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   FG Niedersachsen, 12.06.2014 - 6 K 324/12   

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FG Niedersachsen, 12.06.2014 - 6 K 324/12 (https://dejure.org/2014,16822)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.06.2014 - 6 K 324/12 (https://dejure.org/2014,16822)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - 6 K 324/12 (https://dejure.org/2014,16822)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1
    Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktritt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktritt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bedeutung von Rangrücktrittsvereinbarungen für die Passivierung von Darlehensverbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Leitsatz)
  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rangrücktritt und Bilanzausweis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Passivierung einer nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu erfüllenden Verbindlichkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktritt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktrittsvereinbarung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Rangrücktritt zur Sicherung der Unternehmensfortführung - Folgen in Handels- und Steuerbilanz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2014, 7
  • BB 2014, 1904
  • DB 2014, 1841
  • EFG 2014, 1601
  • NZG 2014, 1198
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.11.2011 - I R 100/10

    Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt - Bilanzierung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.06.2014 - 6 K 324/12
    Die Klägerin habe die streitbefangenen Verbindlichkeiten auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 30.11.2011 I R 100/10 weiterhin in der Steuerbilanz auszuweisen.

    Eine solche Verbindlichkeit könne nach dem BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 100/10 (BStBl II 2012, 332) mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden.

    Die Ausführungen der Klägerin zu sog. qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarungen seien aufgrund des BFH-Urteils in BStBl II 2012, 332 überholt.

    Nach dem Urteil in BStBl II 2012, 332 komme M. für die Passivierung einer Verbindlichkeit auch im Falle einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung darauf an, ob die Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen und einem evtl. Liquidationsüberschuss oder auch aus sonstigem Vermögen zu bedienen sei.

    Eine Verbindlichkeit ist zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt (BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332 m.w.N.).

    Zwar ist bei Anwendung dieser Vorschrift nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332) und der überwiegenden Auffassung in der Literatur (so Neumann, Der GmbH-StB 2009, 192, 194; Lang, DStZ 2006, 789; BMF-Schreiben vom 08.09.2006, BStBl I 2006, 497; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 5 Rz 315; ders., BB 2007, 35, 37; Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 675 "Besserungsvereinbarung") eine Verbindlichkeit unter Vereinbarung eines Rangrücktritts in der Weise, dass die Forderung des Gläubigers hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurücktritt und nur aus künftigen Jahresüberschüssen zu erfüllen ist, nicht auszuweisen, weil M. insofern an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung fehlt.

    Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332 unter II 2 b bb; und vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252) und nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 08.09.2006, BStBl I 2006, 497) Rangrücktrittsvereinbarungen die Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG ausschließen, soweit der Rangrücktritt die Möglichkeit der Bedienung aus anderem freien Vermögen vorsieht.

    Dies gilt auch, wenn die Berechtigung der Gläubigerin, die Erfüllung aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu verlangen, die Klägerin zum Bilanzstichtag 30.06.2005 wirtschaftlich nicht belastete, weil zu diesem Zeitpunkt weder ihre Liquidation beschlossen war noch eine solche drohte (vgl. insofern BFH-Urteil vom 30.11.2011 I R 100/10, BStBl II 2012, 332 unter II 2 b).

  • BFH, 16.05.2007 - I R 36/06

    Rangrücktritt des Gläubigers steht Passivierung von Zinsverbindlichkeiten einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.06.2014 - 6 K 324/12
    Eine betrieblich begründete Verbindlichkeit muss in Handels- und Steuerbilanz ausgewiesen werden, solange nicht der Gläubiger dem Schuldner aus betrieblicher Veranlassung die Schuld gemäß § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlässt oder sich ergibt, dass die Verbindlichkeit aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden braucht (BFH-Urteile vom 30.03.1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502; vom 20.10.2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; und vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252).

    Diese sind daher weiterhin bilanziell auszuweisen (BFH-Urteil vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252 m.w.N.; BMF-Schreiben vom 08.09.2006, BStBl I 2006, 497).

    Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass nach der Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2011 I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332 unter II 2 b bb; und vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252) und nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 08.09.2006, BStBl I 2006, 497) Rangrücktrittsvereinbarungen die Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG ausschließen, soweit der Rangrücktritt die Möglichkeit der Bedienung aus anderem freien Vermögen vorsieht.

  • BFH, 09.02.1993 - VIII R 29/91

    1. Zur Ermittlung des Aufgabegewinns bei Wegfall des negativen Kapitalkontos - 2.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.06.2014 - 6 K 324/12
    Ebenfalls begründe nach der Rechtsprechung des BFH die Tatsache, dass ein Schuldner Verbindlichkeiten mangels eines ausreichenden Vermögens nicht oder nur teilweise zurückzahlen könne, noch keine Annahme, dass eine fehlende wirtschaftliche Belastung des Vermögens des Schuldners vorliege (BFH-Urteil vom 09.02.1993, BStBl II 1993, 747).

