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Rechtsprechung
   BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B   

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https://dejure.org/2015,38315
BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B (https://dejure.org/2015,38315)
BSG, Entscheidung vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B (https://dejure.org/2015,38315)
BSG, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - B 6 KA 12/15 B (https://dejure.org/2015,38315)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 116 S 1 SGB 5, § 116 S 2 SGB 5, § 73 Abs 1 S 3 SGB 5, § 73 Abs 1 S 4 SGB 5, § 31a Ärzte-ZV
    (Vertragsärztliche Versorgung - § 116 SGB 5 - keine Ermächtigung eines Arztes für Kinder- und Jugendmedizin zur Erbringung von Leistungen für Erwachsene trotz vorliegender Schwerpunktbezeichnung (hier: Kinderkardiologie) oder Zusatzqualifikation - Verfassungsmäßigkeit der ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ermächtigung eines Arztes für Kinder- und Jugendmedizin zur Erbringung von Leistungen für Erwachsene trotz vorliegender Schwerpunktbezeichnung (hier: Kinderkardiologie) oder Zusatzqualifikation in der vertragsärztlichen Versorgung

  • rewis.io

    (Vertragsärztliche Versorgung - § 116 SGB 5 - keine Ermächtigung eines Arztes für Kinder- und Jugendmedizin zur Erbringung von Leistungen für Erwachsene trotz vorliegender Schwerpunktbezeichnung (hier: Kinderkardiologie) oder Zusatzqualifikation - Verfassungsmäßigkeit der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ärzte-ZV § 31a; SGB V § 116
    Ermächtigung eines Arztes für Kinder- und Jugendmedizin zur Erbringung von Leistungen für Erwachsene trotz vorliegender Schwerpunktbezeichnung (hier: Kinderkardiologie) oder Zusatzqualifikation in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 08.09.2004 - B 6 KA 32/03 R

    Vertragsarzt

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B
    In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass Beschränkungen des Fachgebiets den Arzt auch in seiner Tätigkeit als Vertragsarzt erfassen (stRspr, s zB BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8, RdNr 6; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 5 RdNr 8 mwN).

    Die Inhalte werden in der jeweiligen WBO des Landes festgelegt (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 7 RdNr 6; BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8, RdNr 6; BSG Beschluss vom 22.3.2006 - B 6 KA 46/05 B - Juris RdNr 5) .

    Wie oben ausgeführt ist der Rechtsprechung des Senats zu entnehmen, dass für die Beantwortung der Frage, welche ärztlichen Leistungen als fachfremd anzusehen sind, allein die Fachgebietsgrenzen entsprechend der Gebietsdefinition nach der WBO maßgebend sind (stRspr, s zB BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8, RdNr 6; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 5 RdNr 8; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 7 RdNr 11 mwN).

    Der Kläger hat der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 1; BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8) den folgenden Rechtssatz entnommen:.

  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 38/98 R

    Keine Abrechnung und Erbringung von Leistungen mit minimal-invasiven Verfahren

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B
    Daraus folgt, dass Schwerpunktbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen (zu Letzterem vgl BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 6 KA 75/04 R - Juris RdNr 14; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 7 S 29; BSGE 84, 290, 295 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 21 S 89 f) keinen Einfluss auf die Beurteilung der Fachfremdheit einer Leistung haben.

    So gelten nach ständiger Rechtsprechung Ausnahmen für Notfallbehandlungen und für Leistungen, bei denen dem behandelnden Arzt ausnahmsweise im Einzelfall die Überweisung an einen anderen Gebietsarzt nicht zumutbar wäre sowie für fachfremde Leistungen, die im Verhältnis zu der vorgenommenen Fachbehandlung von gänzlich untergeordneter Bedeutung sind (vgl BSGE 84, 290, 296 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 21 S 90 f mwN) .

    Dazu hat der Senat bereits entschieden, dass sich die für das Weiterbildungsrecht zuständigen Ärztekammern solchen Entwicklungen nicht generell verschließen und Anpassungen des Rechts nicht willkürlich unterlassen dürfen (vgl BSGE 84, 290, 297 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 21 S 91 f; zu diesem Aspekt bereits BSG SozR 3-1500 § 96 Nr. 3 S 8) .

