Weitere Entscheidung unten: FG Hamburg, 25.06.2015

Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 253/14   

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https://dejure.org/2015,29315
FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 253/14 (https://dejure.org/2015,29315)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23.06.2015 - 6 K 253/14 (https://dejure.org/2015,29315)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 6 K 253/14 (https://dejure.org/2015,29315)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 8 Abs. 3 S. 2 KStG; § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG
    Einkommenserhöhende Ansetzung von Zuschusszahlungen einer Organgesellschaft an einen Trägerverein als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei der Körperschaftsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2
    Einkommenserhöhende Ansetzung von Zuschusszahlungen einer Organgesellschaft an einen Trägerverein als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei der Körperschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung und Dauerverlustgeschäfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verpachtung eines dauerdefizitären Betriebs - und die verdeckte Gewinnausschüttung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einkommenserhöhende Ansetzung von Zuschusszahlungen einer Organgesellschaft an einen Trägerverein als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei der Körperschaftsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2016, 2690
  • EFG 2016, 224
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.08.2007 - I R 32/06

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 253/14
    Der BFH habe mit Urteil vom 22.08.2007 (I R 32/06 BStBl II 2007, 961) entschieden, dass die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ohne schuldrechtlichen Verlustausgleich zumindest i.H. der laufenden Betriebsverluste zu einer vGA an die juristische Person des öffentlichen Rechts führe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine vGA auch dann vorliegen, wenn eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dauerhaft strukturell verlustbringend einen Bäderbetrieb unterhält, bei dem Abhilfe nur ein monetärer Verlustausgleich durch die Gemeinde als Alleingesellschafter bringen würde (so grundlegend BFH vom 22.08.2007 I R 32/06, BStBl II 2007, 961).

    Dabei geht der BFH in dem von ihm entschiedenen Fall (I R 32/06) davon aus, dass die Gemeinde freiwillige Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge (die Unterhaltung eines Bäderbetriebes) auf ihre Eigengesellschaft übertragen hat und deren Übernahme geeignet ist, einen Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG beim Gesellschafter auszulösen (BFH vom 22.08.2007, a.a.O., Rz 21, 22).

  • BFH, 19.03.2014 - XI B 126/13

    Durchführung der Straßenbeleuchtung als Dauerverlustgeschäft; keine neue Beihilfe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 253/14
    Dementsprechend geht auch der BFH bei den Entscheidungen zur Umsatzsteuer davon aus, dass Pachtzahlungen und Zuschüsse nicht zu saldieren sind (vgl. z.B. BFH vom 19.03.2014 XI B 126/13, veröffentlicht bei juris).
  • FG Sachsen, 15.12.2010 - 4 K 635/08

    Dauerverluste kommunaler Eigenbetriebe sind steuerpflichtig

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 253/14
    Bei der Auslegung der in § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG genannten Gemeinwohlgründe sei großzügig zu verfahren, um den Bedürfnissen der öffentlichen Hand bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben gerecht zu werden (FG Sachsen, Urteil vom 15.12.2010 4 K 635/08).
  • BFH, 03.05.2006 - I R 124/04

    Irische Körperschaftsteuer als Steuer i.S. von § 3 Abs. 1 AO 1977 und als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 253/14
    Eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG setzt bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) voraus, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht und sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) auswirkt; dabei muss diese Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (z.B. Urteile des BFH vom 07.08.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 06.04.2005 I R 15/04, BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196; vom 03.05.2006 I R 124/04, BFHE 214, 80).
  • BFH, 09.11.2016 - I R 56/15

    Juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 253/14
    Revision eingelegt - BFH-Az.: I R 56/15.
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Verdeckte Gewinnausschüttungen an eine nahestehende Person des Gesellschafters

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 253/14
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (Urteil vom 16.03.1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 06.12.1967 - I 98/65

    Zur verdeckten Gewinnausschüttung zwischen Schwestergesellschaften

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 253/14
    Es kann sich dabei um eine natürliche Person (z.B. Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung -AO-), eine Personengesellschaft (BFH-Urteile vom 01.10.1986, I R 54/83, BStBl II 1987, 459), eine Kapitalgesellschaft (BFH-Urteil vom 18.07.1985, IV R 135/82, BStBl II 1985, 635) oder einen Verein (BFH-Urteil vom 06.12.1967, I 98/65, BStBl II 1968, 322) handeln.
  • BFH, 18.07.1985 - IV R 135/82

