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   VG Cottbus, 30.09.2010 - 6 K 476/09   

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VG Cottbus, 30.09.2010 - 6 K 476/09 (https://dejure.org/2010,11497)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30.09.2010 - 6 K 476/09 (https://dejure.org/2010,11497)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30. September 2010 - 6 K 476/09 (https://dejure.org/2010,11497)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 15.84

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S. von § 34 Abs.

    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2010 - 6 K 476/09
    Dem Außenbereich wächst ein Grundstück erst zu, wenn sich die Erwartung, es werde - wenn auch nach einem gewissen Zeitablauf - wiederbebaut (bzw. wiedergenutzt) werden, als hinfällig erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15/84 -, BVerwGE 75, 35;Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19/90 -, NVwZ 1993, 1184; ferner zur Beurteilung des "Einfügens" mit Blick auf beseitigte bzw. nicht mehr ausgeübte Nutzungen i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523).

    Im Urteil vom 19. September 1986 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass in einem Fall, in dem es sich nicht um ein Grundstück in Ortsrandslage zum Außenbereich, sondern um ein Grundstück in Innenbereichslage handele, das durch Zeitablauf zu einer "Außenbereichsinsel" im Innenbereich werden könne, die Verkehrsauffassung einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehme, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwarte, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall sei.

    Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass von der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin oder auch nur von (potentiellen) Interessenten versucht worden wäre, eine - gleichartige (vgl. hierzu OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 21. November 2005, a.a.O.) oder auch nur irgendeine - Nachfolgenutzung zu erreichen (vgl. zur nachprägenden Wirkung bei fortlaufendem Bemühen um eine Bebauung bzw. Nachfolgenutzung BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 21. November 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2010 - 6 K 476/09
    Dem Außenbereich wächst ein Grundstück erst zu, wenn sich die Erwartung, es werde - wenn auch nach einem gewissen Zeitablauf - wiederbebaut (bzw. wiedergenutzt) werden, als hinfällig erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15/84 -, BVerwGE 75, 35;Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19/90 -, NVwZ 1993, 1184; ferner zur Beurteilung des "Einfügens" mit Blick auf beseitigte bzw. nicht mehr ausgeübte Nutzungen i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523).

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgeht, dass auch eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung ihre den Rahmen der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bzw. die Gebietsart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB mitbestimmende Kraft (erst) dann verliert, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968, a.a.O.; Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360; Beschluss vom 24. Mai 1988 - 4 CB 12/88 -, BauR 1988, 574; Urteil vom 27.8. 1998, a.a.O.), so gilt dies mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Bausubstanz nur teilweise beseitigt oder die Nutzung eingeschränkt wird, der Zeitraum der Nachwirkung tendenziell großzügiger zu bemessen ist als in Fällen, in denen der Baubestand oder die Nutzung vollständig beseitigt oder aufgegeben worden ist.

  • BVerwG, 24.05.1988 - 4 CB 12.88

    Voraussetzungen für einen Mangel der Vertretung

    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2010 - 6 K 476/09
    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgeht, dass auch eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung ihre den Rahmen der näheren Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bzw. die Gebietsart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB mitbestimmende Kraft (erst) dann verliert, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968, a.a.O.; Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360; Beschluss vom 24. Mai 1988 - 4 CB 12/88 -, BauR 1988, 574; Urteil vom 27.8. 1998, a.a.O.), so gilt dies mit der Maßgabe, dass dann, wenn die Bausubstanz nur teilweise beseitigt oder die Nutzung eingeschränkt wird, der Zeitraum der Nachwirkung tendenziell großzügiger zu bemessen ist als in Fällen, in denen der Baubestand oder die Nutzung vollständig beseitigt oder aufgegeben worden ist.

