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   FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 385/95   

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FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 385/95 (https://dejure.org/2004,9049)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.11.2004 - 6 K 385/95 (https://dejure.org/2004,9049)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. November 2004 - 6 K 385/95 (https://dejure.org/2004,9049)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    (Einspruchsbescheid als Klagegegenstand nach Erledigung der Hauptsache - Erlass eines Steuerbescheids gegenüber gelöschter GmbH - Heilung eines Bekanntgabemangels durch Einspruchsentscheidung bei Verböserung - Vorteilsausgleichsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO bei ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 370 Abs. 4 S. 3 AO; § 47 Abs. 2 KStG
    Einspruchsbescheid als alleiniger Gegenstand eines Klageverfahrens nach der Erledigung einer Hauptsache; Erledigung eines Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung in der Hauptsache mit Eintritt einer Zahlungsverjährung; Wirksamkeit eines gegen eine gelösche Gesellschaft ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einspruch; Unwirksamkeit; Steuerbescheid; Löschung; Nachtragsliquidator; Vertreter; Bekanntgabefehler; Kompensationsverbot - Einspruch gegen (unwirksamen) Steuerbescheid betr. gelöschte GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einspruch gegen (unwirksamen) Steuerbescheid betr. gelöschte GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einspruchsbescheid als alleiniger Gegenstand eines Klageverfahrens nach der Erledigung einer Hauptsache; Erledigung eines Rechtsstreits über die Steuerfestsetzung in der Hauptsache mit Eintritt einer Zahlungsverjährung; Wirksamkeit eines gegen eine gelösche Gesellschaft ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 14.11.1990 - II R 255/85

    Bekanntgabe eines Erbschaftsteuerbescheids für und gegen einen Erwerber, der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 385/95
    Der BFH hat wiederholt entschieden, dass der in der fehlerhaften Bekanntgabe eines Steuerbescheids liegende Mangel, der die Unwirksamkeit des Bescheids bewirke, durch fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt werden könne mit der Folge, dass der ursprüngliche - unwirksame - Verwaltungsakt nur in der Gestalt der - wirksamen - Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vom Gericht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen sei; das gelte allerdings nicht, wenn der Einspruch als unzulässig verworfen werde (ständige Rechtsprechung; grundlegend BFH-Urteil vom 14. November 1990 II R 255/85, BFHE 162, 380, BStBl II 1991, 49; BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603; BFH-Urteil vom 26. März 1991 VIII R 210/85, BFH/NV 1992, 73; offen gelassen BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 352/83, BFH/NV 1986, 644, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der BFH sah die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung als Heilung des Bekanntgabemangels an (so grundlegend BFH-Urteil vom 14. November 1990 II R 255/85, BFHE 162, 380, BStBl II 1991, 49).

    Der BFH geht nämlich davon aus, dass in den Fällen der Heilung der Einspruchsbescheid die erstmalige Steuerfestsetzung darstellt (ausdrücklich BFH-Urteil vom 14. November 1990 II R 255/85, BFHE 162, 380, BStBl II 1991, 49).

    Der hierzu entscheidende Fall ist denen der BFH-Rechtsprechung vergleichbar, in denen ein Steuerbescheid nicht an den richtigen oder nicht an alle Inhaltsadressaten bekannt gegeben wurde (BFH-Urteil vom 14. November 1990 II R 255/85, BFHE 162, 380, BStBl II 1991, 49: Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker statt an Steuerschuldner; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 352/83, BFH/NV 1986, 644: Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids nur an einen Ehegatten, offen gelassen).

    Auch wenn die Einspruchsentscheidung hier als erstmalige geänderte Steuerfestsetzung anzusehen ist, ist in solchen Fällen die (nochmalige) Durchführung eines Einspruchsverfahrens gem. § 44 FGO entbehrlich (BFH-Urteil vom 14. November 1990 II R 255/85, BFHE 162, 380, BStBl II 1991, 49).

