Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 6 K 69/91 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 6 K 69/91
- BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93
Papierfundstellen
- EFG 1994, 446
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93
Kommunale Wählervereinigungen
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 1993 (6 K 69/91) -. - FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 140/02
Schenkungsteuerbefreiung von Geldzuwendungen an kommunale Wählervereinigungen
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG, mit der die kommunalen Wählervereinigungen an der Steuerbefreiung dieser Norm teilhaben könnten, scheidet deshalb angesichts des klaren, entgegenstehenden Wortlauts der Vorschrift aus (vgl. auch Vorlagebeschluss des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg vom 18. November 1993 6 K 69/91, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1994, 446, zur vergleichbaren Problematik der Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 Körperschaftsteuergesetz -KStG- a.F.).Entscheidungserheblich ist eine Norm dann, wenn das vorlegende Gericht bei Ungültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis gelangen würde als im Falle ihrer Gültigkeit (vgl. Vorlagebeschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 446, 449, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).
Auf Grund des Vorlagebeschlusses des FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 446, hat das BVerfG durch Beschluss vom 29. September 1998 2 BvL 64/93, BVerfGE 99, 69, BStBl II 1999, 110, entschieden, dass das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt ist, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, politische Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht.
Auch in der verfassungs- und steuerrechtlichen Literatur wurde die steuerliche Diskriminierung der sogenannten Rathausparteien - insbesondere ertragsteuerlich - überwiegend als verfassungswidrig angesehen (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 446, 449, mit weiteren Nachweisen).