    Liegen früher ausgeschöpfte Nutzungskapazitäten über die Schwankungen hinaus, die insbesondere für gewerbliche Nutzungen üblich sind, aber auch für sonstige Nutzungen charakteristisch sein können, lange Zeit brach, und deutet auf der Grundlage der vorhandenen Bausubstanz nichts auf eine Rückkehr zum vorherigen Nutzungsumfang hin, so wird die bodenrechtliche Situation der baulichen Anlage und ihre Umgebung nunmehr von der so reduzierten Nutzung geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 4 C 8.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 21; Beschluss vom 24. Mai 1988, a.a.O.; Urteil vom 27. August 1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 75.77
    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2010 - 6 K 476/09
    Dem Außenbereich wächst ein Grundstück erst zu, wenn sich die Erwartung, es werde - wenn auch nach einem gewissen Zeitablauf - wiederbebaut (bzw. wiedergenutzt) werden, als hinfällig erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15/84 -, BVerwGE 75, 35;Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19/90 -, NVwZ 1993, 1184; ferner zur Beurteilung des "Einfügens" mit Blick auf beseitigte bzw. nicht mehr ausgeübte Nutzungen i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523).

    Im Urteil vom 12. September 1980 (a.a.O. unter Hinweis auf die die Errichtung eines Ersatzbaus im Außenbereich betreffende Rspr. des BVerwG im Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126, 131 f.) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu näher ausgeführt, dass die Beseitigung eines Gebäudes zum Zweck der alsbaldigen (Wieder-)Errichtung eines Ersatzbauwerks auf dem letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Grundstück dessen Innenbereichsqualität nicht beseitige.

  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2010 - 6 K 476/09
    Dem Außenbereich wächst ein Grundstück erst zu, wenn sich die Erwartung, es werde - wenn auch nach einem gewissen Zeitablauf - wiederbebaut (bzw. wiedergenutzt) werden, als hinfällig erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15/84 -, BVerwGE 75, 35;Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19/90 -, NVwZ 1993, 1184; ferner zur Beurteilung des "Einfügens" mit Blick auf beseitigte bzw. nicht mehr ausgeübte Nutzungen i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523).

    Liegen früher ausgeschöpfte Nutzungskapazitäten über die Schwankungen hinaus, die insbesondere für gewerbliche Nutzungen üblich sind, aber auch für sonstige Nutzungen charakteristisch sein können, lange Zeit brach, und deutet auf der Grundlage der vorhandenen Bausubstanz nichts auf eine Rückkehr zum vorherigen Nutzungsumfang hin, so wird die bodenrechtliche Situation der baulichen Anlage und ihre Umgebung nunmehr von der so reduzierten Nutzung geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 4 C 8.75 - Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 21; Beschluss vom 24. Mai 1988, a.a.O.; Urteil vom 27. August 1998, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2005 - 10 A 1166/04

    Umgebungsprägung bei eingestellter Nutzung

    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2010 - 6 K 476/09
    Je nachdem, ob es um die Beurteilung einer Prägung nach Abriss oder nach Nutzungsaufgabe geht, ob sich das Grundstück im Innen- oder im Außenbereich befindet, ob eine gewerbliche oder nicht gewerbliche Nutzung, kleine oder große Anlage u.v.m. in Rede steht, kann die Verkehrsauffassung zu unterschiedlichen Einschätzungen im Hinblick auf die nachprägende Wirkung eines Gebäudes oder einer Nutzung kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 21. November 2005 - 10 A 1166/04 -, zit. nach juris).

    Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass von der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin oder auch nur von (potentiellen) Interessenten versucht worden wäre, eine - gleichartige (vgl. hierzu OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 21. November 2005, a.a.O.) oder auch nur irgendeine - Nachfolgenutzung zu erreichen (vgl. zur nachprägenden Wirkung bei fortlaufendem Bemühen um eine Bebauung bzw. Nachfolgenutzung BVerwG, Urteil vom 19. September 1986, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 21. November 2005, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 27.04.2010 - 6 K 197/08

    Wasseranschlussbeitrag; Rechtsverbindlichkeit der bauplanerischen Satzung

    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2010 - 6 K 476/09
    Die erkennende Kammer hat sich dieser rechtlichen Bewertung wiederholt angeschlossen (vgl. zuletzt Urteil vom 27. April 2010 - 6 K 197/08 -, zit. nach juris) und hält hieran fest.

    Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das veranlagte Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung 2007 am 1. Januar 2005 (vgl. § 15 SWBS 2005) - die tatsächliche und rechtliche Anschlussmöglichkeit an einen vor dem Grundstück verlaufenden betriebsfertigen Abwasserkanal (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 27. April 2010 - 6 K 197/08 -, zit. nach juris) zu diesem Zeitpunkt unterstellt - (sachlich) beitragspflichtig unter Zugrundelegung der in § 3 SWBS 2007 getroffenen Tatbestandsregelungen war, so dass die sachliche Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist.

  • BVerwG, 02.08.2001 - 4 B 26.01

    Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; Ersetzung eines als

    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2010 - 6 K 476/09
    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen bzw. nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dienen, sind dagegen unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen, in aller Regel - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; Beschluss vom 6. März 1992 - 4 B 35.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149; Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277; Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30/07 -, BRS 65 Nr. 80).

    Maßgeblich ist nach dem oben Ausgeführten, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000, a.a.O.; Beschluss vom 2. August 2001, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 12.02.2009 - 4 B 30/07

    Abfall; Baustoffrecyclat

    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2010 - 6 K 476/09
    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen bzw. nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dienen, sind dagegen unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen, in aller Regel - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; Beschluss vom 6. März 1992 - 4 B 35.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149; Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277; Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30/07 -, BRS 65 Nr. 80).

    Hiernach kann bei den - nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden - unterirdisch angelegten Treppenrostgeneratoren, mögen diese auch im Jahre 2007 noch durch in den Hang eingelassene Türen betretbar gewesen sein, unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu ihrer Beschaffenheit vorgelegten Unterlagen nicht von einer Bebauung im genannten Sinne ausgegangen werden, da sie als optisch - ungeachtet ihrer bereits 1998/1999 beseitigten oberirdischen Schornstein- bzw. Abgas-/Entlüftungsvorrichtungen - nicht oder kaum wahrnehmbare rein technische Betriebsanlagen keine "maßstabbildende Kraft" entfalteten, insbesondere keine Besonderheiten aufwiesen, die es rechtfertigten der fehlenden Bestimmung zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen keine maßgebliche Bedeutung beizumessen (vgl. zu einem solchen Fall etwa BVerwG, Beschuss vom 11. Juli 2002, a.a.O. zu dem Sanitärgebäude eines Campinglatzes mit kleinerem Büroanbau, der dem Gesamtgebäude zumindest teilweise einen gewerblichen Charakter vermittelte, der über den Charakter einer nur vorübergehend genutzten Baulichkeit hinausging; wie hier zu einem ehemaligen Fernmeldedienstgebäude Bayerischer VGH, Urteil vom 18. September 2006 - 1 ZB 05.3080 -, zit. nach juris; Urteil vom 3. Dezember 2007 - 1 B 05.3080 -, BRS 71 Nr. 158).

  • BVerwG, 02.03.2000 - 4 B 15.00

    Begriffe der "Bebauung" und des "Bebauungszusammenhangs" i.S. von § 34 Abs. 1

    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2010 - 6 K 476/09
    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen bzw. nur vorübergehend dem Aufenthalt von Menschen dienen, sind dagegen unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen, in aller Regel - vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls - keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; Beschluss vom 6. März 1992 - 4 B 35.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149; Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277; Beschluss vom 11. Juli 2002 - 4 B 30/07 -, BRS 65 Nr. 80).