  • BFH, 11.12.1985 - I R 352/83

    Versäumung der einmonatigen Klagefrist - Voraussetzungen für eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 385/95
    Der BFH hat wiederholt entschieden, dass der in der fehlerhaften Bekanntgabe eines Steuerbescheids liegende Mangel, der die Unwirksamkeit des Bescheids bewirke, durch fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt werden könne mit der Folge, dass der ursprüngliche - unwirksame - Verwaltungsakt nur in der Gestalt der - wirksamen - Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vom Gericht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen sei; das gelte allerdings nicht, wenn der Einspruch als unzulässig verworfen werde (ständige Rechtsprechung; grundlegend BFH-Urteil vom 14. November 1990 II R 255/85, BFHE 162, 380, BStBl II 1991, 49; BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603; BFH-Urteil vom 26. März 1991 VIII R 210/85, BFH/NV 1992, 73; offen gelassen BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 352/83, BFH/NV 1986, 644, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Das gilt auch dann, wenn mit dem Einspruchsbescheid eine Steuer gegenüber dem unwirksamen Bescheid anderweitig festgesetzt wird, er etwa den unwirksamen Bescheid gem. § 129 AO berichtigt (so BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 352/83, BFH/NV 1986, 644).

    Der hierzu entscheidende Fall ist denen der BFH-Rechtsprechung vergleichbar, in denen ein Steuerbescheid nicht an den richtigen oder nicht an alle Inhaltsadressaten bekannt gegeben wurde (BFH-Urteil vom 14. November 1990 II R 255/85, BFHE 162, 380, BStBl II 1991, 49: Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker statt an Steuerschuldner; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 352/83, BFH/NV 1986, 644: Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheids nur an einen Ehegatten, offen gelassen).

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 210/85

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Gewinnfeststellungsbeschlüssen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 385/95
    Der BFH hat wiederholt entschieden, dass der in der fehlerhaften Bekanntgabe eines Steuerbescheids liegende Mangel, der die Unwirksamkeit des Bescheids bewirke, durch fehlerfreie Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt werden könne mit der Folge, dass der ursprüngliche - unwirksame - Verwaltungsakt nur in der Gestalt der - wirksamen - Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vom Gericht auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen sei; das gelte allerdings nicht, wenn der Einspruch als unzulässig verworfen werde (ständige Rechtsprechung; grundlegend BFH-Urteil vom 14. November 1990 II R 255/85, BFHE 162, 380, BStBl II 1991, 49; BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603; BFH-Urteil vom 26. März 1991 VIII R 210/85, BFH/NV 1992, 73; offen gelassen BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 352/83, BFH/NV 1986, 644, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Das Urteil vom 26. März 1991 VIII R 210/85, BFH/NV 1992, 73 verneint dagegen eine Heilung, wenn erst durch die Einspruchsentscheidung der die Nichtigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes begründende Inhaltsmangel wie die mangelnde Bestimmtheit eines Steuerbescheids beseitigt werden soll.

    Anders als in dem dem BFH-Urteil vom 26. März 1991 VIII R 210/85, BFH/NV 1992, 73 zugrunde liegenden Fall wird hier nicht mit der Einspruchsentscheidung erstmals eine inhaltliche Bestimmtheit hergestellt.

  • OLG Karlsruhe, 06.03.1985 - 3 Ws 80/84
    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 385/95
    Hat der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abgegeben, liegt eine Steuerverkürzung vor, wenn der Steueranspruch auf der Grundlage der Erklärung hinter der nach dem Gesetz geschuldeten Steuer zurückbleibt (OLG Karlsruhe-Beschluss vom 6. März 1985 3 Ws 80/84, StRK AO § 370 R. 74 mit weiteren Nachweisen; vgl. Franzen/Gast/Joecks Steuerstrafrecht § 370 Rz. 63).

