Rechtsprechung
| FG Düsseldorf, 12.05.2009 - 6 K 3127/06 K,G,F |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Betriebs-Berater
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 und 9
Steuerbefreiung von Versorgungswerken umfasst gewerbliche Fondsbeteiligungen - NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- streifler.de
Steuerrecht: Begründung eines eigenständigen ertragsteuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art durch die Verpachtung eines Pflegeheims und durch mitunternehmerische Beteiligungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
- streifler.de
Steuerrecht: Begründung eines eigenständigen ertragsteuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art durch die Verpachtung eines Pflegeheims und durch mitunternehmerische Beteiligungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Begründung eines eigenständigen ertragsteuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art durch die Verpachtung eines Pflegeheims und durch mitunternehmerische Beteiligungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - Ertragssteuerbefreiung; öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen; Betrieb gewerblicher Art; Mitunternehmerische Beteiligungen; Gewerbliche Verpachtung; Wettbewerbsbeeinträchtigung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Begründung eines eigenständigen ertragsteuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art durch die Verpachtung eines Pflegeheims und durch mitunternehmerische Beteiligungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; Vorliegen einer Ertragssteuerbefreigung für die gesamte Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung; Beeinträchtigung der umfassenden Steuerbefreiung eines Betriebs gewerblicher Art durch eine mögliche Wettbewerbsbeeinträchtigung
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 und 9
Steuerbefreiung von Versorgungswerken umfasst gewerbliche Fondsbeteiligungen
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbefreiung für Versorgungswerke
- lto.de (Kurzinformation)
Ein öffentlich-rechtliches Versorgungswerk ist trotz Investitionen in gewerbliche Gesellschaften von Ertragsteuern befreit
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zur Entscheidung des FG Düsseldorf vom 12.05.2009, Az.: 6 K 3127/06 (Steuerfreiheit für Versorgungswerk gilt auch bei Kapitalanlage in gewerbliche Personengesellschaft)" von RA/StB Dr. Carsten Bödecker, original erschienen in: NWB 2010, 501 - 505.
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 12.05.2009 - 6 K 3127/06 K,G,F
- BFH, 09.02.2011 - I R 47/09
Zeitschriftenfundstellen
- BB 2010, 103
- EFG 2009, 1593
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 09.02.2011 - I R 47/09
Steuerbefreiung berufsständischer Versorgungseinrichtungen auch für gewerbliche …
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 1593 veröffentlichtem Urteil vom 12. Mai 2009 6 K 3127/06 K, G, F statt. - FG Schleswig-Holstein, 03.03.2011 - 3 K 180/09
Keine Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit …
Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung, der das Gericht folgt, davon aus, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen trotz der insoweit bestehenden grundsätzlichen Pflichtmitgliedschaft der Kammerangehörigen anders als die öffentlich-rechtlichen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung keine Tätigkeit ausüben, die der Körperschaft des öffentlichen Rechts als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist und Versorgungswerke deshalb als Betriebe gewerblicher Art im Sinne der oben genannten Vorschrift zu qualifizieren sind (…vgl. BFH-Urteile vom 04. Februar 1976 I R 200/73, a.a.O.;… vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, a.a.O.; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2009 6 K 3127/06 K, G, F, EFG 2009, 1593). - FG Schleswig-Holstein, 12.10.2011 - 3 K 180/09
Zur Frage der Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung
Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung, der das Gericht folgt, davon aus, dass die berufsständischen Versorgungseinrichtungen trotz der insoweit bestehenden grundsätzlichen Pflichtmitgliedschaft der Kammerangehörigen anders als die öffentlich-rechtlichen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung keine Tätigkeit ausüben, die der Körperschaft des öffentlichen Rechts als Trägerin der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist und Versorgungswerke deshalb als Betriebe gewerblicher Art im Sinne der oben genannten Vorschrift zu qualifizieren sind (…vgl. BFH-Urteile vom 04. Februar 1976 I R 200/73, a.a.O.;… vom 09. Mai 1974 IV R 160/71, a.a.O.; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2009 6 K 3127/06 K, G, F, EFG 2009, 1593).
Für Blogger: