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   FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01   

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FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01 (https://dejure.org/2008,17956)
FG Hessen, Entscheidung vom 25.11.2008 - 6 K 2542/01 (https://dejure.org/2008,17956)
FG Hessen, Entscheidung vom 25. November 2008 - 6 K 2542/01 (https://dejure.org/2008,17956)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3a Abs 4 Nr 2 UStG, § 3a Abs 4 Nr 2 UStG, § 3a Abs 3 UStG, § 3a Abs 3 UStG, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG
    Umsatzsteuerbarkeit von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Kongressen im Inland und Ausland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung von Umsatzsteuerbescheiden im Rahmen einer Klage gem. § 100 Finanzgerichtsordnung (FGO); Steuerbarkeit von sonstigen Leistungen gem. § 3a Umsatzsteuergesetz (UStG) im Zusammenhang mit der Organisation von Kongressen; Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit durch ...

  • Judicialis

    UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3; ; UStG § 3a Abs. 3; ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ort der sonstigen Leistungen bei der Organisation und Durchführung von Kongressen - Ort der sonstigen Leistung; Werbung; öffentlichkeitsarbeit; Kongress; Organisationen; Euro; Information

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ort der sonstigen Leistungen bei der Organisation und Durchführung von Kongressen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1155
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.11.1993 - C-69/92

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01
    Soweit der Empfänger möglicherweise in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, die Waren verkauft oder die Dienstleistungen erbringt, für die geworben wird, und damit die entsprechende Mehrwertsteuer dem Endverbraucher in Rechnung stellt, ist es also nach Ansicht des Gemeinschaftsgesetzgebers angezeigt, dass auch die Mehrwertsteuer auf die Werbeleistungen vom Empfänger an diesen Staat entrichtet wird (EuGH-Urteile vom 17. November 1993 Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C-73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997).

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt unter den Begriff der Werbung jede Maßnahme der Absatzförderung, wenn diese mit der Übermittlung einer Botschaft verbunden ist, durch die das Publikum über die Existenz und die Eigenschaften des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, um die es bei dieser Maßnahme geht, unterrichtet werden soll (EuGH-Urteile vom 17. November 1993, Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617; vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter UStG § 3a, Rdnr. 245 m.w.N.).

    Folglich fallen auch Seminare und ähnliche Veranstaltungen unter dem Begriff der Werbung, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen die betreffende Leistung erfolgt, zur Übermittlung einer Werbebotschaft beitragen und so der Absatzförderung dienen (vgl. EuGHUrteile vom 17. November 1993 Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907).

    Der EuGH bezieht Dienstleistungen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (public-relation) erbracht werden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie ein, wenn die betreffenden Vorgänge mit der Übermittlung einer Botschaft verbunden sind, durch die das Publikum - zum Zweck der Erhöhung des Absatzes - über die Existenz und die Eigenschaften des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, um die es bei diesem Vorgang geht, unterrichtet werden soll (vgl. EuGH-Urteile vom 17. November 1993 Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen die in Art. 9 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Ortbestimmungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. Urteil vom 17. November 1993, Rs C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C- 69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617).

  • EuGH, 17.11.1993 - C-68/92

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01
    Soweit der Empfänger möglicherweise in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, die Waren verkauft oder die Dienstleistungen erbringt, für die geworben wird, und damit die entsprechende Mehrwertsteuer dem Endverbraucher in Rechnung stellt, ist es also nach Ansicht des Gemeinschaftsgesetzgebers angezeigt, dass auch die Mehrwertsteuer auf die Werbeleistungen vom Empfänger an diesen Staat entrichtet wird (EuGH-Urteile vom 17. November 1993 Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C-73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten für die erbrachten Leistungen im Einzelfall tatsächlich in den Verkaufspreis von Waren oder Dienstleistungen des Leistungsempfängers eingehen (EuGH-Urteil vom 17. November 1993, Rs. C- 68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881).

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt unter den Begriff der Werbung jede Maßnahme der Absatzförderung, wenn diese mit der Übermittlung einer Botschaft verbunden ist, durch die das Publikum über die Existenz und die Eigenschaften des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, um die es bei dieser Maßnahme geht, unterrichtet werden soll (EuGH-Urteile vom 17. November 1993, Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617; vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter UStG § 3a, Rdnr. 245 m.w.N.).

    Notwendigerweise ist damit stets die Verbreitung einer Botschaft verbunden, die dazu dient, die Verbraucher über die Existenz und die Eigenschaften eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung zu unterrichten, um so den Absatz zu erhöhen; gewöhnlich wird diese Botschaft mithilfe von Worten, Schriften und/oder Bildern über die Presse, den Rundfunk und/oder das Fernsehen verbreitet, die Verbreitung kann aber auch durch -teilweise oder sogar ausschließliche- Verwendung anderer Mittel erfolgen (EuGH-Urteil vom 17. November 1993, Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen die in Art. 9 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Ortbestimmungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. Urteil vom 17. November 1993, Rs C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C- 69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01
    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 -Duda- (amtliche Slg. 1996, I-4595) zum Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie ausgeführt: Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten, die zu einer Doppelbesteuerung oder der Nichtbesteuerung von Einnahmen führen könnten, festgelegt, dass "wenn der Leistende seine Dienstleistung in dem Staat erbringt, in dem derartige Leistungen tatsächlich bewirkt werden, und wenn der Veranstalter die Mehrwertsteuer, mit der der Endverbraucher belastet werden soll, in demselben Staat einnimmt, die Mehrwertsteuer, deren Bemessungsgrundlage alle diese Leistungen sind, deren Kosten in dem vom Endverbraucher gezahlten Preis für die Gesamtdienstleistung eingehen, an diesen Staat und nicht an denjenigen Stadt entrichtet werden, in dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat." Daher umfasse die Regelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie auch alle diejenigen Leistungen, die selbst keine dort genannte Tätigkeit darstellen, für ihre Ausübung jedoch unerlässlich sind.

    Der deutsche Gesetzgeber hat die Änderung für notwendig gehalten, um dem Urteil des EuGH vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 - Duda- (amtliche Slg. 1996, I-4595) Rechnung zu tragen (Entwurf des StBereinG 1999, S. 71, Bundesrat-Drs. 475/99).

    Insbesondere, da der Sinn und Zweck einer gemeinschaftlichen Bestimmung des Leistungsortes dazu dient, Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppel- oder Nichtbesteuerung von Umsätzen führen, zu vermeiden (EuGH-Urteil vom 26. September 1996 Rs. C-327/94 -Duda-, amtliche Slg. 1996, I-4595).

  • EuGH, 17.11.1993 - C-73/92

    Kommission / Spanien

    Auszug aus FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01
    Soweit der Empfänger möglicherweise in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, die Waren verkauft oder die Dienstleistungen erbringt, für die geworben wird, und damit die entsprechende Mehrwertsteuer dem Endverbraucher in Rechnung stellt, ist es also nach Ansicht des Gemeinschaftsgesetzgebers angezeigt, dass auch die Mehrwertsteuer auf die Werbeleistungen vom Empfänger an diesen Staat entrichtet wird (EuGH-Urteile vom 17. November 1993 Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C-73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997).

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt unter den Begriff der Werbung jede Maßnahme der Absatzförderung, wenn diese mit der Übermittlung einer Botschaft verbunden ist, durch die das Publikum über die Existenz und die Eigenschaften des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, um die es bei dieser Maßnahme geht, unterrichtet werden soll (EuGH-Urteile vom 17. November 1993, Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617; vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter UStG § 3a, Rdnr. 245 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen die in Art. 9 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Ortbestimmungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. Urteil vom 17. November 1993, Rs C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C- 69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617).

  • EuGH, 05.06.2003 - C-438/01

    Design Concept

    Auszug aus FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01
    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH fällt unter den Begriff der Werbung jede Maßnahme der Absatzförderung, wenn diese mit der Übermittlung einer Botschaft verbunden ist, durch die das Publikum über die Existenz und die Eigenschaften des Erzeugnisses oder der Dienstleistung, um die es bei dieser Maßnahme geht, unterrichtet werden soll (EuGH-Urteile vom 17. November 1993, Rs. C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C-69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617; vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter UStG § 3a, Rdnr. 245 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen die in Art. 9 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie vorgesehenen Ortbestimmungen eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. Urteil vom 17. November 1993, Rs C-68/92, amtliche Slg. 1993, I-5881; Rs. C- 69/92, amtliche Slg. 1993, I-5907 und Rs. C- 73/92, amtliche Slg. 1993, I-5997 und vom 5. Juni 2003 Rs. C-438/01, amtliche Slg. 2003, I-5617).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01
    Er kann sich auf diese Bestimmungen auch berufen, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne gegenüber dem Staat geltend machen kann (EuGH-Urteil vom 10. September 2002 Rs. C-141/00 -Kügler-, amtliche Slg. 2002, I-6833 m. w. N.).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-114/05

    Gillan Beach - Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher

    Auszug aus FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01
    Den unterschiedlichen Kategorien von Dienstleistungen ist ebenfalls gemein, dass sie im Allgemeinen anlässlich punktueller Veranstaltungen erbracht werden und der Ort, an dem diese komplexen Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden, grundsätzlich einfach festzustellen ist, weil die Veranstaltungen an einem bestimmten Ort stattfinden (EuGH-Urteil vom 9. März 2006 Rs. C- 114/05 -Gillan Beach-, amtliche Slg. 2006, I-2427).
  • BFH, 06.11.2002 - V R 57/01

    "unterhaltende" Leistungen und "ähnliche" Leistungen

    Auszug aus FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01
    Eine hierüber hinausgehende Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG gegen seinen Wortlaut ist unabhängig vom Regelungsgehalt der zugrunden liegenden Richtlinienbestimmung nicht möglich (BFH-Urteil vom 6. November 2002 V R 57/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 827).
  • BFH, 27.02.1992 - IV R 27/90

    Wissenschaftliche Tätigkeit eines Marktforschers

    Auszug aus FG Hessen, 25.11.2008 - 6 K 2542/01
    Hierbei hat der Senat keinerlei Zweifel, dass sowohl die Qualifikation der Referenten als auch die Qualität der einzelnen Vorträge den Ansprüchen, die an eine wissenschaftliche Veranstaltung zu stellen sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 IV R 27/90, BStBl II 1992, 826), gerecht wurde.
  • FG Hessen, 19.08.2009 - 6 K 2904/05

    Ort der sonstigen Leistungen beim technischen Service und der Betreuung von

    Für die Frage, wo eine Leistung "bewirkt" worden ist, ist hierbei nicht darauf abzustellen, wo der Leistende die wesentliche Zeit für die Leistungserbringung aufgewendet oder wo er die hierfür notwendigen Betriebsmittel hat; relevant für die Ortbestimmung ist vielmehr, an welchem Ort die tatsächliche Wirkung der erbrachten Leistung eingetreten ist (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 25. November 2008 6 K 2542/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 1155 ).
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