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   FG Düsseldorf, 10.12.2002 - 6 K 3593/99 K, G, U, F   

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https://dejure.org/2002,8131
FG Düsseldorf, 10.12.2002 - 6 K 3593/99 K, G, U, F (https://dejure.org/2002,8131)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.12.2002 - 6 K 3593/99 K, G, U, F (https://dejure.org/2002,8131)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - 6 K 3593/99 K, G, U, F (https://dejure.org/2002,8131)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kapitalgesellschaft; außerbetriebliche Sphäre; Betriebliche Veranlassung; Beraterhonorar; Veranlassung; Gesellschaftsverhältnis; Empfängerbenennung; Schadensersatzanspruch - Beraterhonorare einer GmbH auch bei ungewöhnlicher Gestaltung und Durchführung als ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beraterhonorare einer GmbH auch bei ungewöhnlicher Gestaltung und Durchführung als Betriebsausgaben absetzbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1040
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.09.1994 - I R 6/94

    Behandlung des "Verzichts" auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.12.2002 - 6 K 3593/99
    Auf der anderen Seite tritt nach dem BFH-Urteil vom 14.09.1994 (I R 6/94, BStBl II 1997, 89) eine Geschäftsführerhaftung dann nicht ein, wenn die Handlung des Geschäftsführers auf einem Beschluss der Gesellschafter oder auf einer für die Geschäftsführung verbindlichen Weisung der Gesellschafter beruht.

    Für die Aktivierung eines Schadensersatzanspruchs ist nämlich weiterhin nötig, dass dieser schon hinreichend konkretisiert, z. B. durch den (bzw. die) Geschäftsführer anerkannt worden ist oder von diesem mutmaßlich nicht bestritten worden wäre (BFH, Urteil vom 14.09.1994, a. a. O., m. w. N.) .

  • BFH, 06.10.1993 - VIII B 122/92

    Anerkennung von in Rechnungen eines Subunternehmers einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.12.2002 - 6 K 3593/99
    Fehlen aber Merkmale wie Angemessenheit und Üblichkeit, sind Rückschlüsse auf die betriebliche Veranlassung zulässig, wenn die Möglichkeit einer privaten Mitveranlassung nach Art der Aufwendungen nicht auszuschließen ist (BFH, Beschluss vom 06.10.1993 VIII B 122/92, BFH/NV 1994, 173; Urteil vom 04.03.1986 VIII R 188/84, BStBl II 1986, 373).
  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.12.2002 - 6 K 3593/99
    Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom 11.12.1991 I R 49/90, BFHE 166, 545, BStBl II 1992, 434).
  • BFH, 08.08.2001 - I R 106/99

    Devisentermingeschäfte einer GmbH

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.12.2002 - 6 K 3593/99
    Denn nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH haben Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen keine außerbetriebliche Sphäre (BFH-Urteile vom 04.12.1996 I R 54/95, Amtliche Entscheidungssammlung des BFH -BFHE- 182, 123; vom 08.07.1998 I R 123/97, Finanzrundschau 1998, 1091; vom 08.08.2001 I R 106/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 1678).
  • BFH, 08.07.1998 - I R 123/97

    Keine Privatsphäre bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.12.2002 - 6 K 3593/99
    Denn nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH haben Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen keine außerbetriebliche Sphäre (BFH-Urteile vom 04.12.1996 I R 54/95, Amtliche Entscheidungssammlung des BFH -BFHE- 182, 123; vom 08.07.1998 I R 123/97, Finanzrundschau 1998, 1091; vom 08.08.2001 I R 106/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 1678).
  • BFH, 04.12.1996 - I R 54/95

    Steuerbilanz - Nichtabziehbare Betriebsausgabe - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.12.2002 - 6 K 3593/99
    Denn nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BFH haben Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen keine außerbetriebliche Sphäre (BFH-Urteile vom 04.12.1996 I R 54/95, Amtliche Entscheidungssammlung des BFH -BFHE- 182, 123; vom 08.07.1998 I R 123/97, Finanzrundschau 1998, 1091; vom 08.08.2001 I R 106/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 1678).
  • BGH, 09.12.1996 - II ZR 240/95

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für einen Beratungsvertrag

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.12.2002 - 6 K 3593/99
    Insoweit wird auch auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.1996 (II ZR 240/95, Der Betrieb 1997, 321) verwiesen.
  • BFH, 16.03.1967 - I 261/63

    Zustimmung zur Kapitalerhöhung einer Gesellschaft als verdeckte

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.12.2002 - 6 K 3593/99
    Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH eine Veranlassung der Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH-Urteil vom 16.03.1967 I R 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626).
  • BFH, 04.03.1986 - VIII R 188/84