    Von daher liegt der Klage eine andere Fallkonstellation zugrunde als dem von der Klägerin für ihre Auffassung herangezogenen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 6. März 1985 3 Ws 80/84, StRK § 370 AO R. 74. Dort hatte der Betroffene in der Steuererklärung den Empfänger einer tatsächlich geleisteten Zahlung falsch angegeben, später aber den wahren wirtschaftlichen Empfänger und den wahren Zahlungsgrund genannt.

  • BFH, 16.04.1997 - XI R 61/94

    Ermittlungen der Steuerfahndung gegenüber einem Handlungsunfähigen hemmen nicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 385/95
    Die Entgegennahme eines Steuerbescheids ist eine passive Verfahrenshandlung (ganz herrschende Meinung; vgl. Pahlke/Koenig Abgabenordnung § 79 Rz. 44 unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 16. April 1997 XI R 61/94, BFHE 183, 13, BStBl II 1997, 595).

    Durch Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung gegenüber Handlungsunfähigen tritt eine Verjährungshemmung nicht ein (BFH-Urteil vom 16. April 1997 XI R 61/94, BFHE 183, 13, BStBl II 1997, 595).

  • BFH, 12.01.1995 - VIII B 43/94

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes - Beteiligung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 385/95
    Sie wird gem. § 58 Abs. 2 FGO von ihrem nach der Löschung bestellten Nachtragsliquidator AX vertreten (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Januar 1995 VIII B 43/94, BFH/NV 1995, 759; BFH-Urteil vom 27. April 2000 I R 65/98, BFHE 191, 494, BStBl II 2000, 500, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Soll nach Löschung einer Körperschaft eine Verfahrenshandlung vorgenommen werden, muss zuvor ein Nachtragsliquidator als gesetzlicher Vertreter bestellt werden (BFH-Beschluss vom 18. Februar 1993 X B 165/92, BFH/NV 1994, 214; BFH-Beschluss vom 12. Januar 1995 VIII B 43/94, BFH/NV 1995, 759, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 547/98

    Studierfreiheit an Fachhochschulen - Wahlmöglichkeit beim

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 385/95
    Das Gericht hat mit Urteil vom selben Tage im Verfahren 6 K 547/98 (Anm.: ebenfalls veröffentlicht) entschieden, dass am 31. Dezember 1994 hinsichtlich der hier streitigen Körperschaftsteuer 1987 für einen Betrag i.H.v. 506.178 DM Zahlungsverjährung eingetreten ist.

    Das gilt aber nicht, wenn gerade - wie im Verfahren 6 K 547/98 - um den Eintritt der Zahlungsverjährung gestritten wird.

  • BFH, 12.10.1993 - VII R 44/93

    Hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 385/95
    Der BFH verweist auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1993 VII R 44/93, BFHE 172, 401, BStBl. II 1994, 438; BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 IV B 66/98, BFH/NV 1999, 1188).
  • BFH, 17.02.1999 - IV B 66/98

    Steuerhinterziehung; Weitergabe nicht erklärter Einnahmen an Dritte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 385/95
    Der BFH verweist auf die Rechtsprechung des BGH (vgl. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1993 VII R 44/93, BFHE 172, 401, BStBl. II 1994, 438; BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 IV B 66/98, BFH/NV 1999, 1188).
  • BGH, 22.11.1985 - 2 StR 64/85

    Vorlegen von Scheinrechnungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 385/95
    In seinem Urteil vom 22. November 1985 2 StR 64/85, BGHSt 33 383, wistra 1986, 199, auf das sich die Klägerin bezieht, spricht der BGH von der "Identität der Besteuerungsgrundlagen".
  • BFH, 27.04.2000 - I R 65/98

    Prozessbevollmächtigter einer gelöschten GmbH

  • BFH, 18.10.1988 - VII R 123/85

    Bevollmächtigte - Vertretungsmängel - Beginn der Außenprüfung

  • BFH, 24.04.1996 - II R 37/93

    Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung mit Eintritt der Zahlungsverjährung