  • BVerfG, 01.02.2011 - 1 BvR 2383/10

    Berufsrechtliche Sanktionierung einer in geringfügigem Umfang ausgeübten

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B
    Aus der Entscheidung des BVerfG vom 1.2.2011 (1 BvR 2383/10 - BVerfGK 18, 345 = NZS 2012, 62) mit der sich bereits das LSG in seiner Entscheidung befasst hat, folgt nichts anderes.

    Der Entscheidung des BVerfG vom 1.2.2011 (1 BvR 2383/10 - BVerfGK 18, 345 = NZS 2012, 62) hat der Kläger folgenden Rechtssatz entnommen:.

  • BVerfG, 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Versagung

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B
    Bereits in seinem Beschluss vom 16.7.2004 (1 BvR 1127/01 - SozR 4-2500 § 135 Nr. 2) hat das BVerfG ausgeführt, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das BSG zur Abgrenzung abrechnungsfähiger ärztlicher Leistungen auf die für das jeweilige Fachgebiet in der WBO genannten Inhalte und Ziele der Weiterbildung und die dort genannten Bereiche abstelle, in denen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben werden müssen.

    Bezogen auf die vertragsärztliche Versorgung hält der Senat in Kenntnis der og genannten Entscheidung des BVerfG vom 1.2.2011 an seiner - mit Beschluss des BVerfG vom 16.7.2004 (1 BvR 1127/01 - SozR 4-2500 § 135 Nr. 2) gebilligten - Rechtsprechung fest, nach der Ärzte grundsätzlich nicht berechtigt sind, systematisch Leistungen außerhalb der Grenzen ihres Fachgebiets zu erbringen und abzurechnen.

  • BSG, 02.04.2003 - B 6 KA 30/02 R

    Revisionsverfahren - Gegenrüge - Geltendmachung der maßgeblichen Gesichtspunkte

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B
    In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass Beschränkungen des Fachgebiets den Arzt auch in seiner Tätigkeit als Vertragsarzt erfassen (stRspr, s zB BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8, RdNr 6; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 5 RdNr 8 mwN).

    Wie oben ausgeführt ist der Rechtsprechung des Senats zu entnehmen, dass für die Beantwortung der Frage, welche ärztlichen Leistungen als fachfremd anzusehen sind, allein die Fachgebietsgrenzen entsprechend der Gebietsdefinition nach der WBO maßgebend sind (stRspr, s zB BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8, RdNr 6; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 5 RdNr 8; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 7 RdNr 11 mwN).

  • BSG, 08.09.2004 - B 6 KA 27/03 R

    Vertragsarzt

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B
    Die Inhalte werden in der jeweiligen WBO des Landes festgelegt (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 7 RdNr 6; BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8, RdNr 6; BSG Beschluss vom 22.3.2006 - B 6 KA 46/05 B - Juris RdNr 5) .

    Wie oben ausgeführt ist der Rechtsprechung des Senats zu entnehmen, dass für die Beantwortung der Frage, welche ärztlichen Leistungen als fachfremd anzusehen sind, allein die Fachgebietsgrenzen entsprechend der Gebietsdefinition nach der WBO maßgebend sind (stRspr, s zB BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8, RdNr 6; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 5 RdNr 8; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 7 RdNr 11 mwN).

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 75/04 R

    Vertragsarzt

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B
    Der Senat lässt dahingestellt, ob der Kläger das Vorliegen einer solchen bewussten und gewollten Übereinstimmung hier in der erforderlichen Weise dargelegt hat (zu den Anforderungen an die Darlegung vgl BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 6 KA 75/04 R - Juris RdNr 14) .