    Konzessionsabgabe einer Versorgungs-GmbH

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 253/14
    Es kann sich dabei um eine natürliche Person (z.B. Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung -AO-), eine Personengesellschaft (BFH-Urteile vom 01.10.1986, I R 54/83, BStBl II 1987, 459), eine Kapitalgesellschaft (BFH-Urteil vom 18.07.1985, IV R 135/82, BStBl II 1985, 635) oder einen Verein (BFH-Urteil vom 06.12.1967, I 98/65, BStBl II 1968, 322) handeln.
  • BFH, 06.04.2005 - I R 15/04

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 253/14
    Eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG setzt bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) voraus, die durch das Gesellschaftsverhältnis (mit-)veranlasst ist, nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht und sich auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) auswirkt; dabei muss diese Unterschiedsbetragsminderung die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (z.B. Urteile des BFH vom 07.08.2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 06.04.2005 I R 15/04, BFHE 210, 14, BStBl II 2006, 196; vom 03.05.2006 I R 124/04, BFHE 214, 80).
  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    Leistungen einer Kapitalgesellschaft an eine dem beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 253/14
    Die Vorteilsgewährung der Kapitalgesellschaft muss einem Gesellschafter zugute kommen; dabei kann auch die Leistung an einen Dritten, eine dem Gesellschafter nahestehende Person, einen Vermögensvorteil des Gesellschafters darstellen (BFH-Urteil vom 22.02.1989, I R 9/85, a.a.O.) Nicht erforderlich ist in diesem Fall, dass dem Gesellschafter ein unmittelbarer Vermögensvorteil zufließt.
  • BFH, 01.10.1986 - I R 54/83

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02
  • BFH, 09.11.2016 - I R 56/15

    Dauerdefizitärer Betrieb eines Freibades

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. Juni 2015  6 K 253/14 aufgehoben.

    Seines Erachtens setzt die genannte Vorschrift nicht voraus, dass die Klägerin als Eigengesellschaft der Stadt A das Dauerverlustgeschäft selbst ausübt (Urteil vom 23. Juni 2015  6 K 253/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 224).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2016 - 3 K 199/13

    Zur rückwirkenden Anwendung des § 8 Abs. 7 KStG i.d.F. vom 19.12.2008 - Zur

    Demgegenüber hat das FG Niedersachsen entschieden, das § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG auch bei Verpachtung eines Dauerverlustbetriebes an eine andere Gesellschaft Anwendung findet (Urteil v. 23.06.2015 6 K 253/14, EFG 2016, 224).
  • FG Sachsen, 10.01.2017 - 3 K 1652/15

    Verpachtung eines Badesees mit Freibad durch eine Gemeinde an eine

    Der Betrieb des Schwimmbades ist nachhaltig und dient der Erzielung von Einnahmen und hebt sich von der übrigen Tätigkeit der Klägerin in ausreichendem Maße ab (vgl. zu einer Bädergesellschaft in anderem Zusammenhang - § 8 Abs. 7 KStG - Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23. Juni 2015 6 K 253/14, Rev. I R 56/15).
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   FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14   

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FG Hamburg, Entscheidung vom 25.06.2015 - 6 K 253/14 (https://dejure.org/2015,24755)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 6 K 253/14 (https://dejure.org/2015,24755)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 152 AO, § 25 Abs 3 S 2 EStG 2009, § 26b EStG 2009
    Abgabenordnung: Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber nur einem Ehegatten bei Zusammenveranlagung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    AO § 152; EStG § 25 Abs. 3 Satz 2; EStG § 26b
    Abgabenordnung : Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber nur einem Ehegatten bei Zusammenveranlagung

  • datenbank.nwb.de

    Abgabenordnung: Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber nur einem Ehegatten bei Zusammenveranlagung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 14.06.2000 - X R 56/98

    Festsetzung und Bemessung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14
    Nachdem der Beklagte den Verspätungszuschlag zurückgenommen hat, soweit er gegenüber der Ehefrau des Klägers festgesetzt worden war, braucht das Gericht nicht mehr zu entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag gegenüber zusammenveranlagten Eheleuten einheitlich festgesetzt werden kann (so BFH-Urteile vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 22.07.1987 I R 261/83, BFH/NV 1988, 545; vom 09.04.1987 IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 152 AO Rz. 18) oder ob es sich dabei stets um zwei Verwaltungsakte handelt (vgl. Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, § 155 Rz. 66 f.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 152 AO Rz. 44).

    b) Sind diese Voraussetzungen erfüllt, was von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist (BFH-Urteile vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 11.06.1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642), hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetzt (sog. Auswahlermessen).

    d) Die ermessensfehlerfreie Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt grundsätzlich voraus, dass das Finanzamt alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich und abschließend genannten Kriterien beachtet und gegeneinander abwägt (BFH-Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60) und auch in der schriftlichen Begründung der Ermessensentscheidung behandelt (BFH-Urteile vom 15.03.2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076; vom 11.06.1997 X R 14/95, BStBl II 1997, 642).

