Rechtsprechung
   FG Hessen, 12.09.2005 - 6 K 3097/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14772
FG Hessen, 12.09.2005 - 6 K 3097/00 (https://dejure.org/2005,14772)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.09.2005 - 6 K 3097/00 (https://dejure.org/2005,14772)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. September 2005 - 6 K 3097/00 (https://dejure.org/2005,14772)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,14772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 12 Nr 8 Buchst a UStG, § 1 Abs 1 S 1 UStG, § 1 Abs 1 S 1 UStG, § 12 Nr 8 Buchst a UStG
    Leistungsaustausch bei freiwilliger Gegenleistung

  • IWW
  • IWW

    § 12 Nr 8 Buchst a UStG; § 1 Abs 1 S 1 UStG; § 1 Abs 1 S 1 UStG; § 12 Nr 8 Buchst a UStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1
    Umsatzsteuerpflicht; Spende; Haustierzentralregister; Leistungsaustausch; Tiermissbrauch; verdeckte Entgeltspflicht - Abgrenzung zwischen Spende und Leistungsaustausch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen Spende und Leistungsaustausch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Spendenrecht - Spendenaufruf bei unentgeltlichen Leistungen: Freiwilligkeit?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen eines Leistungsaustausches bei freiwilligen Spenden an einen Verein; Begründung einer Entgeltpflicht durch den Hinweis eines Vereins auf Spenden; Stark differierende Spendenhöhe bei Eintragung in ein Haustierzentralregister als Zeichen für eine Förderung ...

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 141
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.07.1997 - V B 152/96
    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 6 K 3097/00
    Hierzu genüge es, wenn der Unternehmer auch ohne rechtliche Verpflichtung eine Leistung erbringe, die eine Gegenleistung erwarten lasse, weil die Leistung üblicherweise vergütet werde (Hinweis auf BFH Beschluss vom 10.7.1997 V B 152/96, BFH/NV 1998, 345).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3.3.1994 Rs C-16/93, EuGHE 1994, 743 -Straßenmusikant-) sowie des BFH (Beschluss vom 10.7.1997 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357 -Vortragstätigkeit-) wird eine Dienstleistung nur dann gegen Entgelt ausgeführt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden und die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die vom Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet.

    Hierin unterscheidet sich der Streitfall wesentlich vom Sachverhalt, der dem BFH Beschluss vom 10.7.1997 (V B 152/96, BFH/NV 1998, 357) zugrunde gelegen hat, denn im Falle eines Vortragenden, der im Anschluss an den Vortrag regelmäßig Zahlungen erhielt, ist ein anderes Motiv als die Abgeltung des Vortrags nicht ersichtlich.

  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 6 K 3097/00
    Es fehle auch an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (EuGH Urteil Rs 102/86, UStR 1989, 275), weil die Zahlungen lediglich den Zweck verfolgten, den Empfänger allgemein in die Lage zu versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen.
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 6 K 3097/00
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 3.3.1994 Rs C-16/93, EuGHE 1994, 743 -Straßenmusikant-) sowie des BFH (Beschluss vom 10.7.1997 V B 152/96, BFH/NV 1998, 357 -Vortragstätigkeit-) wird eine Dienstleistung nur dann gegen Entgelt ausgeführt, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden und die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die vom Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet.
  • BFH, 20.08.1992 - V R 2/88

    Fortbildung auf dem Gebiet einer neuen ärztlichen Behandlungsmethode -

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 6 K 3097/00
    Auch der EuGH hat eine Aufteilung der Spenden beim Drehorgelspieler in steuerbare Spenden für die Musikdarbietung, nicht steuerbare Spenden aus Mitleid und teilweise steuerbare Spenden bei gemischter Motivlage nicht vorgenommen (gegen eine Aufteilung auch Klenk in Sölch / Ringleb, UStG, § 1 Tz.188 und BFH Urteil vom 20.8.1992 V R 2/88, BFH/NV 1993, 204).
  • BFH, 13.12.1978 - I R 64/77

    Verein - Golfsport - Gemeinnütziger Zweck - Beschränkung der Mitgliederzahl -

    Auszug aus FG Hessen, 12.09.2005 - 6 K 3097/00
    Dies wäre nach den Gesamtumständen z.B. anzunehmen, wenn "freiwillige" Spenden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang im Anschluss an eine Dienstleistung oder einen Vereinsbeitritt in einer großen Anzahl von Fällen erfolgen und Nichtspendern die Dienstleistung die Mitgliedschaft anschließend wieder entzogen würde (vgl. BFH Urteil vom 13.12.1978 I R 64/77, BStBl II 1979, 488 für den Fall von Eintrittspenden im Golfclub, wonach jedoch ein moralischer Druck allein nicht ausreicht, die Freiwilligkeit der Spende zu verneinen und ihr Entgeltscharakter beizumessen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht