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   FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00   

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FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00 (https://dejure.org/2004,11820)
FG Berlin, Entscheidung vom 21.04.2004 - 6 K 6347/00 (https://dejure.org/2004,11820)
FG Berlin, Entscheidung vom 21. April 2004 - 6 K 6347/00 (https://dejure.org/2004,11820)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 15; ; GewStG § 7

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen Persongesellschaft - laufender Gewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GewStG § 7
    Gewerbeertrag bei gewerblichem Grundstückshandel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1315
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 25.05.1962 - I 78/61 S

    Steuerrechtliche Bewertung von Gewinnen aus der Veräußerung eines

    Auszug aus FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00
    Dagegen habe der BFH in der für den Streitfall einschlägigen Entscheidung vom 25. Mai 1962 (I 78/61 S, Bundessteuerblatt BStBl III 1962, 438) ausgeführt, auch bei einem Verkauf eines Anteils an der Personengesellschaft durch einen Gesellschafter ergebe sich weder bei der Personengesellschaft noch bei dem Gesellschafter ein Gewerbeertrag.

    Er hält das Urteil des BFH vom 25. Mai 1962 (a. a. O.) für den Streitfall nicht für einschlägig, da dieses Urteil zur Frage der Gewerbesteuerpflicht eines aus einer Anteilsveräußerung erzielten Gewinns bei dem anteilveräußernden Gesellschafter (und nicht bei der Gesellschaft) ergangen sei.

    Gewinne/Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft sind nach der herrschenden Meinung auch dann außer Ansatz zu lassen, wenn die Beteiligung in einem Betriebsvermögen gehalten wird (vgl. BFH, Urteil vom 25. Mai 1962, a. a. O.).

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 13/94

    Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung einer

    Auszug aus FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00
    Zu den aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb auszugrenzenden Bestandteilen gehören aber auch solche, die nach Einkommensteuerrecht zwar nicht Veräußerungs- oder Aufgabegewinne sind, die aber in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe stehen und deshalb nicht ?laufende? Gewinne sind (vgl. BFH, Urteil vom 17. Februar 1994, VIII 13/94, BStBl II 1994, 809 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 22/91

    Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe als laufender und

    Auszug aus FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00
    Insbesondere für die Veräußerung von dem Umlaufvermögen zuzuordnenden Grundbesitz anlässlich der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels werden laufende Gewinne angenommen, wenn mit dem Grundbesitz noch entsprechend dem bisherigen Geschäftszweck verfahren wird und die Betriebsaufgabe erst nach der Veräußerung des letzten Grundstücks erfolgt (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 1992, VIII R 22/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs BFH/NV 1993, 225, vgl. z. B. auch Schmidt/Wacker 22. Aufl., EStG, § 15 Rdz. 78).
  • FG München, 06.12.2002 - 5 K 4177/99

    Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer

    Auszug aus FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00
    Der Senat hält es daher unter dem Gesichtspunkt der sachlich richtigen Besteuerung für gerechtfertigt, diese beiden Möglichkeiten der Realisierung von Gewinnen durch Übertragung von Umlaufvermögen hinsichtlich ihrer steuerlichen Folgen als gleichwertig zu behandeln (vgl. Finanzgericht FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002, 5 K 4197/99, Revision eingelegt, Aktenzeichen BFH: VIII R 18/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungen DStRE 2003, 738; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001, 2 K 1233/99, NZB eingelegt Aktenzeichen BFH: VIII B 69/02 nicht veröffentlicht).
  • BFH, 05.09.2001 - I R 27/01

    Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00
    Der BFH hat im Rahmen seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach die Frage aufgeworfen, ob Veräußerungs- und Abwicklungsvorgänge nicht allgemein, also bei Gewerbebetrieben aller Rechtsformen, der Gewerbesteuer unterliegen, folglich auch Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen (vgl. BFH, Urteil vom 5. September 2001, I R 27/01, BStBl II 2002, 155 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 12.12.1996 - IV R 77/93

    Ausscheiden eines Kommanditisten

    Auszug aus FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00
    Einkommensteuerrechtlich nicht Gegenstand der Veräußerung ist dagegen der Gesellschaftsanteil als immaterielles Wirtschaftsgut (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 12. Dezember 1996 IV R 77/93, BStBl II 1998, 180; Schmidt/Wacker, EStG, § 16 Tz. 452).
  • BFH, 12.08.2002 - VIII B 69/02

    Organschaft, Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG a.F.

