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   FG Düsseldorf, 29.06.2010 - 6 K 7287/00 K   

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https://dejure.org/2010,8801
FG Düsseldorf, 29.06.2010 - 6 K 7287/00 K (https://dejure.org/2010,8801)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2010 - 6 K 7287/00 K (https://dejure.org/2010,8801)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juni 2010 - 6 K 7287/00 K (https://dejure.org/2010,8801)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Zu den Voraussetzungen der Bildung von Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Pensionssicherungsvereine

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neutralität von Anschaffungsvorgängen; Passivierungsverbot bei Betriebserwerb; Jubiläumsrückstellungen; Rückstellung; PSV-Beiträge; Passivierungsverbot; Betriebserwerb; Neutralität von Anschaffungsvorgängen; Verpflichtungsübergang

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Voraussetzungen der Bildung von Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Pensionssicherungsvereine

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückstellungsauflösung bei Wertdifferenz zwischen Handels- und Steuerbilanz

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Bildung von Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Pensionssicherungsvereine

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Voraussetzung zur Bildung von Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Pensionssicherungsvereine

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 2232
  • BB 2011, 815
  • EFG 2011, 34
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.12.2009 - I R 102/08

    Passivierung "angeschaffter" Drohverlustrückstellungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.06.2010 - 6 K 7287/00
    Nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2009 (I R 102/08, Entscheidungen des BFH - BFHE - 227, 478, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2010, 265, Betriebsberater - BB - 2010, 496) hat die Klägerin vorgetragen, der BFH habe entschieden, dass betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Veräußerer aufgrund von Rückstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht bilanziert worden seien, bei demjenigen Erwerber, der die Verbindlichkeiten im Zuge eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung übernommen habe, keinem Passivierungsverbot unterworfen seien.

    Er ist unter Verweis auf seine Einspruchsentscheidung sowie die Beitrittsstellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen zum Verfahren I R 102/08 der Auffassung, die Rückstellungen seien zum 31.12.1994 erfolgswirksam aufzulösen.

    Der BFH-Entscheidung vom 16. Dezember 2009 (I R 102/08, BFHE 227, 478, DStR 2010, 265, BB 2010, 496) zufolge findet der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen auch auf übernommene Passivpositionen und hierbei unabhängig davon Anwendung, ob der Ausweis dieser Passivpositionen in der Steuerbilanz einem - von der Handelsbilanz abweichenden - Ausweisverbot ausgesetzt ist.

    Der Zugang von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen führt zu einer bloßen Umschichtung in der Bilanz; ein unterschiedlicher Ansatz von Zu- und Abfluss ist ausgeschlossen (Karin Heger Anmerkung zu: BFH 1. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2009 - I R 102/08 jurisPR-SteuerR 18/2010 Anm. 2).

    Das vom BFH hochgehaltene (vgl. Buciek Anm. zu I R 102/08, FR 2010, 426) Prinzip der "Neutralität von Anschaffungsvorgängen" beansprucht nach Auffassung des Senats jedoch bei allen Anschaffungsvorgängen Geltung, in denen die Rückstellungsbeträge die Anschaffungskosten beeinflusst haben (vgl. auch Buciek a.a.O.).

  • BFH, 10.11.1999 - X R 60/95

    Jahr

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.06.2010 - 6 K 7287/00
    Das Verfahren hat aufgrund Beschluss des Gerichts vom 3. September 2003 in Übereinstimmung mit den Beteiligten wegen des beim Bundesfinanzhof - BFH - anhängigen Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregel für Jubiläumsrückstellung (X R 60/95) geruht und wurde, nachdem dieses Verfahren durch Rücknahme der Revision (nach Entscheidung des Vorlageverfahrens 2 BvL, 1/00, BFH/NV 2009, 1382, BB 2009, 1408) beendet worden war, mit Beschluss vom 7. September 2009 fortgeführt.
  • BFH, 17.10.2007 - I R 61/06

