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   FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15 F   

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FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15 F (https://dejure.org/2017,38758)
FG Münster, Entscheidung vom 14.07.2017 - 6 K 2606/15 F (https://dejure.org/2017,38758)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Juli 2017 - 6 K 2606/15 F (https://dejure.org/2017,38758)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Behandlungsraum im privaten Wohnhaus der Ärztin als betriebsstättenähnlicher Raum oder häusliches Arbeitszimmer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten einer Ärztin für einen häuslichen Behandlungsraum sind nicht abzugsfähig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Behandlungsraum einer Ärztin als häusliches Arbeitszimmer - Abgrenzung zu "betriebsstättenähnlicher Raum"

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 20.10.2017)

    Einkommensteuer: Notfallraum muss leicht zugänglich sein

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Ist ein häuslicher Behandlungsraum einem Arbeitszimmer gleichzustellen?

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 110 (Kurzinformation)

    Steuerrecht | Einkommensteuerrecht | Aufwendungen für Notbehandlungsraum im selbstgenutzten Wohnhaus

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Ist ein Behandlungsraum als häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für häuslichen Behandlungsraum einer Ärztin nicht abzugsfähig - Räumen der ärztlichen Notfallpraxis fehlt es für Abzugsfähigkeit an separatem Eingang

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2017, 2518
  • EFG 2017, 1730
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 16.04.2009 - VIII B 222/08

    Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15
    Unter einer Notfallpraxis sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind (BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; BFH-Beschluss vom 16.04.2009 VIII B 222/08, BFH/NV 2009, 1421; vgl. auch BFH-Beschluss vom 09.05.2017 X B 23/17, juris: Büro eines Versicherungsmaklers, und BFH-Urteil vom 09.06.2015 VIII R 8/13, HFR 2016, 13: Klavierstudio einer Musikpädagogin).

    Die Einordnung als Praxis, die entsprechende ärztliche Einrichtung unterstellt, kommt daher nur in Betracht, wenn die Räumlichkeiten über einen von den privaten Räumen separaten Eingang verfügen (BFH in BFH/NV 2009, 1421).

    Die Räumlichkeiten unterliegen dann unabhängig von ihrer Einrichtung dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (BFH in BFH/NV 2009, 1421 und in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).

    Nach der Rechtsprechung des BFH wäre es für die Einordnung des Raumes als Notfallpraxis nur unschädlich, wenn der Eingangsbereich der Praxisräume sich erkennbar von den ansonsten privat genutzten Räumlichkeiten absetzen und - abgesehen von einer Tür - keine räumliche Verbindung zu diesen aufweisen würde, z.B. Windfang (vgl. BFH in BFH/NV 2009, 1421).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15
    Unter einer Notfallpraxis sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind (BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; BFH-Beschluss vom 16.04.2009 VIII B 222/08, BFH/NV 2009, 1421; vgl. auch BFH-Beschluss vom 09.05.2017 X B 23/17, juris: Büro eines Versicherungsmaklers, und BFH-Urteil vom 09.06.2015 VIII R 8/13, HFR 2016, 13: Klavierstudio einer Musikpädagogin).

    Die Räumlichkeiten unterliegen dann unabhängig von ihrer Einrichtung dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (BFH in BFH/NV 2009, 1421 und in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).

    So hat der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 205, 46 dem Finanzgericht (im Wege der Rückverweisung) aufgegeben, "zunächst" festzustellen, ob die streitrelevanten Praxisräume im Kellergeschoss für die Patienten leicht zugänglich waren.

  • BFH, 09.05.2017 - X B 23/17

    Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte

    Auszug aus FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15
    Unter einer Notfallpraxis sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind (BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; BFH-Beschluss vom 16.04.2009 VIII B 222/08, BFH/NV 2009, 1421; vgl. auch BFH-Beschluss vom 09.05.2017 X B 23/17, juris: Büro eines Versicherungsmaklers, und BFH-Urteil vom 09.06.2015 VIII R 8/13, HFR 2016, 13: Klavierstudio einer Musikpädagogin).

    Die Annahme der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung bei Räumen, die für den Publikumsverkehr gewidmet sind, gilt grundsätzlich selbst dann, wenn eine tatsächliche entsprechende Nutzung des Raumes nicht festgestellt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.2017 X B 23/17, juris).

