen völlig unverändert gebliebenen Straße bewirkt worden sind.

  • BFH, 02.05.1990 - VIII R 198/85

    Straßenausbaubeiträge für Ersatz oder Modernisierung bereits vorhandener

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2007 - 6 K 2335/03
    Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass Aufwendungen zur Durchführung erstmaliger Straßenerschließungsmaßnahmen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen seien, da sie dazu dienten, das Grundstück baureif zu machen und es damit im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches - HGB - in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Hinweis auf Urteile vom 14. März 1989 IX R 138/88, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1989, 633 undvom 2. Mai 1990 VIII R 198/85, Bundessteuerblatt - BStBl -II 1991, 448).

    Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass bereits vor Errichtung der Haupterschließungsstraße ein bereits erschlossenes Betriebsgrundstück vorhanden gewesen sei, so dass keine Veränderungen in Funktion und Wesen dieses Grundstücks eingetreten seien (Hinweis auf BFH-Urteile vom 26. Februar 1980 VIII R 80/77, BStBl II 1980, 687 und vom 2. Mai 1990 VIII R 198/85, BStBl II 1991, 448).

  • BFH, 18.09.1964 - VI 100/63 S

    Anliegerbeiträge als Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2007 - 6 K 2335/03
    Ob durch eine Zweiterschließung eine solche Werterhöhung bewirkt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zum ganzen Vorstehenden allgemein nur BFH-Urteile vom 18. September 1964 VI 100/63 S, BStBl III 1965, 85, vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, a.a.O., undvom 3. Juli 1997 III R 114/95, BStBl II 1997, 811 m.w.N.; Ellrott/Brendt, in: Ellroth, u.a., Beck'scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., § 255 Rz. 111 m.w.N.).
  • BFH, 03.07.1997 - III R 114/95

    Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2007 - 6 K 2335/03
    Ob durch eine Zweiterschließung eine solche Werterhöhung bewirkt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. zum ganzen Vorstehenden allgemein nur BFH-Urteile vom 18. September 1964 VI 100/63 S, BStBl III 1965, 85, vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, a.a.O., undvom 3. Juli 1997 III R 114/95, BStBl II 1997, 811 m.w.N.; Ellrott/Brendt, in: Ellroth, u.a., Beck'scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., § 255 Rz. 111 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 21.11.1989 - I 321/88
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2007 - 6 K 2335/03
    Die vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze gelten sowohl für Beiträge zur Finanzierung öffentlicher Erschließungsanlagen als auch für Aufwendungen für die Durchführung einer privaten Erschließungsmaßnahme, z.B. der Anlage einer Privatstraße (vgl. dazu rkr. Urteil des Nidersächsischen FG vom 21. November 1989 I 321/88, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 297; Spindler, Der Betrieb - DB - 1996, 444).
  • BFH, 26.02.1980 - VIII R 80/77

    Kostenbeitrag eines Fuhrunternehmers für den betriebsgerechten Ausbau einer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2007 - 6 K 2335/03
    Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass bereits vor Errichtung der Haupterschließungsstraße ein bereits erschlossenes Betriebsgrundstück vorhanden gewesen sei, so dass keine Veränderungen in Funktion und Wesen dieses Grundstücks eingetreten seien (Hinweis auf BFH-Urteile vom 26. Februar 1980 VIII R 80/77, BStBl II 1980, 687 und vom 2. Mai 1990 VIII R 198/85, BStBl II 1991, 448).
  • BFH, 14.03.1989 - IX R 138/88

    Zugehörigkeit eines an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gezahlten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.10.2007 - 6 K 2335/03
    Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass Aufwendungen zur Durchführung erstmaliger Straßenerschließungsmaßnahmen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen seien, da sie dazu dienten, das Grundstück baureif zu machen und es damit im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches - HGB - in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Hinweis auf Urteile vom 14. März 1989 IX R 138/88, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1989, 633 undvom 2. Mai 1990 VIII R 198/85, Bundessteuerblatt - BStBl -II 1991, 448).
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