    Daraus folgt, dass Schwerpunktbezeichnungen oder Zusatzbezeichnungen (zu Letzterem vgl BSG Urteil vom 22.3.2006 - B 6 KA 75/04 R - Juris RdNr 14; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 7 S 29; BSGE 84, 290, 295 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 21 S 89 f) keinen Einfluss auf die Beurteilung der Fachfremdheit einer Leistung haben.

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 15/02 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarberichtigung - fachfremde Leistung -

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B
    Der Kläger hat der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 1; BSGE 93, 170 = SozR 4-2500 § 95 Nr. 8) den folgenden Rechtssatz entnommen:.
  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B
    Im Übrigen hat das LSG richtig gesehen, dass die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats auf eine Abgrenzung des Fachgebiets nach dem Personenkreis nicht übertragen werden kann (zu den verschiedenen Abgrenzungskriterien vgl BVerfGE 106, 181, 198 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 35 S 177) .
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B
    Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16) .
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 24.08.1994 - 6 RKa 8/93

    Folgebescheid - Honorarberichtigungsbescheid - Abrechnungsfähigkeit

  • Drs-Bund, 02.07.2009 - BT-Drs 16/13770
  • BSG, 14.08.2000 - B 2 U 86/00 B

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei einem Maßnahmegesetz

  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 74/04 R

    Vertragärztliche Versorgung - gleichzeitige Teilnahme an haus- und fachärztlicher

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 1/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Kardiologe - Durchführung von

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 40/07 R

    Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen - gesetzliche

  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

  • BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 52/94

    Erbringung chirotherapeutischer Leistungen durch Anästhesisten

  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • BSG, 02.10.1996 - 6 BKa 54/95

    Gegenstandswert bei Ermächtigungsstreitigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 16.11.1995 - 11 BAr 117/95

    Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit als Zulassungsgrund für die Revision

  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 46/05 B

    Rechtliche Beurteilung von Weiterbildungsordnungen, Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 6/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Anschlussberufung - Vertragsarzt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2014 - L 11 KA 36/11

    Vertragsärztliche Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten

  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 13/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Facharzt für Diagnostische Radiologie - keine

  • LSG Bayern, 15.07.2020 - L 12 KA 3/19

    Kassenarztrecht: Keine Behandlung Erwachsener durch niedergelassenen Facharzt für

    Zwischenzeitlich sei auch durch das Bundessozialgericht in einem Beschluss vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 12/15 B, entschieden worden, dass einem Kinderarzt keine Ermächtigung für die Erbringung von Leistungen für Erwachsene erteilt werden dürfe.

    Selbst wenn man einen Vertrauensschutztatbestand durch das Schreiben vom 16.11.2015 annehmen wollte, so sei dieses Vertrauen jedenfalls durch die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids für das Quartal 1/2015 vom 27.04.2016 erschüttert worden, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt durch die Streichungen und die Bekanntgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 12/15 B, vom Umstand einer unzulässigen Abrechnung Kenntnis gehabt habe.

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BSG vom 28.10.2015, Az.: B 6 KA 12/15 B, und das Urteil des SG München vom 11.12.2017, Az.: S 28 KA 615/15 führte das SG aus, Erwachsene seien von der Behandlung durch Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin grundsätzlich ausgeschlossen.

    Obwohl in der WBO, Abschied B, Nummer 14 keine starre Zeitgrenze genannt werde, bestehe jedoch aus Sicht des Gerichts angesichts der klaren Definition des Begriffs des Jugendlichen als einer Person vor Vollendung des 18. Lebensjahres kein Zweifel, dass dieser allgemein im Recht gebräuchliche Begriff des Jugendlichen auch hier zu Grunde zu legen sei (Verweis auf Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10.12.2014, - L 8 KA 17/13, juris Rn. 32), Davon sei sodann auch das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 28.10.2015, aaO, ausgegangen.

    Dass damit Erwachsene von der Behandlung durch Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin grundsätzlich ausgeschlossen werden, wird durch die Ergänzung "von Beginn bis zum Abschluss seiner somatischen Entwicklung einschließlich pränataler Erkrankungen" betont (BSG, Beschluss vom 28.10.2015, - B 6 KA 12/15 B - juris, Rn. 12; Sächsisches LSG, Beschluss vom 24.09.2010, - L 1 KA 1/10 B ER - juris Rn. 23).

