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   FG Düsseldorf, 05.09.2000 - 6 K 2821/97 KE   

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https://dejure.org/2000,4616
FG Düsseldorf, 05.09.2000 - 6 K 2821/97 KE (https://dejure.org/2000,4616)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2000 - 6 K 2821/97 KE (https://dejure.org/2000,4616)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. September 2000 - 6 K 2821/97 KE (https://dejure.org/2000,4616)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitalertragsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschafter-Fremdfinanzierung - Keine Kapitalertragsteuer bei fiktiver verdeckter Gewinnausschüttung infolge Gesellschafter-Fremdfinanzierung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Kapitalertragsteuer bei fiktiver verdeckter Gewinnausschüttung infolge Gesellschafter-Fremdfinanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 84
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 14.07.1998 - VIII B 38/98

    Schadenersatz und vGA

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2000 - 6 K 2821/97
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.1998 VIII B 38/98, Deutsches Steuerrecht DStR 1998, 547 m.w.N.).

    Das Erfordernis der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung knüpft insoweit an die Definition der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG an (vgl. BFH in DStR 1998, 1547).

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2000 - 6 K 2821/97
    Insoweit hat die Klägerin sich insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.1999 (Rechtssache C-294/97 - Eurowings) bezogen, sowie auf den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 24.01.2000 (6 V 6384/99 K), auf dessen in Ablichtung vorgelegten Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
  • FG Düsseldorf, 09.05.1990 - 6 K 15/88
    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.09.2000 - 6 K 2821/97
    Diese Problematik besteht im Übrigen nicht nur im Verhältnis der Kapitalgesellschaft zu dem nicht anrechnungsberechtigten Gesellschafter, sondern auch im Verhältnis zu dem anrechnungsberechtigten (vgl. Urteil des Senats vom 09.05.1990 6 K 15/88 K,H, Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 1991, 147, 148).
  • FG Hamburg, 09.03.2007 - 6 K 181/05

    Kapitalertragssteuerpflichtigkeit von Gewinnanteilen aus stillen Beteiligungen;

    Zudem sei es auch grundsätzlich umstritten, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8a KStG überhaupt zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führen könne (vgl. Wassermeyer, DStR 2004, 749; FG Düsseldorf, FR 2001, 79).

    Nun heiße es: "sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen." Diese Änderung sei erkennbar Reaktion auf die Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 05. September 2000, 6 K 2821/97 KE, DStRE 2000, 1318) zu § 8a KStG a.F. gewesen.

  • FG Hamburg, 09.03.2007 - 6 K 183/05

    Kapitalertragssteuerpflichtigkeit von Gewinnanteilen aus stillen Beteiligungen;

    Zudem sei es auch grundsätzlich umstritten, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8a KStG überhaupt zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führen könne (vgl. Wassermeyer, DStR 2004, 749; FG Düsseldorf, FR 2001, 79).

    Nun heiße es: "sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen." Diese Änderung sei erkennbar Reaktion auf die Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 05. September 2000, 6 K 2821/97 KE, DStRE 2000, 1318) zu § 8a KStG a.F. gewesen.

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.11.2007 - 1 K 1865/06

    Bewertung einer als verdeckte Gewinnausschüttung geltenden Zinszahlung an einen

    Gegen den Haftungsbescheid richtete sich der am 22. Dezember 2003 erhobene Einspruch, der sich inhaltlich mit einem Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05. September 2000, 6 K 2821/97 KE, EFG 2001, 84, ausschließlich gegen die Feststellungen aus dem Prüfvermerk Nr. 1 (§ 8a Abs. 1 KStG / DM Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) richtete, soweit das Jahr 1999 betroffen war.

    Der Senat folgt dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05. September 2000, 6 K 2821/97 KE, EFG 2001, 84, und ist der Auffassung, dass verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nur solche Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner sind, denen eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zugrunde liegt.

  • BFH, 18.03.2009 - I R 13/08

    Verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a KStG 1999 ist ein

    Dass das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 5. September 2000 6 K 2821/97 KE (EFG 2001, 84) ebenso entschieden hatte wie im Streitfall die Vorinstanz, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung, weil die Klägerin ihre diesbezüglichen Pflichten bereits zuvor --im Jahre 1999-- verletzt hat.
  • FG Berlin, 26.01.2001 - 7 B 8348/00

    Gesellschafter-Fremdfinanzierung europarechtskonform?

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  • FG Berlin, 16.02.2001 - 3 B 3280/00

    Haftung für Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen; Zurechnung

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