    Maßgeblich ist nach dem oben Ausgeführten, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000, a.a.O.; Beschluss vom 2. August 2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 25.82

    Bebauungsrecht - Großhandel - Einzelhandel - Wechsel - Nutzungsänderung -

  • BVerwG, 11.02.1977 - 4 C 8.75

    Untersagung einer

  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

  • BVerwG, 02.10.2007 - 4 B 39.07

    Nachwirkende Prägung einer aufgegebenen Nutzung

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

  • BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85

    Erstattungsfähigkeit - Auslagen - Gebühren - Rechtsanwalt - Vorverfahren -

  • VGH Bayern, 21.06.2007 - 26 B 05.3141
  • VG Kassel, 15.03.1985 - VI/1 E 4659/81
  • BVerwG, 06.03.1992 - 4 B 35.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis auf Grund anormalen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2000 - 15 A 5328/96

    Kanalanschlußbeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2005 - 15 A 2667/02

    Kanalanschlussbeitragspflicht

  • BVerwG, 02.04.2007 - 4 B 7.07

    "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB

  • BVerwG, 11.02.1998 - 7 B 30.98

    Widerspruchsfrist; Rechtsbehelfsbelehrung, gesonderte; Widerspruch, unzulässiger;

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 48.72

    Begriff der Grundstücksteilung i.S. von § 19 Abs. 3 BBauG; Erledigung des

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
  • VGH Bayern, 18.09.2006 - 1 ZB 05.3080
  • VGH Bayern, 03.12.2007 - 1 B 05.3080

    Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung; Wiedereinsetzung in den

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 55.81

    Anordnung zur Reduzierung der Höhe einer Kleingarten-Laube; Kleingartengebiet

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06

    Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag,

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2001 - 15 A 5566/99

    Kanalanschlussbeitrag, Tiefenbegrenzung und Reiterhof

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

  • VG Cottbus, 22.03.2011 - 6 K 528/09

    Heranziehung eines Grundstücks zur Entrichtung des Schmutzwasserbeitrags und

    Die Kammer hat die im anhängig gewesenen Verfahren 6 K 476/09 vom Landrat des Landkreises Spree- Neiße, dort der Bauaufsicht und dem Umweltamt beigezogenen Akten zum Abriss der ehemals auf dem Flurstück 459 der Flur 1 vorhandenen baulichen Anlagen auch im vorliegenden Verfahren herangezogen.

    Auf die Frage, wann die Nutzung der Baulichkeiten auf dem Flurstück 459 aufgegeben worden ist, kommt es bei dieser Sachlage nicht an (vgl. zur Bedeutung einer Nutzungsaufgabe für die bauplanungsrechtliche Beurteilung eines Grundstücks bzw. seiner Nutzung Urteile der Kammer vom 30. September 2010 - 6 K 476/09 - und vom 10. März 2011 - 6 K 762/09 -).

  • VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Im Übrigen ist es eine schwierige, sich der Klärung im vorliegenden Verfahren entziehende und in der Hauptsache zu beantwortende Frage, ob in dieser Betriebseinstellung eine endgültige Nutzungsaufgabe zu sehen ist oder die Prägung durch die gewerbliche Nutzung auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch fortbestand und heute möglicherweise immer noch fortdauert (vgl. allgemein zur Möglichkeit einer fortdauernden Prägung durch eine aufgegebene Nutzung auch Urteile der Kammer vom 10. März 2011 - 6 K 762/09 -, S. 13 ff. des E.A. und vom 30. September 2010 - 6 K 476/09 -, juris Rn. 39 f.).
  • VG Cottbus, 07.03.2011 - 6 K 864/09

    Rechtmäßigkeit der Erhebung des Schmutzwasseranschlussbeitrags

    Die erkennende Kammer hat sich dieser rechtlichen Bewertung wiederholt angeschlossen (vgl. zuletzt Urteil vom 30. September 2010 - 6 K 476/09 -, zit. nach juris) und hält hieran fest.
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