    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aufgrund entsprechender Hinweise des Beklagten auch Kenntnis von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Beschluss vom 28.10.2015, - B 6 KA 12/15 B. Der Kläger hatte spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon, dass die Beklagte ihre bis dahin praktizierte - und im Übrigen von den Beteiligten unterschiedlich geschilderte - Kulanzregelung nicht mehr fortführen wollte. Auch das in Bezug genommene Schreiben der Beklagten vom 04.07.2018 an einen anderen Vertragsarzt vermag hieran nichts zu ändern, da dieses Schreiben ohnehin nur Wirkung unter den (dort) Beteiligten entfalten könnte.

    Sowohl die Beklagte als auch der Zulassungsausschuss, wie dieser auch mit Bescheid vom 09.12.2015 berücksichtigt hatte, sind an die Fachgebietsgrenzen gebunden und können diese nicht aus Sicherstellungsgesichtspunkten systematisch ausweiten (BSG, Beschluss vom 28.10.2015, B 6 KA 12/15 B, juris Rn. 17).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2023 - L 7 KA 32/20

    Voraussetzungen der Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für die analytische

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestehe die Verpflichtung der Ärzte mit Gebietsbezeichnung, ihre Tätigkeit als Vertragsarzt auf dieses Fachgebiet zu begrenzen (BSG, Urteil vom 4. Mai 2016, B 6 KA 13/15 R Rn 20, Beschluss vom 28. Oktober 2015, B 6 KA 12/15 B Rn 9).

    Für die Beurteilung, ob Leistungen fachzugehörig oder fachfremd seien, sei darauf abzustellen, welche Inhalte und Ziele der Weiterbildung für das jeweilige Fachgebiet in der WBO der Länder genannt würden, und in welchen Bereichen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben werden müssten (BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015, B 6 KA 12/15 B Rn 9 m.w.N.).

    So habe das BSG für die Begrenzung der Fachgebietsgrenzen der Kinder- und Jugendmedizin entscheidend auf den Personenkreis abgestellt und nicht auf die angewandten ärztlichen Behandlungsmethoden oder ein Organsystem (BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015, B 6 KA 12/15 B Rn 12 m.w.N.).

    Zum einen könne nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine den gesetzlichen Vorgaben widersprechende Ermächtigung oder Abrechnungsgenehmigung auch unter Sicherstellungsgesichtspunkten nicht erteilt werden (BSG, Beschluss vom 28. Oktober 2015, B 6 KA 12/15 B).

    Die Rechtsprechung des BSG zum Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunktbezeichnung Kinderkardiologie (Beschluss vom 28. Oktober 2015, B 6 KA 12/15 B) sei für die Klägerin, die im Gegensatz dazu eine altersneutrale Zusatzausbildung absolviert habe, nicht einschlägig.

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 44/16 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung eines Vertrages zur

    Besonders bezogen auf Jugendliche und junge Erwachsene mit chronischen Krankheiten werden Anforderungen an die Gestaltung des Übergangs von kinderzentrierten zu erwachsenenorientierten Versorgungssystemen formuliert, die mit einem Wechsel zu einem festgelegten Stichtag nicht in Einklang zu bringen sind (vgl dazu zB das Gutachten 2009 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen "Koordination und Integration - Gesundheitsversorgung in einer Gesellschaft des längeren Lebens", BT-Drucks 16/13770 S 219 ff mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 28.10.2015 - B 6 KA 12/15 B - SozR 4-2500 § 116 Nr. 11 = MedR 2016, 475) .
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Rechtsprechung
   BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,21946
BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R (https://dejure.org/2015,21946)
BSG, Entscheidung vom 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R (https://dejure.org/2015,21946)
BSG, Entscheidung vom 19. August 2015 - B 6 KA 12/15 R (https://dejure.org/2015,21946)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 28/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Begrenzung des Gestaltungsspielraums des

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R
    Da der BewA - im Einklang mit dem Gesetz, welches eine nachträgliche Erhöhung der MGV nur unter engen Voraussetzungen zulässt (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 60 ff) - eine "Nachschusspflicht" der Krankenkassen und damit eine Erhöhung der MGV ausdrücklich ausgeschlossen hatte, lag eine Regelung der Art, die Leistungen bei Überschreitung des Vergütungsvolumens nur quotiert zu vergüten, auf der Hand, wollte man Auswirkungen auf andere Arztgruppen bzw Leistungsbereiche vermeiden.

