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   VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04   

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VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04 (https://dejure.org/2005,28210)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2005 - 6 K 333/04 (https://dejure.org/2005,28210)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - 6 K 333/04 (https://dejure.org/2005,28210)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ausweisung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04
    Es gibt insoweit keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes.

    Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738).

    Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70, 5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen.

    Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738).

    Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes.

  • BVerwG, 27.01.2005 - 4 C 5.04

    In Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung; Sicherung durch

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04
    In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff).

    In der Rechtsprechung sei anerkannt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04), dass einer Windkraftanlage auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könne.

    In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff).

    Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04
    Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan).

    Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04
    In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff).

    In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff).

  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04
    Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2002 - 1 L 2504/00

    Abwägungsfehler; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Plangebiet;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04
    Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04
    Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309).
  • VGH Bayern, 08.12.2003 - 20 N 01.2612

    Änderung des Regionalplans der Region Oberpfalz Nord mit Zielvorgaben zur

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 08.12.2003 - 20 N 01.2612 die Änderung des Regionalplanes Oberpfalz Nord, der einen räumlichen Ausschlussbereich für Windenergieanlagen von 99, 6 % vorgesehen habe, für nichtig erklärt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01

    Windenergieanlage, Raumbedeutsamkeit, Regionaler Raumordnungsplan, Ziele der

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04
    Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70, 5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen.
  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04
    Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz "planungsähnlich" zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2001 - 8 S 1306/01

    Raumbedeutsamkeit eines Vorhabens iSd BauGB § 35 Abs 3 S 2

  • VG Sigmaringen, 25.07.2007 - 5 K 166/05

    Windkraftanlage; Bauvorbescheid; Regionalplan; Vorranggebiet; Ausschlussgebiet;

    Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris).

    Bei der gegebenen Höhe der Anlage der Klägerin (Nabenhöhe 100 m nach dem zuletzt gestellten Antrag vom 21.9.2006) sowie dem Rotordurchmesser von 84 m (Rotorradius von 42 m) ist ohne Weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.).

    Dabei ist zu beachten, dass es - auch auf Grund europarechtlicher Richtwerte - keine verbindlichen Vorgaben für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2004 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 - Vensa).

    Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entsprechend einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets, so BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 - in einem Flächennutzungsplan), beruhen diese Entscheidungen ersichtlich auf der Feststellung, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris).

    Die Daten des Deutschen Wetterdienstes sind für die allgemeine räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen (vgl. dazu ausführlich: VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.).

    Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.).

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