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Auszug aus FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15
    Zum anderen hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 27.07.2015 entschieden, dass Aufwendungen für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, "gleichwohl" unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten gemäß § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind, wenn sie betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der betriebliche/berufliche Charakter des Raumes und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen (BFH-Beschluss vom 27.07.2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, D.2.b.bb.).

    Die Annahme einer nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung gilt nach der Rechtsprechung des BFH für solche Räume nicht, bei denen bereits aus ihrer Ausstattung (z.B. als Werkstatt, Tonstudio, Warenlager) und/oder wegen ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen sich eine private Mitbenutzung ausschließen lässt (vgl. BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265; BFH-Urteil vom 08.09.2016 III R 62/11, BFHE 255, 198, BStBl II 2017, 163).

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01

    Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15
    Unter einer Notfallpraxis sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind (BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; BFH-Beschluss vom 16.04.2009 VIII B 222/08, BFH/NV 2009, 1421; vgl. auch BFH-Beschluss vom 09.05.2017 X B 23/17, juris: Büro eines Versicherungsmaklers, und BFH-Urteil vom 09.06.2015 VIII R 8/13, HFR 2016, 13: Klavierstudio einer Musikpädagogin).

    Das gegenüber einer Werkstatt, einem Tonstudio und einem Warenlager bei einer Notfallpraxis zusätzlich geforderte Merkmal der leichten Zugänglichkeit folgt daraus, dass in einer ärztlichen Notfallpraxis naturgemäß Publikumsverkehr stattfindet (vgl. BFH in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463).

  • BFH, 08.09.2016 - III R 62/11

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer

    Auszug aus FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15
    Die Annahme einer nicht auszuschließenden privaten Mitbenutzung gilt nach der Rechtsprechung des BFH für solche Räume nicht, bei denen bereits aus ihrer Ausstattung (z.B. als Werkstatt, Tonstudio, Warenlager) und/oder wegen ihrer Zugänglichkeit durch dritte Personen sich eine private Mitbenutzung ausschließen lässt (vgl. BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265; BFH-Urteil vom 08.09.2016 III R 62/11, BFHE 255, 198, BStBl II 2017, 163).
  • BFH, 13.04.2017 - IV R 25/15

    Notwendige Beiladung des Mitunternehmers bei Streit um Höhe seines

    Auszug aus FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15
    Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden (z.B. BFH-Urteile vom 13.04.2017 IV R 25/15, juris, und vom 04.11.2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372, unter II.A.).
  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 37/11

    Klagebefugnis gegen einen Feststellungsbescheid - Klagebefugnis bei Streit um das

    Auszug aus FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15
    Diese Regelung ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid erheben kann (z.B. BFH-Urteile vom 11.11.2014 VIII R 37/11, juris, und vom 27.05.2004 IV R 48/02, BFHE 206, 211, BStBl II 2004, 964, m.w.N.).
  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 8/13

    Arbeitszimmer für Klavierlehrerin - Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im

    Auszug aus FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15
    Unter einer Notfallpraxis sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind (BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; BFH-Beschluss vom 16.04.2009 VIII B 222/08, BFH/NV 2009, 1421; vgl. auch BFH-Beschluss vom 09.05.2017 X B 23/17, juris: Büro eines Versicherungsmaklers, und BFH-Urteil vom 09.06.2015 VIII R 8/13, HFR 2016, 13: Klavierstudio einer Musikpädagogin).
  • BFH, 26.01.1995 - IV R 73/93

    Vertraglich vereinbarte Gewinnverwendung zur Verlustdeckung der Schwester-KG ist

    Auszug aus FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15
    Gemäß § 4 Abs. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Betriebsausgaben einer Personengesellschaft die Ausgaben, die durch den Betrieb dieser Gesellschaft oder - als Sonderbetriebsausgaben - durch die Beteiligung der Gesellschafter an der Personengesellschaft veranlasst sind (vgl. auch BFH-Urteile vom 29.07.2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572, und vom 26.01.1995 IV R 73/93, BFHE 177, 367, BStBl II 1995, 589).
  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 38/01

    Teilbestandskraft und Teilfeststellungsverjährung

  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

  • BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12

    Fremdvergleich bei Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an

  • BFH, 29.01.2020 - VIII R 11/17

    Zum Eingreifen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bei sog.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.07.2017 - 6 K 2606/15 F aufgehoben.

    Das FG war in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) veröffentlichten Urteil vom 14.07.2017 - 6 K 2606/15 F (EFG 2017, 1730) der Meinung, das FA habe den Abzug der streitigen Sonderbetriebsausgaben zu Recht abgelehnt.

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