    Unter der Geltung des neuen Vergütungssystems war dem BewA - zusätzlich zu seiner originären Kompetenz der Leistungsbewertung nach § 87 Abs. 2 SGB V - die Aufgabe übertragen worden, bundeseinheitliche Vorgaben für die Honorarverteilung zu treffen, welche von den regionalen HVV-Partnern zu beachten waren (siehe hierzu BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 4 RdNr 15 ff; vgl auch BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 36 f) .

    Darüber hinaus hatte der BewA nach § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V aF, der systematisch zu den Regelungen über die Vergütung der Ärzte durch arzt- und praxisbezogene RLV gehört (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 31) , Vorgaben ua zur Umsetzung von § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V aF zu bestimmen; § 87b Abs. 2 Satz 7 SGB V aF regelte, dass weitere vertragsärztliche Leistungen außerhalb der RLV vergütet werden konnten, wenn sie besonders gefördert werden sollten oder soweit dies medizinisch oder aufgrund von Besonderheiten bei Veranlassung und Ausführung der Leistungserbringung erforderlich war.

    Dies berechtigte ihn nicht nur, Vorgaben dazu zu machen, welche Leistungen außerhalb der RLV vergütet werden sollten (siehe hierzu BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 37; BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 4 RdNr 17) , sondern auch zu Vorgaben, die sich auf die Modalitäten der Vergütung (bzw deren Höhe) dieser Leistungen beziehen (BSG SozR 4-2500 § 87b Nr. 4 RdNr 19) .

    Soweit der Senat im Urteil vom 27.6.2012 (B 6 KA 28/11 R - BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 39) in Zweifel gezogen hat, dass der BewA durch § 87b Abs. 4 Satz 2 SGB V aF ermächtigt worden ist, verbindliche Festlegungen zur Höhe der für die außerhalb der RLV zu vergütenden Leistungen gezahlten Vergütungen zu treffen, bezogen sich diese Ausführungen auf die Festlegung der Vergütungshöhe durch den BewA selbst, nicht hingegen darauf, dass dem BewA die Regelungsmaterie "Vergütungshöhe" als solche in Bezug auf diese Leistungen generell entzogen sei.

    Zwar lässt es die Verteilung der Normsetzungskompetenzen im Vertragsarztrecht nicht zu, dass ein Normgeber Regelungen zu Gegenständen der vertragsärztlichen Versorgung trifft, die gesetzlich anderen Normgebern zugewiesen sind (BSGE 105, 243 = SozR 4-2500 § 116b Nr. 2, RdNr 37; BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 27) .

    Ebenso steht fest, dass das Gesetz dem BewA lediglich bestimmte originäre Aufgaben übertragen und sie damit der ansonsten nach § 82 SGB V bestehenden Zuständigkeit der BMV-Partner entzogen hat (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 27) , während es außerhalb dieser Aufgabenzuweisung bei deren Zuständigkeit verblieben ist.

    Eine Vergütung von Leistungen außerhalb der Gesamtvergütung ist nur zulässig, soweit dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht (BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 61) .

    Ohnehin gilt, dass der Begriff der "Vorgaben" verlassen wird, wenn der BewA Regelungen erlässt, die für die regionalen Vertragspartner verbindlich sein sollen (siehe BSGE 111, 114 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 26, RdNr 37 ff) .