    Auszug aus FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00
    Der Senat hält es daher unter dem Gesichtspunkt der sachlich richtigen Besteuerung für gerechtfertigt, diese beiden Möglichkeiten der Realisierung von Gewinnen durch Übertragung von Umlaufvermögen hinsichtlich ihrer steuerlichen Folgen als gleichwertig zu behandeln (vgl. Finanzgericht FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002, 5 K 4197/99, Revision eingelegt, Aktenzeichen BFH: VIII R 18/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungen DStRE 2003, 738; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001, 2 K 1233/99, NZB eingelegt Aktenzeichen BFH: VIII B 69/02 nicht veröffentlicht).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2001 - 2 K 1233/99

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einer zivilrechtlich vollbeendigten

    Auszug aus FG Berlin, 21.04.2004 - 6 K 6347/00
    Der Senat hält es daher unter dem Gesichtspunkt der sachlich richtigen Besteuerung für gerechtfertigt, diese beiden Möglichkeiten der Realisierung von Gewinnen durch Übertragung von Umlaufvermögen hinsichtlich ihrer steuerlichen Folgen als gleichwertig zu behandeln (vgl. Finanzgericht FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002, 5 K 4197/99, Revision eingelegt, Aktenzeichen BFH: VIII R 18/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungen DStRE 2003, 738; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001, 2 K 1233/99, NZB eingelegt Aktenzeichen BFH: VIII B 69/02 nicht veröffentlicht).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).

    Wie vorstehend dargelegt, ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Grundstückshandelsgesellschaft gerade deswegen nicht nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt, weil er mit der Beendigung der mitunternehmerischen Tätigkeit nicht in einem unmittelbaren sachlichen, sondern lediglich in einem zeitlichen Zusammenhang steht (im Ergebnis ebenso: Urteile des FG München in EFG 2003, 703, rkr.; FG Berlin in EFG 2004, 1315; Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 15 Rz 74; zweifelnd: Wüllenkemper, EFG 2004, 1317).

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Ob hieraus weiterhin abzuleiten ist, dass in Fällen der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, die ertragsteuerrechtlich überwiegend als Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens ausgedeutet wird (vgl. Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 16 Rz. 452, m.w.N.), der Teil des Veräußerungsgewinns als laufender Ertrag zu qualifizieren ist, der auf das Grundstücksumlaufvermögen der Gesellschaft entfällt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (bejahend z.B. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris, Revision eingelegt, VIII R 28/05; Urteil des FG Berlin vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315, Revision eingelegt, VIII R 41/04; kritisch Wüllenkemper, EFG 2004, 1317).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

    Nichts anderes kann gelten, wenn ein entsprechender Betrieb einer Personengesellschaft veräußert wird oder wenn Mitunternehmeranteile an einer solchen Personengesellschaft veräußert werden (ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2001 2 K 1233/99, juris; FG München, Urteil vom 6. Dezember 2002 5 K 4177/99, EFG 2003, 703, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. April 2004 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315; FG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2004 V 53/04, EFG 2004, 1856, rkr.; FG Berlin, Urteil vom 21. März 2006 7 K 4006/03, EFG 2006, 1069; zustimmend: Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz 342; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 74; ablehnend: Fratz/Löhr, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1044).
  • FG Berlin, 21.03.2006 - 7 K 4006/03

    Veräußerung von Anteilsrechten an Objektgesellschaften auch im Rahmen einer

    Die Klägerin hat durch die Übertragung der Anteilsrechte auf die neuen Gesellschafter die Realisierung und Sicherung der zu diesem Zeitpunkt durch die Aktivitäten der Gesellschaft herbeigeführten Wertsteigerungen der Grundstücke im Ergebnis in gleicher Weise erreicht, wie es durch einen Verkauf der Grundstücke an Dritte der Fall gewesen wäre (vgl. FG Berlin, Urteil vom 21.04.2004, 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315).

    Aber auch Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen sind nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG wie Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Betriebes zu beurteilen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2001, 2 K 1233/99; FG München, Urteil vom 25.07.2002, 5 K 5285/99; FG Berlin, Urteil vom 21.04.2004, 6 K 6347/00, EFG 2004, 1316; FG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2004, V 53/04; FG Nürnberg, Urteil vom 08.12.2004, V 208/2002; FG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2005, V 117/2004, EFG 2006, 40).

  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02

    Erfassung der Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Kommanditanteilen im Rahmen

    Deswegen lässt sich auch aus § 7 Satz 2 GewStG n.F. kein Argument gegen dieses Ergebnis ableiten (ähnlich bereits die Entscheidungen des FG Berlin vom 21.04.2004, 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315, des FG Hamburg vom 10.06.2004, Az: V 53/04, des FG München vom 06.12.2002 5 K 4177/99, EFG 2003, 703 sowie des FG Rheinland-Pfalz EFG vom 13.03.2001 2 K 1233/99 n.v.).
  • FG Nürnberg, 27.04.2005 - V 117/04

    Gewinn aus Veräußerung sämtlicher Kommanditanteile an einer

    Dem identischen steuerlichen Ergebnis entsprechend sind die Vorgänge einkommensteuerlich gleich zu behandeln: Bei den ehemaligen (Mit-) Unternehmern kann es deshalb auch bei Anteilsveräußerungen zum Ansatz eines laufenden Gewinns kommen (ähnlich bereits die Entscheidungen des FG Berlin vom 21.04.2004, 6 K 6347/00, EFG 2004, 1315, des FG Hamburg vom 10.06.2004 V 53/04, des FG München vom 06.12.2002 5 K 4177/99, EFG 2003, 703 sowie des FG Rheinland-Pfalz vom 13.03.2001 2 K 1233/99, n.v.).
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