    Auswirkung von Rückstellungsverboten auf Veräußerungsgewinn

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.06.2010 - 6 K 7287/00
    Denn auch die Übernahme steuerrechtlich zu Recht nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom Erwerber zu entrichtenden Entgelts (vgl. BFH Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 61/06, BFHE 219, 529, BStBl II 2008, 555, m.w.N.) - wie im Streitfall - und erhöht mithin die Anschaffungskosten.
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.06.2010 - 6 K 7287/00
    Das Verfahren hat aufgrund Beschluss des Gerichts vom 3. September 2003 in Übereinstimmung mit den Beteiligten wegen des beim Bundesfinanzhof - BFH - anhängigen Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregel für Jubiläumsrückstellung (X R 60/95) geruht und wurde, nachdem dieses Verfahren durch Rücknahme der Revision (nach Entscheidung des Vorlageverfahrens 2 BvL, 1/00, BFH/NV 2009, 1382, BB 2009, 1408) beendet worden war, mit Beschluss vom 7. September 2009 fortgeführt.
  • BFH, 06.12.1995 - I R 14/95

    Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.06.2010 - 6 K 7287/00
    Auch für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein ist - was zwischen den Beteiligten nunmehr gleichfalls unstreitig ist - die Bildung von Rückstellungen nach dem BFH - Urteil vom 06. Dezember 1995 (I R 14/95, BFHE 180, 258, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 406) in vollem Umfang nicht zulässig.
  • BFH, 14.12.2011 - I R 72/10

    Passivierung "angeschaffter" Rückstellungen bei steuerlichem Ausweisverbot

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 I R 102/08 (BFHE 227, 478, BStBl II 2011, 566) statt (FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010  6 K 7287/00 K, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 34).
  • FG Münster, 15.06.2011 - 9 K 1292/07

    Bilanzierung einer erworbenen Pensionsrückstellung

    Ergänzend verweist die Klägerin auf weitere ihre Auffassung unterstützende Stellungnahmen in der Literatur (Hinweis auf Littmann/Bitz/Pust, § 6a EStG Rz 139 und 233; Ahrend/Förster/Rössler, 2. Teil, Rz 231) sowie jüngere Rechtsprechung zum Ansatz von Rückstellungen bei Übernahme der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten im Zuge eines entgeltlichen Betriebserwerbs (Hinweis auf BFH-Urteil vom 16.12.2009 I R 102/08, DStR 2010, 265 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2010 6 J 7287/00 K, EFG 2011, 34, Revision anhängig unter Az. I R 72/10).

    offenlassend FG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2010 6 K 7287/00 K, EFG 2011, 34, zur Übernahme von unter § 5 Abs. 4 EStG fallenden Verpflichtungen für Dienstjubiläen sowie der handels- und steuerrechtlich nicht rückstellungsfähigen künftigen Verpflichtung zur Zahlung Beiträge an den Pensionssicherungsverein, Revision anhängig unter dem Az. I R 72/10), soweit die Vereinbarung von den wechselseitigen Interessen der Vertragsparteien getragen ist und den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht (vgl. zum entsprechenden Vorbehalt bei einer vertraglich vereinbarten Aufteilung eines Kaufpreises etwa Kulosa in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 6 EStG Rz 118; Ehmcke in Blümich, § 6 EStG Rz 342, jeweils m.w.N.).

    Der Senat geht jedoch davon aus, dass die vom BFH in der vorgenannten Entscheidung allgemein ausgeführten Grundsätze zur Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen auch dann gelten, wenn wie im Streitfall bei einem entgeltlichen Betriebserwerb eine Pensionsverpflichtung ohne jegliche sonstige Veränderung nach § 613a BGB vom Erwerber übernommen wird (so auch FG Düsseldorf in EFG 2011, 34, zur Übernahme von unter § 5 Abs. 4 EStG fallenden Verpflichtungen für Dienstjubiläen sowie der handels- und steuerrechtlich nicht rückstellungsfähigen künftigen Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an den Pensionssicherungsverein, Revision anhängig unter dem Az. I R 72/10; zu § 5 Abs. 4a EStG in diese Richtung auch Buciek, FR 2010, 426; anders und für einen "Erwerbsgewinn" oder "Anschaffungsertrag" in diesem Fall M. Prinz, FR 2010, 426, 428; nicht ganz klar Gosch, BFH-PR 2010, 123, 124, einerseits unter 6. zum hier gegebenen Fall des § 6a EStG, andererseits unter 4. zu § 5 Abs. 4a EStG).

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