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FG München, 09.10.1997 - 6 K 3198/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 09.10.1997 - 6 K 3198/97
- BFH, 16.12.1998 - X R 3/98
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 11.06.1997 - X R 74/95
Kein Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen
Auszug aus FG München, 09.10.1997 - 6 K 3198/97
Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit weder unklar noch planwidrig lückenhaft (vgl. das zu Auslands schulen ergangene Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. März 1995 3 K 1064/94, Entscheidungen der Finanzgerichte -;EFG-; 1995, 747; bestätigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs -;BFH-; vom 11. Juni 1997 X R 74/95, lt. Pressemitteilung des BFH vom 11. September 1997 zur Veröffentlichung vorgesehen vgl. nunmehr BStBl II 1997, 617).Wegen der Begründung im einzelnen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum Bezug auf die Entscheidungen in EFG 1995, 747, und BStBl II 1997, 617, deren Grundsätze auf den Streitfall entsprechend anwendbar sind.
- FG Rheinland-Pfalz, 17.03.1995 - 3 K 1046/94
Auszug aus FG München, 09.10.1997 - 6 K 3198/97
Wegen der Begründung im einzelnen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum Bezug auf die Entscheidungen in EFG 1995, 747, und BStBl II 1997, 617, deren Grundsätze auf den Streitfall entsprechend anwendbar sind.
- BFH, 17.09.1998 - X B 83/98
Sonderausgabenabzug für Schulgeld an Ergänzungsschulen
Auch aus der Revisionszulassung durch das Finanzgericht München im Urteil vom 9. Oktober 1997 6 K 3198/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 451; BFH-Az: X R 3/98), das in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung die Klage abgewiesen hat, ergeben sich für den Streitfall schon deshalb keine neuen Gesichtspunkte, weil es sich dabei um den --hier nicht vorliegenden-- bisher nicht ausdrücklich entschiedenen Sonderfall handelt, daß das Schulgeld an eine öffentlich-rechtliche Anstalt des zwischenstaatlichen Rechts gezahlt wurde.