    Zuwendungen an politische Parteien sind im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.12.2002 - 6 K 3593/99
    Fehlen aber Merkmale wie Angemessenheit und Üblichkeit, sind Rückschlüsse auf die betriebliche Veranlassung zulässig, wenn die Möglichkeit einer privaten Mitveranlassung nach Art der Aufwendungen nicht auszuschließen ist (BFH, Beschluss vom 06.10.1993 VIII B 122/92, BFH/NV 1994, 173; Urteil vom 04.03.1986 VIII R 188/84, BStBl II 1986, 373).
  • BFH, 04.05.2011 - I R 67/10

    Anfechtung eines Betragserrechnungsbescheids i. S. d. § 100 Abs. 2 Satz 3 2.

    Die Berechnung der Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermeßbeträge sowie der gemäß § 47 Abs. 2 KStG festzustellenden Beträge und der geänderten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wird dem Beklagten übertragen." Das Urteil vom 10. Dezember 2002 (6 K 3593/99 K,G,U,F) wurde, soweit es die Ertragsteuern betrifft, nicht angefochten.

    Im Anschluss an das ursprüngliche Klageverfahren (6 K 3593/99 K,G,U,F) hatte das FA im Jahr 2003 die vom FG vorgenommene Änderung der Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide umgesetzt.

    Dem steht nicht entgegen, dass die Einspruchsentscheidung sich auf Steuerfestsetzungen bezieht, die das FG in seinem Urteil 6 K 3593/99 K,G,U,F vorgenommen hat.

    Dagegen hat das FG in seinem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil 6 K 3593/99 K,G,U,F die von W berechneten Beträge nur "netto" berücksichtigt; die von W ausgewiesene Umsatzsteuer ist damit insgesamt unberücksichtigt geblieben.

    Darauf beruhte die im Verfahren 6 K 3593/99 K,G,U,F getroffene Entscheidung des FG, die zuvor ergangenen Steuerbescheide nach Maßgabe des Antrags der Klägerin zu ändern.

    Dem steht nicht entgegen, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung § 174 Abs. 4 AO eingreifen kann, wenn ein Umsatzsteuerbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert worden ist und es daraufhin um die Anpassung eines Ertragsteuerbescheids an die geänderte umsatzsteuerrechtliche Beurteilung geht (Oberfinanzdirektion Hannover, Verfügung vom 10. Dezember 2004, nicht veröffentlicht): Denn einerseits greift § 174 Abs. 4 AO im Streitfall nicht ein; die Vorschrift setzt die Änderung eines anderen Steuerbescheids zu Gunsten des Steuerpflichtigen voraus, und hier sind im Anschluss an die "tatsächliche Verständigung" die zuvor bestehenden --im Anschluss an das FG-Urteil 6 K 3593/99 K,G,U,F ergangenen-- Umsatzsteuerbescheide zum Nachteil der Klägerin geändert worden.

    Im Streitfall hat jedoch nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) die Klägerin die Verwaltungsakte, die das FA im Anschluss an das FG-Urteil 6 K 3593/99 K,G,U,F erlassen hat, mit einem Einspruch angegriffen.

    Denn soweit das FG-Urteil 6 K 3593/99 K,G,U,F rechtskräftig geworden ist, sind zugleich die ihm zu Grunde liegenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden.

  • FG Düsseldorf, 29.06.2010 - 6 K 360/08

    Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Vorsteuern als Betriebsausgaben;

    Im Rahmen des sich an das Einspruchsverfahren anschließenden Klageverfahrens kam es im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 10.12.2002 zu folgendem Urteil (6 K 3593/99):.

    Einer Änderung der streitigen Steuerfestsetzungen stehe die Rechtskraft des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.12.2002 (6 K 3593/99) nicht entgegen.

    Unabhängig von diesen Erwägungen beruht die im nachhinein fehlerhaft gewordene bilanzielle Berücksichtigung der gezahlten Umsatzsteuerbeträge im Streitfall auf der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 10.12.2002 (6 K 3593/99).

  • BFH, 18.03.2004 - V R 19/03

    Fehlen von Entscheidungsgründen; objektive Klagehäufung

    Das FG, dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1040 veröffentlicht ist, war der Auffassung, das FA habe zu Unrecht die seitens der Klägerin an B gezahlten und als Betriebsausgaben behandelten Honorare dem Einkommen der Klägerin außerhalb der Bilanz wieder als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben hinzugerechnet.
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