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   FG Münster, 16.03.1999 - 6 K 5165/96   

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FG Münster, 16.03.1999 - 6 K 5165/96 (https://dejure.org/1999,39903)
FG Münster, Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 K 5165/96 (https://dejure.org/1999,39903)
FG Münster, Entscheidung vom 16. März 1999 - 6 K 5165/96 (https://dejure.org/1999,39903)
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  • BFH, 17.04.1996 - I R 82/95

    Freistellungsbescheinigung nach § 50 d Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Münster, 16.03.1999 - 6 K 5165/96
    Der Senat vermochte der Entscheidung des BFH vom 17. April 1996 I R 82/96 in BStBl. II 1996, 608 im Streitfall nicht zu folgen.

    Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung , die Entscheidung über die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO , da der Senat von der Entscheidung des BFH im BStBl. II 1996, 608 abweicht.

  • BFH, 02.07.1997 - I R 82/96
    Auszug aus FG Münster, 16.03.1999 - 6 K 5165/96
    Der Senat vermochte der Entscheidung des BFH vom 17. April 1996 I R 82/96 in BStBl. II 1996, 608 im Streitfall nicht zu folgen.
  • BFH, 22.10.1986 - I R 107/82

    Haftungsanspruch - Nichtabgeführte Kapitalertragsteuer - Geltendmachung -

    Auszug aus FG Münster, 16.03.1999 - 6 K 5165/96
    § 50 d Einkommensteuergesetz ist jedoch eine Haftungsnorm, für die der Grundsatz der Haftungsakzessorietät Geltung hat (vgl. Schmidt, EStG , Kommentar, § 50 d Tz. 12; Haarmann/Heuer/Raupach § 50 a Tz. 143; vgl. auch BFH in BStBl. II 1987, 293).
  • BFH, 27.07.1988 - I R 130/84

    Sonstige juristische Person des privaten Rechts - Liechtenstein - Inländischer

    Auszug aus FG Münster, 16.03.1999 - 6 K 5165/96
    Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist ein Haftungsbescheid nach § 50 a Abs. 5 Einkommensteuergesetz rechtswidrig und damit anfechtbar, wenn der Vergütungsschuldner als Haftender für Einkommensteuerschulden einer juristischen Person in Anspruch genommen werden soll (vgl. BFH-Urteile BStBl. II 1989, 101; NV 1989, 393, NV 1992, 291).
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