  • BFH, 18.02.1993 - X B 165/92

    Bekanntgabe des Steuerbescheides bei einer in Liquidation befindlichen GmbH

  • BFH, 26.04.1990 - V R 90/87

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Gemeinschaftliche Tierhaltung - Steuerfestsetzung

  • BFH, 25.03.1993 - V B 73/92

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02

    Erledigung der Hauptsache; Eintritt der Zahlungsverjährung

  • BFH, 25.01.1994 - VIII R 45/92

    1. Keine Umdeutung einer wegen Formmangels unwirksamen Zustellung in eine

  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 234/17

    Untreue (Pflichtverletzung: Voraussetzungen eines tatbestandsauschließenden

    Es handelt sich vielmehr um ein und denselben nur teilweise unrichtig dargestellten Sachverhalt (so insbesondere OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. März 1985 - 3 Ws 80/84, wistra 1985, 163, 164; ebenso FG Niedersachsen, Urteil vom 10. November 2004 - 6 K 385/95, juris Rn. 78 ff.; Tipke/Kruse/Krumm, AO/FGO, 150. Lieferung, § 370 AO Rn. 111; Simon/Wagner, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., 67; Gehm, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., S. 61; ähnlich BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - 3 StR 373/86 Rn. 24, BGHSt 34, 272, 284 f.).
  • BFH, 21.11.2006 - VII R 68/05

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei fehlender Handlungsfähigkeit -

    Soweit die Klägerin im Rahmen vorgenannter Klage (Az. des Finanzgerichts --FG-- 6 K 385/95) geltend gemacht hatte, die Einspruchsentscheidung sei nichtig, hat das FG die Klage abgewiesen, auf den Hilfsantrag der Klägerin jedoch die Einspruchsentscheidung aufgehoben.

    Denn es steht aufgrund des hierzu ergangenen Urteils des FG 6 K 385/95 zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass diese Entscheidung nicht nichtig ist.

    Abgesehen davon, dass dies den tatrichterlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO; siehe z.B. Urteilsabdruck Blatt 13 erster Absatz) widerspricht, welche davon ausgehen, dass der zunächst von einem vollmachtlosen Vertreter der Klägerin --nämlich ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten-- eingelegte Einspruch von dem Nachtragsliquidator genehmigt worden ist, steht aufgrund des Urteils des FG vom 10. November 2004 6 K 385/95 fest, dass die Körperschaftsteuerfestsetzung gegen die Klägerin in der Einspruchentscheidung wirksam geändert worden ist.

  • FG Niedersachsen, 10.11.2004 - 6 K 547/98

    Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids wegen Eintritts von Zahlungsverjährung;

    Die Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 30. März 1994 und 25. August 1995 war bzw. ist Gegenstand des Klageverfahrens 6 K 385/95 (Anm.: ebenfalls veröffentlicht).

    Inzwischen gehen die Beteiligten übereinstimmend von der Unwirksamkeit des Bescheides vom 30. März 1994 aus und haben zu Protokoll des Gerichts am 10. November 2004 das Klageverfahren 6 K 385/95 hinsichtlich dieses Bescheids für in der Hauptsache erledigt erklärt.

    Für die Einzelheiten wird auf das Urteil im Klageverfahren 6 K 385/95 vom selben Tage verwiesen.

    Da im Klageverfahren 6 K 385/95 Zahlungsverjährung geltend gemacht worden war, erteilte das FA mit Datum vom 15. Juni 1998 einen Abrechnungsbescheid.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1997 - 9 S 3034/96
    Die gegen diesen Bescheid am 08.03.1995 beim Verwaltungsgericht in Sigmaringen erhobene Klage (6 K 385/95) ruht auf Antrag der Beteiligten seit dem 24.10.1995.
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