Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 6 K 69/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,15907
FG Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 6 K 69/91 (https://dejure.org/1993,15907)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.11.1993 - 6 K 69/91 (https://dejure.org/1993,15907)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. November 1993 - 6 K 69/91 (https://dejure.org/1993,15907)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,15907) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1994, 446
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 1993 (6 K 69/91) -.
  • FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 140/02

    Schenkungsteuerbefreiung von Geldzuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG, mit der die kommunalen Wählervereinigungen an der Steuerbefreiung dieser Norm teilhaben könnten, scheidet deshalb angesichts des klaren, entgegenstehenden Wortlauts der Vorschrift aus (vgl. auch Vorlagebeschluss des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg vom 18. November 1993 6 K 69/91, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1994, 446, zur vergleichbaren Problematik der Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 Körperschaftsteuergesetz -KStG- a.F.).

    Entscheidungserheblich ist eine Norm dann, wenn das vorlegende Gericht bei Ungültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis gelangen würde als im Falle ihrer Gültigkeit (vgl. Vorlagebeschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 446, 449, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).

    Auf Grund des Vorlagebeschlusses des FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 446, hat das BVerfG durch Beschluss vom 29. September 1998 2 BvL 64/93, BVerfGE 99, 69, BStBl II 1999, 110, entschieden, dass das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt ist, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, politische Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht.

    Auch in der verfassungs- und steuerrechtlichen Literatur wurde die steuerliche Diskriminierung der sogenannten Rathausparteien - insbesondere ertragsteuerlich - überwiegend als verfassungswidrig angesehen (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 446, 449, mit weiteren Nachweisen).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht