Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 6 K 2614/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung von Einkünften aus einem entgeltlichen Verzicht von nachbarrechtlichen Grundpositionen als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG); Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides
- Judicialis
EStG § 22 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG (2002) § 22 Nr. 3
Entgelt für Verzicht auf Einwendungen gegen Bebauung eines angrenzenden Grundstücks als Einkünfte aus Leistungen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Entgelt für Verzicht auf Einwendungen gegen Bebauung eines angrenzenden Grundstücks als Einkünfte aus Leistungen
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Sonstige Einkünfte bei entgeltlichem Verzicht auf ein Nachbarschaftsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 6 K 2614/04
- BFH, 04.03.2008 - IX R 36/07
Papierfundstellen
- DB 2007, 2286
- EFG 2007, 1330
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 18.05.2004 - IX R 63/02
Verzicht auf Nachbarrechte im Rahmen einer Grundstücksveräußerung
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 6 K 2614/04
Vielmehr habe der Kläger Beschränkungen in seinen subjektiven öffentlichen Rechten hingenommen; dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH als sonstige Einkünfte zu erfassen (Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 63/02).Nicht erfasst werden danach Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich, durch die ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (BFH, Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 63/02, BStBl. II 2004, 874, mit weiteren Nachweisen).
Entscheidend ist also nicht, wie die Parteien diese Leistungen benannt, sondern was sie nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse wirklich gewollt und tatsächlich bewirkt haben (vgl. BFH in BStBl. II 2004, 874).
Der hier vertretenen Auffassung steht das Urteil des BFH vom 18. Mai 2004 (IX R 63/02, BStBl. II 2004, 874) nicht entgegen.
Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BFH (in BStBl. II 2004, 874) unterschiedenen Fall darin, dass der Kläger sein Grundstück gerade nicht veräußert hat.
- BFH, 16.02.2007 - VIII B 26/06
Überpreis für GmbH-Anteile keine sonstige Leistung
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 6 K 2614/04
In diesem Fall wird das Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gezahlt, während der Verzicht bzw. die Verpflichtung des Veräußerers, alle Rechtsmittel zurückzunehmen, nur eine Nebenpflicht ist, die kein wirtschaftlich eigenständiges Verhalten des Veräußerers darstellt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 16. Februar 2007 VIII B 26/06, nicht veröffentlicht, zum Überpreis für die Bereitschaft des Verkäufers in dem veräußerten Unternehmen weiter mitzuarbeiten). - BFH, 21.09.2004 - IX R 13/02
Als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit angenommene Provision nach § 22 …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 6 K 2614/04
Eine (sonstige) Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH -vom 17. August 2005 IX R 23/03, BStBl. II 2006, 248; vom 21. September 2004 IX R 13/02, BStBl. II 2005, 44).
- BFH, 24.08.2006 - IX R 32/04
Steuerbarkeit eines Reugeldes - Umfang der sonstigen Leistung nach § 22 Nr. 3 …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 6 K 2614/04
Nach dem BFH-Urteil vom 24. August 2006 (IX R 32/04, BStBl. II 2007, 44) ist ein Reugeld nicht steuerbar im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG, wenn es für die Gewährung und Ausübung eines in einem nicht steuerbaren Grundstücksvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts gezahlt wird. - BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03
Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 6 K 2614/04
Eine (sonstige) Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH -vom 17. August 2005 IX R 23/03, BStBl. II 2006, 248; vom 21. September 2004 IX R 13/02, BStBl. II 2005, 44). - BFH, 22.08.2003 - IX B 85/03
Sonstige Leistung i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG; Zustimmung zu einer baurechtswidrigen …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2007 - 6 K 2614/04
Dies hat der BFH bei einem entgeltlichen Verzicht auf die Einhaltung von nachbarrechtlichen Grundpositionen wie z.B. dem Grenzabstand, bauplanungsrechtliche Vorgaben, ungehinderten Zugang von Luft und Licht, Schutz vor Lärm-, Geruchs- und Sichtbelästigung zutreffend entschieden; ein solcher Verzicht stellt eine sonstige Leistung und keinen Veräußerungsvorgang oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang dar (vgl. BFH, Beschluss vom 22. August 2003 IX B 85/03, BFH/NV 2004, 41, mit weiteren Nachweisen).
- BFH, 04.03.2008 - IX R 36/07
Entgeltliche Hinnahme von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück steuerbar
Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1330 veröffentlichten Urteil aus, der Kläger habe im wirtschaftlichen Ergebnis auf seine Nachbarschaftsrechte verzichtet und hierfür eine Gegenleistung bekommen.