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   FG München, 26.02.2002 - 6 K 80/01   

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https://dejure.org/2002,17209
FG München, 26.02.2002 - 6 K 80/01 (https://dejure.org/2002,17209)
FG München, Entscheidung vom 26.02.2002 - 6 K 80/01 (https://dejure.org/2002,17209)
FG München, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - 6 K 80/01 (https://dejure.org/2002,17209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung von Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Körperschaftsteuerbescheids

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO 1977 § 218
    Anrechnung von Steuerbeträgen; Körperschaftsteuer 1989

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anrechnung von Steuerbeträgen - Körperschaftsteuer 1989

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Auszug aus FG München, 26.02.2002 - 6 K 80/01
    Die Grundsätze über die phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen, wie sie sich aus dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.8.2000 (GrS 2/99, BStBl II 2000, 632) ergäben, könnten auf den Streitfall nicht angewandt werden, weil dies dem Vertrauensschutz widerspräche.

    Wegen des noch fehlenden Gewinnverwendungsbeschlusses war der Anspruch im Jahre 1989 noch nicht als Wirtschaftsgut konkretisiert (s. BFH-Beschluss vom 7.8.2000 in BStBl II 2000, 632).

    Insbesondere fehlt es an dem Nachweis, dass die Gesellschafter am Bilanzstichtag endgültig entschlossen waren, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen (s. BFH vom 7.8.2000 a.a.O., S. 635 r. Sp.; v. 20.12.2000 I R 50/95, DStR 2001, 610).

    Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungserlass, der es den Finanzämtern erlaubt, aus Billigkeitsgründen die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BStBl II 2000, 632 noch nicht anzuwenden.

  • BFH, 21.05.1986 - I R 199/84

    Anschaffungskosten - Anteil an GmbH - Erwerb eines Anteils - Gewinnbezugsrecht -

    Auszug aus FG München, 26.02.2002 - 6 K 80/01
    Im Übrigen weist das FA darauf hin, dass nach früherer Rechtsprechung die Aktivierung von Dividendenansprüchen u.a. voraussetzte, dass die Mehrheitsbeteiligung an einer Tochtergesellschaft während des gesamten Geschäftsjahres, dessen Ergebnis ausgeschüttet wird, bestand (BFH-Urteil vom 21.5.1986 I R 199/84, BStBl II 1986, 798 ).
  • BFH, 05.06.1986 - IV R 53/82

    Zur verdeckten Mitunternehmerschaft und steuerlichen Anerkennung von

    Auszug aus FG München, 26.02.2002 - 6 K 80/01
    Im Übrigen weist das FA darauf hin, dass nach früherer Rechtsprechung die Aktivierung von Dividendenansprüchen u.a. voraussetzte, dass die Mehrheitsbeteiligung an einer Tochtergesellschaft während des gesamten Geschäftsjahres, dessen Ergebnis ausgeschüttet wird, bestand (BFH-Urteil vom 21.5.1986 I R 199/84, BStBl II 1986, 798 ).
  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

    Auszug aus FG München, 26.02.2002 - 6 K 80/01
    Die Anrechnung von Körperschaftsteuer oder Kapitalertragsteuer ist Teil des Steuererhebungsverfahrens und wird durch einen selbständigen Verwaltungsakt - durch Anrechnungsverfügung oder Abrechnungsbescheid (§ 218 AO ) - herbeigeführt (ständige Rechtsprechung des BFH, s. Urteil vom 15.12.1999 I R 29/97 BStBl II 2000, 527 mit zahlreichen Nachweisen).
  • BFH, 20.12.2000 - I R 50/95

    Phasengleiche Aktivierung von Dividenden-Ansprüchen

    Auszug aus FG München, 26.02.2002 - 6 K 80/01
    Insbesondere fehlt es an dem Nachweis, dass die Gesellschafter am Bilanzstichtag endgültig entschlossen waren, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen (s. BFH vom 7.8.2000 a.a.O., S. 635 r. Sp.; v. 20.12.2000 I R 50/95, DStR 2001, 610).
  • FG Münster, 11.11.2005 - 9 K 6277/03

    Voraussetzungen der phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen

    Vielmehr hat ein Finanzamt im Verfahren vor dem FG München (Urteil vom 26.2. 2002 6 K 80/01, Juris-Dokument) zur Frage der Übergangsregelung ebenfalls geltend gemacht, die Beteiligung müsse mindestens ein Jahr bestanden haben.
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