    Das Gericht darf die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Erwägungen nicht durch eigene ersetzen (BFH-Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60).

    Da Ehegatten, die eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG beantragen, bei der Erfüllung der Erklärungspflichten in rechtlich gebundener Weise zusammenwirken müssen (§ 25 Abs. 3 Satz 2 EStG), hat jeder Ehegatte nicht nur für sein Verschulden, sondern auch für das des anderen Ehegatten einzustehen; das Verschulden des einen ist dem anderen zuzurechnen (BFH-Urteile vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 09.04.1987 IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 152 AO Rz. 18; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 20).

    aa) Der Beklagte durfte insbesondere mit Blick auf den in der Einspruchsentscheidung erläuterten Zweck des Verspätungszuschlags erschwerend die fast kontinuierlich verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen in den Vorjahren berücksichtigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.05.2009 X R 45/08, BFH/NV 2009, 1592; vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; FG Köln, Urteil vom 30.05.2012 7 K 3652/11, EFG 2012, 2175).

  • BFH, 23.06.2008 - IV B 106/07

    Rechtmäßige Festsetzung eines Verspätungszuschlags

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14
    c) Die genannten Kriterien für die Bemessung eines Verspätungszuschlags sind grundsätzlich gleichwertig, doch kann im konkreten Fall ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten oder schließlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben (BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076).

    aa) Der Beklagte durfte insbesondere mit Blick auf den in der Einspruchsentscheidung erläuterten Zweck des Verspätungszuschlags erschwerend die fast kontinuierlich verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen in den Vorjahren berücksichtigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.05.2009 X R 45/08, BFH/NV 2009, 1592; vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; FG Köln, Urteil vom 30.05.2012 7 K 3652/11, EFG 2012, 2175).

    Da die wiederholten Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für eine Pflichtvergessenheit sprechen, das Verschulden zu den vom Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (vgl. BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617), konnte der Beklagte diesem Umstand zudem eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO zu berücksichtigenden Kriterien.

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 19/09

    Verspätungszuschlag für Feststellungserklärung einer GbR

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14
    So kann bei erheblicher Fristüberschreitung oder schwerwiegendem Verschulden auch dann ein Verspätungszuschlag gerechtfertigt sein, wenn die Steuerfestsetzung zu keiner Nachzahlung, sondern zu einer Erstattung geführt hat (BFH-Urteil vom 06.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502, m. w. N.).

    e) Der Ermessensteil der Entscheidung unterliegt gemäß § 102 FGO nur der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (BFH-Urteil vom 06.11.2012 VIII R 19/09, BFH/NV 2013, 502).

  • BFH, 15.03.2007 - VI R 29/05

    Verspätungszuschlag; Ermessen

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14
    c) Die genannten Kriterien für die Bemessung eines Verspätungszuschlags sind grundsätzlich gleichwertig, doch kann im konkreten Fall ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten oder schließlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung bleiben (BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 15.03.2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076).

    d) Die ermessensfehlerfreie Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt grundsätzlich voraus, dass das Finanzamt alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich und abschließend genannten Kriterien beachtet und gegeneinander abwägt (BFH-Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60) und auch in der schriftlichen Begründung der Ermessensentscheidung behandelt (BFH-Urteile vom 15.03.2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076; vom 11.06.1997 X R 14/95, BStBl II 1997, 642).

  • BFH, 09.04.1987 - IV R 192/85

    Festsetzung von Verspätungszuschlag - Hinreichende Bestimmtheit -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14
    Nachdem der Beklagte den Verspätungszuschlag zurückgenommen hat, soweit er gegenüber der Ehefrau des Klägers festgesetzt worden war, braucht das Gericht nicht mehr zu entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag gegenüber zusammenveranlagten Eheleuten einheitlich festgesetzt werden kann (so BFH-Urteile vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 22.07.1987 I R 261/83, BFH/NV 1988, 545; vom 09.04.1987 IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 152 AO Rz. 18) oder ob es sich dabei stets um zwei Verwaltungsakte handelt (vgl. Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, § 155 Rz. 66 f.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 152 AO Rz. 44).