  • BSG, 11.10.2006 - B 6 KA 46/05 R

    Laborärzte - keine Verletzung in ihren Rechten durch Neuregelung der Vergütung

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R
    (b) Dass die Bewertungen der Kostenerstattungen und Kostenpauschalen nicht durch den BewA, sondern durch die Partner der BMV erfolgt ist (zur Festsetzung der Kostensätze durch die BMV-Partner siehe schon BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13) , steht einer Modifizierung durch Regelungen der Honorarverteilung aufgrund von Vorgaben des BewA ebenfalls nicht entgegen.

    Darauf beruhte die Annahme, dass dem BewA eine anders als in Punkten ausgedrückte Bewertung versagt sei (vgl hierzu - die Frage jedoch offenlassend - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 30) .

    Dass Steuerungsmaßnahmen auch bei Laborpraxen zulässig sind, entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Senats: Danach dürfen auch Laborärzte trotz ihrer Bindung an den Überweisungsauftrag einer Mengensteuerung unterzogen werden (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24 S 164 ff; BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 50 f; BSG Beschluss vom 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B - Juris RdNr 9 mwN) .

    Die Laborreform beruhte, wie der Senat in seinem Urteil vom 11.10.2006 (B 6 KA 46/05 R - BSGE 97, 170 = SozR 4-2500 § 87 Nr. 13, RdNr 29) dargelegt hat, nicht zuletzt darauf, dass die in den Jahrzehnten zuvor praktizierte Vergütung auf der Grundlage von Punkten zur Folge hatte, dass das Honorar der Laborärzte von der Höhe des Punktwertes der einzelnen KÄV im jeweiligen Quartal abhing.

  • BSG, 13.05.2015 - B 6 KA 27/14 R

    Vertragsärztliche Vergütung - Honorarforderung einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R
    Diese ist als Laborgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR nach § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig, auch weil die angefochtenen Bescheide an sie gerichtet sind (vgl BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 27/14 R - SozR 4-5540 § 25 Nr. 1 RdNr 11) .

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 13.5.2015 (B 6 KA 27/14 R - SozR 4-5540 § 25 Nr. 1 RdNr 14 ff) entschieden hat, steht damit im Ergebnis der Laborgemeinschaft selbst ein Vergütungsanspruch gegenüber der KÄV zu.

    Ziel der zum 1.10.2008 eingeführten Direktabrechnung durch die Laborgemeinschaft und die gleichzeitig eingeführte Begrenzung der Vergütung auf die der Laborgemeinschaft tatsächlich entstandenen Kosten bestand wesentlich darin, Kick-Back-Modelle zwischen den in Laborgemeinschaften zusammengeschlossenen Ärzten und Laborärzten zu unterbinden (siehe hierzu BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 27/14 R - SozR 4-5540 § 25 Nr. 1 RdNr 26 mwN) .

  • BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91

    Kassenarzt - Honorarvergütung - Leistungsbezug

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R
    Im Übrigen gilt weiterhin, dass die gesetzlichen Vorschriften keine Bindung der Honorarverteilung an den Bewertungsmaßstab vorsehen (siehe schon BSGE 73, 131, 134 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 22) .

    Art und Umfang der Leistungen, wie sie im EBM-Ä festgelegt sind, bilden nicht das alleinige Verteilungskriterium; vielmehr können die KÄVen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ebenso wie die Gesamtvertragspartner im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraums daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von Bewertungen des EBM-Ä abgewichen wird (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 29 RdNr 38 unter Hinweis auf BSGE 73, 131, 134 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 22; BSGE 76, 6, 10 = SozR 3-2500 § 121 Nr. 1 S 5) .

