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   VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00   

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https://dejure.org/2002,8410
VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00 (https://dejure.org/2002,8410)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.02.2002 - 6 K 3615/00 (https://dejure.org/2002,8410)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Februar 2002 - 6 K 3615/00 (https://dejure.org/2002,8410)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zumutbare Benachrichtigung eines Falschparkers über angegebene Mobiltelefonnummer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Parken auf einen gekennzeichneten Behindertenparkplatz; Enfernen eines Fahrzeuges durch ein Abschleppunternehmen; Geltendmachung der Kosten von einer Abschleppmaßnahme; Durchgeführte Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme; Feststellen der Identität des durch das ...

  • RA Kotz

    Abgeschleppt trotz Visitenkarte mit Telefonnummer? Rechtswidrig? Ja!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Benachrichtigung eines Falschparkers über angegebene Mobiltelefonnummer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Hamburg, 14.08.2001 - 3 Bf 429/00

    "bei Störung bitte anrufen, komme sofort"

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00
    Auch obliegt es dem eingesetzten Beamten, das Vorliegen entsprechende Hinweise durch einen Blick in das Fahrzeug festzustellen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 -3 Bf 429/00-, NJW 2001, S. 3647, 3648).

    Denn dieses Vorgehen entspricht im Wesentlichen demjenigen bei der Anforderung eines Abschleppfahrzeuges (vgl. auch hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehr als ein Anrufversuch zur Benachrichtigung des Pflichtigen nicht geboten erscheint (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO), so dass im Falle der Nichterreichbarkeit des Klägers eine kaum messbare Verzögerung der Abschleppmaßnahme eingetreten wäre.

    Im Falle des Zustandekommens eines telefonischen Kontakts wäre dem Kläger als angemessene Frist i.S. des § 20 Abs. 1 S. 2 LVwVG -wie in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig- ein Zeitraum von allenfalls fünf Minuten zuzubilligen gewesen (vgl. auch hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO), wodurch eine zeitnahe Beseitigung des Verkehrsverstoßes auch bei fruchtlosem Fristablauf hätte sichergestellt werden können.

    Das Fehlen einer für den eingesetzten Beamten erkennbaren zeitlich konkreten und ernstlichen Bereitschaft zum Wegfahren genügt für einen Verzicht auf die Anhörung jedenfalls nicht (a.A. OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1995 - 1 S 3083/94

    Abschleppen eines Kfz von Anwohnerparkplatz - Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00
    Diese Verkehrszeichen begründen als Verkehrsregelung (§ 45 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 1.Halbs. StVO) für den nicht Berechtigten -wie hier den Kläger- nicht nur ein Parkverbot, sondern zugleich das in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare Gebot, das unerlaubt parkende Fahrzeug wegzufahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.01.1995 -1 S 3083/94-, BWVPr. 1995, 233 f. und vom 30.03.1992 -1 S 1266/91- NJW 1992, 2442 f.).

    Nachdem die Beklagte als zuständige Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des Verkehrszeichens ermächtigt war (§ 4 LVwVG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.01.1995, aaO), hat ihr Gemeindevollzugsbediensteter die Abschleppmaßnahme daher auch zutreffend auf § 25 LVwVG gestützt.

  • BVerwG, 20.12.1989 - 7 B 179.89

    2 Stunden im absoluten Halteverbot - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beim

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00
    Allerdings gilt dies nicht, soweit der Pflichtige (ausnahmsweise) ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beendigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 -7 O 179.98 [richtig: 7 B 179.89 - d. Red.] -, NJW 1990, S. 931).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.1997 - 8 S 577/97

    Kostentragung für Ersatzvornahme nach Eigentumsverzicht des polizeipflichtigen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00
    Rechtsgrundlage des angegriffenen Forderungsbescheides sind die §§ 25, 31 Abs. 1 und 2 LVwVG i.V. mit den §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO, wonach die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Ersatzvornahme von dem zur Vornahme der vollstreckten Handlung Verpflichteten verlangt werden können, sofern die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.1997 -8 S 577/97-, NJW 1997, 3259 f. = VBlBW 1998, 19 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1992 - 1 S 1266/91

    Abschleppen eines auf Sonderparkplatz geparkten Kfz eines Schwerbehinderten -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00
    Diese Verkehrszeichen begründen als Verkehrsregelung (§ 45 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 1.Halbs. StVO) für den nicht Berechtigten -wie hier den Kläger- nicht nur ein Parkverbot, sondern zugleich das in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbare Gebot, das unerlaubt parkende Fahrzeug wegzufahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.01.1995 -1 S 3083/94-, BWVPr. 1995, 233 f. und vom 30.03.1992 -1 S 1266/91- NJW 1992, 2442 f.).
  • BVerwG, 06.07.1983 - 7 B 182.82