    Da Ehegatten, die eine Zusammenveranlagung nach § 26b EStG beantragen, bei der Erfüllung der Erklärungspflichten in rechtlich gebundener Weise zusammenwirken müssen (§ 25 Abs. 3 Satz 2 EStG), hat jeder Ehegatte nicht nur für sein Verschulden, sondern auch für das des anderen Ehegatten einzustehen; das Verschulden des einen ist dem anderen zuzurechnen (BFH-Urteile vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 09.04.1987 IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 152 AO Rz. 18; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 152 AO Rz. 20).

  • BFH, 11.06.1997 - X R 14/95

    Isolierte Verspätungszuschlagsfestsetzung zulässig; mit dem Höchstbetrag von 10

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14
    b) Sind diese Voraussetzungen erfüllt, was von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbar ist (BFH-Urteile vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 11.06.1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642), hat die zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetzt (sog. Auswahlermessen).

    d) Die ermessensfehlerfreie Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt grundsätzlich voraus, dass das Finanzamt alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich und abschließend genannten Kriterien beachtet und gegeneinander abwägt (BFH-Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60) und auch in der schriftlichen Begründung der Ermessensentscheidung behandelt (BFH-Urteile vom 15.03.2007 VI R 29/05, BFH/NV 2007, 1076; vom 11.06.1997 X R 14/95, BStBl II 1997, 642).

  • FG Köln, 30.05.2012 - 7 K 3652/11

    Festsetzung eines Verspätungszuschlags trotz Vorbringens einer Erkrankung

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14
    aa) Der Beklagte durfte insbesondere mit Blick auf den in der Einspruchsentscheidung erläuterten Zweck des Verspätungszuschlags erschwerend die fast kontinuierlich verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen in den Vorjahren berücksichtigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.05.2009 X R 45/08, BFH/NV 2009, 1592; vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; FG Köln, Urteil vom 30.05.2012 7 K 3652/11, EFG 2012, 2175).
  • BFH, 27.05.2009 - X R 45/08

    Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten an Ehegatten - Die Festsetzung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14
    aa) Der Beklagte durfte insbesondere mit Blick auf den in der Einspruchsentscheidung erläuterten Zweck des Verspätungszuschlags erschwerend die fast kontinuierlich verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen in den Vorjahren berücksichtigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.05.2009 X R 45/08, BFH/NV 2009, 1592; vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; FG Köln, Urteil vom 30.05.2012 7 K 3652/11, EFG 2012, 2175).
  • BFH, 29.03.2007 - IX R 9/05

    Verspätungszuschlag; Entscheidungskompetenz des FG

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14
    Da die wiederholten Verspätungen bei der Abgabe der Steuererklärungen für eine Pflichtvergessenheit sprechen, das Verschulden zu den vom Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden Kriterien gehört und mit dem Grad des Verschuldens auch der von der Finanzverwaltung durch die Höhe des Verspätungszuschlags entgegenzusetzende Druck wachsen darf (vgl. BFH-Beschluss vom 23.06.2008 IV B 106/07, BFH/NV 2008, 1642; BFH-Urteil vom 29.03.2007 IX R 9/05, BFH/NV 2007, 1617), konnte der Beklagte diesem Umstand zudem eine wesentlich höhere Bedeutung zumessen als den übrigen nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO zu berücksichtigenden Kriterien.
  • BFH, 22.07.1987 - I R 261/83

    Zulässigkeit eines einheitlichen Verspätungszuschlags bei zusammen Veranlagten

    Auszug aus FG Hamburg, 25.06.2015 - 6 K 253/14
    Nachdem der Beklagte den Verspätungszuschlag zurückgenommen hat, soweit er gegenüber der Ehefrau des Klägers festgesetzt worden war, braucht das Gericht nicht mehr zu entscheiden, ob ein Verspätungszuschlag gegenüber zusammenveranlagten Eheleuten einheitlich festgesetzt werden kann (so BFH-Urteile vom 14.06.2000 X R 56/98, BFHE 192, 213, BStBl II 2001, 60; vom 22.07.1987 I R 261/83, BFH/NV 1988, 545; vom 09.04.1987 IV R 192/85, BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 152 AO Rz. 18) oder ob es sich dabei stets um zwei Verwaltungsakte handelt (vgl. Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO, § 155 Rz. 66 f.; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 152 AO Rz. 44).
  • BFH, 18.08.1988 - V R 19/83

    Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 10 DM wegen verspäteter

  • BFH, 19.06.2001 - X R 83/98

    Verspätungszuschlagfestsetzung nicht ermessensfehlerhaft, wenn Steuererklärung 92

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