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   FG Köln, 26.10.2006 - 6 K 394/04   

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https://dejure.org/2006,5425
FG Köln, 26.10.2006 - 6 K 394/04 (https://dejure.org/2006,5425)
FG Köln, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 K 394/04 (https://dejure.org/2006,5425)
FG Köln, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 6 K 394/04 (https://dejure.org/2006,5425)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkäufe von Eigentumswohnungen als gewerblicher Grundstückshandel oder als private Vermögensverwaltung; Drei-Objekt-Grenze als Abgrenzungskriterium des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung; Folgen einer Veräußerung von mehr als drei ...

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 22 Nr. 2; ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 2
    Private Vermögensverwaltung trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel: - Private Vermögensverwaltung trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 185
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Köln, 26.10.2006 - 6 K 394/04
    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits ist das "Bild des Gewerbetreibenden" heranzuziehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Danach ist der Bereich der privaten Vermögensverwaltung in der Regel erst verlassen, wenn der Steuerpflichtige mehr als drei "Objekte" veräußert und zwischen dem Kauf bzw. der Errichtung des Objekts und dem Verkauf ein enger zeitlicher Zusammenhang von in der Regel nicht mehr als fünf Jahren besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Auf die vorgenannten Indizien kommt es allerdings nach der Rechtsprechung des BFH nicht an, wenn sich bereits aus anderen - ganz besonderen - Umständen im Rahmen einer Gesamtschau zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 160/97

    Realteilung einer GbR und gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Köln, 26.10.2006 - 6 K 394/04
    Auf die vorgenannten Indizien kommt es allerdings nach der Rechtsprechung des BFH nicht an, wenn sich bereits aus anderen - ganz besonderen - Umständen im Rahmen einer Gesamtschau zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890).
  • BFH, 07.11.1990 - X R 170/87
    Auszug aus FG Köln, 26.10.2006 - 6 K 394/04
    Solche Umstände hat der BFH (Urteil vom 7. November 1990 X R 170/87, Juris STRE915024060) in dem Fall angenommen, in dem der Geschäftsführer einer insolventen GmbH die zuvor von dieser erworbenen Wohnungen wieder verkauft hat, um der drohenden Verpflichtung zur Rückübertragung der Wohnungen an den Konkursverwalter über das Vermögen der GmbH zuvorzukommen.
  • BFH, 17.12.2009 - III R 101/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit Urteil vom 26. Oktober 2006 6 K 394/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 185), die Klägerin habe keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern sonstige Einkünfte i. S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt.
  • BFH, 17.03.2008 - X B 150/07

    Gewerblicher Grundstückshandel - Divergenz - nicht protokollierter Beweisantrag -

    Er bringt vor, das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche vom Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) und von zwei Entscheidungen des FG Köln vom 26. Oktober 2006 6 K 394/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 185) und 6 K 397/04 (nicht veröffentlicht) ab.

    Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Klägers, das angefochtene Urteil weiche von den zwei Entscheidungen des FG Köln in EFG 2007, 185 und vom 26. Oktober 2006 6 K 397/04 ab.

  • BFH, 27.12.2007 - IV B 124/06

    Gewerblicher Grundstückshandel - Bedingte Veräußerungsabsicht bei Veräußerung von

    Aus dem zuletzt genannten Grund scheidet schließlich auch eine Revisionszulassung aufgrund des nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bekannt gewordenen und von der Klägerin benannten Urteils des FG Köln vom 26. Oktober 2006 6 K 394/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 185, Revision III R 101/96) aus.
  • FG München, 11.12.2009 - 1 K 2424/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Dies unterscheidet den vorliegend zur Entscheidung stehenden Fall nach Ansicht des Gerichts auch grundlegend von demjenigen, der dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Oktober 2006 (6 K 394/04, EFG 2007, 185) zugrunde lag.
  • FG München, 25.10.2007 - 5 K 981/05

    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung zweier Objekte

    Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf grundsätzlich unbeachtlich, da sie im Allgemeinen nichts darüber aussagen, ob der Steuerpflichtige nicht aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre -wie im vorliegenden Fall -und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. Urteil des FG München vom 26.10.2005 11 K 3595/05, EFG 2007, 348 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 29.10.1998 XI R 58/97, BFH/NV 2003, 245; vom Sachverhalt her anders Urteil des FG Köln vom 26.10.2006 6 K 394/04, EFG 2007, 185).
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