    Denn der Umstand, dass ein Schuldner Verbindlichkeiten mangels ausreichenden Vermögens nicht oder nur teilweise zurückzahlen kann, lässt die wirtschaftliche Belastung des Vermögens des Schuldners nach ständiger Rechtsprechung nicht entfallen (BFH-Urteil vom 09.02.1993, BStBl II 1993, 747).

  • BFH, 30.03.1993 - IV R 57/91

    Zur bilanziellen Behandlung einer sog. Rangrücktrittsvereinbarung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.06.2014 - 6 K 324/12
    Eine betrieblich begründete Verbindlichkeit muss in Handels- und Steuerbilanz ausgewiesen werden, solange nicht der Gläubiger dem Schuldner aus betrieblicher Veranlassung die Schuld gemäß § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlässt oder sich ergibt, dass die Verbindlichkeit aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden braucht (BFH-Urteile vom 30.03.1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502; vom 20.10.2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; und vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252).
  • BFH, 10.11.2005 - IV R 13/04

    Keine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen wegen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.06.2014 - 6 K 324/12
    Aus dem BFH-Urteil vom 10.11.2005 (BStBl II 2006, 618) ergebe sich insoweit nichts anderes.
  • BFH, 20.10.2004 - I R 11/03

    Passivierung bei Rangrücktritt und so genannter "haftungsloser" Darlehen -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.06.2014 - 6 K 324/12
    Eine betrieblich begründete Verbindlichkeit muss in Handels- und Steuerbilanz ausgewiesen werden, solange nicht der Gläubiger dem Schuldner aus betrieblicher Veranlassung die Schuld gemäß § 397 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlässt oder sich ergibt, dass die Verbindlichkeit aus sonstigen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt zu werden braucht (BFH-Urteile vom 30.03.1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502; vom 20.10.2004 I R 11/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; und vom 16.05.2007 I R 36/06, BFH/NV 2007, 2252).
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus FG Niedersachsen, 12.06.2014 - 6 K 324/12
    Nach Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 08.01.2001 II ZR 88/99 seien eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen, die unter die §§ 30/31 und 32a/32b des GmbH-Gesetzes (GmbHG) fielen, bei der Erstellung der Überschuldungsbilanz zumindest dann nicht zu berücksichtigen, wenn für die Gesellschafterdarlehen eine sog. rangqualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung abgeschlossen worden sei.
  • BFH, 15.04.2015 - I R 44/14

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Juni 2014  6 K 324/12 aufgehoben.

    Der nach erfolgslosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (Niedersächsisches FG, Urteil vom 12. Juni 2014  6 K 324/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1601).

  • FG Köln, 26.03.2015 - 10 K 3777/09

    Passivierung von Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung

    Insoweit verweise sie auch auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.6.2014, 6 K 324/12 (EFG 2014, 1601).

    a) Der Senat folgt dem überzeugend begründeten Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.6.2014 6 K 324/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1601 mit Anmerkung Fink; BFH-Az.: I R 44/14), wonach eine Verbindlichkeit, die nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, auch in der Steuerbilanz zu passivieren ist.

  • LG Duisburg, 15.11.2016 - 7 T 27/16

    Bestimmung des Gegenstandswerts für den Antrag auf Eröffnung des

    Nach der h.M. in der Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, ist der Wert der Insolvenzmasse nach § 58 GKG und gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV in gleicher Weise zu bestimmen, soweit nicht in den gesetzlichen Bestimmungen selbst, wie z.B. in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, eine Sonderregel getroffen wird (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013, 15 W 198/12 = ZIP 2013, 1925; OLG Hamm, Beschl. v. 18.01.2013, 25 W 262/12 = ZInsO 2013, 444; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2015, 3 W 20/14 = BeckRS 2015, 06778; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Stuttgart NZI 2014, 7; so wohl auch AG Göttingen NZI 2012, 1008 zum Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO; a.A.: OLG Düsseldorf NZI 2010, 861; OLG München BeckRS 2012, 18497).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2016 - 10 K 10245/14

    Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag 2010; gesonderter

    Dementsprechend ist allgemein anerkannt, dass Verbindlichkeiten nicht - mehr - zu passivieren sind, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie nicht erfüllt werden müssen (Urteil des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 25. April 2006 - VIII R 40/04, BStBl. II 2006, 749, Tz. 27; FG München, Urteil vom 29. Juni 2015 - 7 K 3135/13, juris, Tz. 19; Niedersächsisches FG, Urteil vom 12. Juni 2014 - 6 K 324/12, juris, Tz. 66).
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