    Abschleppen eines an abgelaufener Parkuhr abgestellten Personenkraftwagens -

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00
    Danach kann die Behörde zwar im Regelfall wegen der ungewissen Erfolgsaussichten und der nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen von Versuchen zur Ermittlung des Pflichtigen absehen und auf die Androhung einer Abschleppmaßnahme zur Vollstreckung eines verkehrsrechtlichen Wegfahrgebots verzichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983 -7 B 182.82- DVBl. 1983, 1066, 1077; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.01.1990 -1 S 3625/88-, NJW 1990, 2270 f.).
  • VGH Hessen, 11.11.1997 - 11 UE 3450/95

    Erstattung von Abschleppkosten für ein vor einer abgelaufenen Parkuhr stehendes

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn und soweit die Gefahr besteht, dass bei Einhaltung der für den Regelfall vorgesehenen verfahrensrechtlichen Anforderungen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht abgewendet oder eine bereits eingetretene Störung nicht beseitigt und damit der Zweck der Vollstreckungsmaßnahme nicht erreicht werden kann (vgl. Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 5. Aufl. 2001, Rd.Nr. 24, 26 zu § 6 VwVG; vgl. auch Hess.VGH, Urteil vom 11.11.1997 -11 UE 3450/95- NVwZ-RR 1999, 23 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1990 - 1 S 3625/88

    Bestimmtheit eines Polizeikostenbescheides - Bezeichnung des Adressaten;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00
    Danach kann die Behörde zwar im Regelfall wegen der ungewissen Erfolgsaussichten und der nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen von Versuchen zur Ermittlung des Pflichtigen absehen und auf die Androhung einer Abschleppmaßnahme zur Vollstreckung eines verkehrsrechtlichen Wegfahrgebots verzichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.07.1983 -7 B 182.82- DVBl. 1983, 1066, 1077; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.01.1990 -1 S 3625/88-, NJW 1990, 2270 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.1999 - 1 S 1315/98

    Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung - polizeiliche Meldeauflage gegenüber

    Auszug aus VG Karlsruhe, 25.02.2002 - 6 K 3615/00
    Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (vgl. zur polizeirechtlichen Gefahrenprognose VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.11.1999 -1 S 1315/98-, VGHBW-Ls 2000, Beilage 2, B 1), wobei an das Maß der Wahrscheinlichkeit um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je höherwertig das gefährdete bzw. bereits verletzte Rechtsgut ist (vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, Rd.Nr. 22 zu § 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2003 - 1 S 1248/02

    Verhältnismäßigkeit von Abschleppmaßnahmen trotz hinterlassener Handynummer

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2002 - 6 K 3615/00 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.2.2002 - 6 K 3615/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VG Berlin, 17.04.2002 - 11 A 408.02

    Straßenverkehrsrecht: Abschleppen trotz Handynummer

    Soweit inzwischen in einigen Entscheidungen (zuletzt VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2002 - 6 K 3615/00 wiedergegeben in einem Artikel des Berliner Tagesspiegel vom 22. März 2002 "Abschlepp-Kummer trotz Handy-Nummer") hiervon abgewichen wird, vermag das Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen.
  • VG Aachen, 05.02.2003 - 6 K 2813/00

    Rückerstattung der Kosten des Abschleppens eines auf einem Behindertenparkplatz

    Vor diesem Hintergrund war die Überwachungskraft der Beklagten wegen der ungewissen Erfolgsaussichten weiterer Ermittlungen daher auch nicht verpflichtet, vor der Anordnung der Abschleppmaßnahme weiter zuzuwarten bzw. einen Versuch zu unternehmen, den Fahrer des Fahrzeuges über eine Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu benachrichtigen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2002 -3 B 149/01-, a.a.O., und vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, a.a.O. (jeweils zum Hinterlegen von Adresse und Telefonnummer); vgl. zu ähnlichen Fällen weiter: VG Gießen, Urteil vom 20. September 2002 -10 E 1547/02-; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2002 -6 K 3615/00- ; VG Hamburg -3 VG 286/2000- (alle juris).
  • VG Köln, 11.07.2002 - 20 K 4112/02

    Ausgestaltung der Kostenpflichtigkeit des Abstellens eines Kraftfahrzeugs (KFZ)

    Die Klägerin ist nämlich im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens (zeitnah zur Entscheidung des VG Karlsruhe vom 25. Februar 2002 - Az.: 6 K 3615/00) ohne weitere Aufforderung auf die Sache zurückgekommen, offenbar war ihr also sehr wohl bewusst, dass das Verfahren nicht "aus der Welt" war.
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