  • BSG, 17.07.2013 - B 6 KA 45/12 R

    Vertragsarzt - Vergütung von Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R
    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 17.7.2013 (B 6 KA 45/12 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 4) entschieden hat, verbietet sich bei begrenzter Gesamtvergütung eine isolierte Betrachtung der Honorierung der freien Leistungen (aaO RdNr 24) .
  • BSG, 11.12.2013 - B 6 KA 6/13 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Bemessung des Regelleistungsvolumens - Vergütung

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R
    Auch in seinem Urteil vom 11.12.2013 (B 6 KA 6/13 R - SozR 4-2500 § 87 Nr. 29) hat der Senat klargestellt, dass das Grundsystem der Vergütung der Gesamtheit der vertragsärztlichen Leistungen durch die Krankenkassen mit einem - steigenden, aber grundsätzlich festen - Betrag nicht durchweg kompatibel mit der Vorstellung ist, eine bestimmte, den Großteil der vertragsärztlichen Leistungen auf einem bestimmten Fachgebiet umfassende Leistungsmenge je Fall mit festen Preisen zu vergüten (aaO RdNr 21) , und dass eine Vergütung mit festen Euro-Beträgen danach nur in dem Idealfall in Betracht kommt, in dem das zur Verteilung benötigte Vergütungsvolumen der Summe der gesamtvertraglich vereinbarten Gesamtvergütungen entspräche (aaO RdNr 28) .
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/08 R

    Eigenständige Klärung von Vorfragen mit Auswirkungen auf die vertragsärztliche

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass es keinen generellen Vorrang der Bestimmungen des EBM-Ä gegenüber den Regelungen der Honorarverteilung gibt (vgl - zusammenfassend - BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 29 RdNr 37 ff) : Soweit sich in der Rechtsprechung des BSG Aussagen finden, dass Honorarverteilungsmaßstäbe nicht gegen die Vorschriften des Bewertungsmaßstabs verstoßen dürfen (BSGE 86, 16, 25 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 124) bzw auf die sich aus der Normhierarchie ergebende Vorrangigkeit der vom BewA getroffenen Regelungen verwiesen wird (vgl BSGE 105, 236 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 53, RdNr 24; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 58 RdNr 19) , gilt dies allein dann, wenn der Bewertungsmaßstab selbst Regelungen enthält, die sich auf die Honorarverteilung - insbesondere durch dort normierte honorarbegrenzende Regelungen - auswirken sollen.
  • BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 30/07 R

    Honorarverteilungsmaßstab - kein Vergütungsausschluss für erbrachte oder

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R
    Im Übrigen darf nicht außer Betracht bleiben, dass die genannten Ziele - Verhinderung von Versendeströmen, Kalkulationssicherheit - die Laborreform zwar mit geprägt haben, jedoch ihr wesentlicher Zweck darin bestand, Anreize für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen zu schaffen (siehe BSG SozR 4-2500 § 121 Nr. 2 RdNr 27 mwN) .
  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 91/06 B

    Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Quotierung von

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R
    Die Klägerin kann ihre Argumentation auch nicht auf den Beschluss des Senats vom 23.5.2007 (B 6 KA 91/06 B) stützen, in dem der Senat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine die Quotierung von Pauschalerstattungen für unzulässig erklärende Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen und ausgeführt hatte, "jedenfalls die Versandpauschalregelung nach Nr. 7103 des vertraglich vereinbarten Kapitels U zum EBM-Ä" (jetzt Nr. 40100 EBM-Ä) gebe den betroffenen Ärzten einen Anspruch auf den dort festgesetzten DM-Betrag.
  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 27/93

    Vergütungsfähigkeit - Leistungen

    Auszug aus BSG, 19.08.2015 - B 6 KA 12/15 R
    Art und Umfang der Leistungen, wie sie im EBM-Ä festgelegt sind, bilden nicht das alleinige Verteilungskriterium; vielmehr können die KÄVen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie ebenso wie die Gesamtvertragspartner im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraums daneben auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von Bewertungen des EBM-Ä abgewichen wird (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 29 RdNr 38 unter Hinweis auf BSGE 73, 131, 134 f = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 22; BSGE 76, 6, 10 = SozR 3-2500 § 121 Nr. 1 S 5) .
  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 96/96 R

    Honorarverteilung - Einbeziehung - Arztgruppe (hier: Laborärzte) -

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

  • BSG, 28.10.2009 - B 6 KA 15/09 B

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Abstaffelungsregelungen

  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R

    Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen

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