Rechtsprechung
   VG Cottbus, 06.07.2010 - 6 L 65/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,33676
VG Cottbus, 06.07.2010 - 6 L 65/10 (https://dejure.org/2010,33676)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06.07.2010 - 6 L 65/10 (https://dejure.org/2010,33676)
VG Cottbus, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - 6 L 65/10 (https://dejure.org/2010,33676)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,33676) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 06.07.2010 - 6 L 65/10
    Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch - nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens - mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der KABS 2009 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06, LKV 2008, 369 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

    Dem dürfte auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der 1. Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O. Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommune von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) zum 1. Februar 2004.

    Nach dem im vorliegenden summarischen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfang dürfte hier indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung finden, weil der Antragsgegner - wie bereits oben ausgeführt - bei summarischer Prüfung vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügt haben dürfte - die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die KABS 2009 als erste möglicherweise wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Antragsstellers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., jeweils Seite 13 f d. E.A. m.w.N.).

  • BVerwG, 25.02.1972 - VII B 92.70

    Heilung eines Gebührenbescheides durch den rückwirkenden Erlaß einer

    Auszug aus VG Cottbus, 06.07.2010 - 6 L 65/10
    Die bloße Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist im Beitragsrecht ebenso wenig geschützt wie etwa im Steuerrecht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 25.2. 1972 - VII B 92.70 -, KStZ 1972 S. 111 allerdings für den Fall des rückwirkenden Neuerlasses einer zunächst aus formellen Gründen unwirksamen Satzung).
  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

    Auszug aus VG Cottbus, 06.07.2010 - 6 L 65/10
    Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch - nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens - mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der KABS 2009 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06, LKV 2008, 369 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).
  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 134.68

    Bestandskraft eines erst nach seinem Ergehen durch Rückwirkung des

    Auszug aus VG Cottbus, 06.07.2010 - 6 L 65/10
    Abgesehen davon, dass - wie dargelegt - mangels wirksamen Beitragssatzungsrechts des Antragsgegners vor dem 1. Januar 2009 der Vortrag des Antragstellers schon sachlich unrichtig ist, folgt aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kein Anspruch auf Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens der Behörde und damit auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.6. 1970 - IV C 134.68 -, ZMR 1971 S. 66; Beschl. vom 11.6. 1986 - 8 B 16.86 -, KStZ 1986 S. 191).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus VG Cottbus, 06.07.2010 - 6 L 65/10
    Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdringender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3. d. E.A.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus VG Cottbus, 06.07.2010 - 6 L 65/10
    Insoweit dürfte sich als maßgebend erweisen, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch - nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens - mangels vorheriger rechtswirksamer Beitragssatzung nicht vor dem Inkrafttreten der KABS 2009 entstehen konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45.06, LKV 2008, 369 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).
  • BVerwG, 11.06.1986 - 8 B 16.86

    Anschlussgebühren - Wasserversorgung - Gleichheitssatz

    Auszug aus VG Cottbus, 06.07.2010 - 6 L 65/10
    Abgesehen davon, dass - wie dargelegt - mangels wirksamen Beitragssatzungsrechts des Antragsgegners vor dem 1. Januar 2009 der Vortrag des Antragstellers schon sachlich unrichtig ist, folgt aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kein Anspruch auf Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens der Behörde und damit auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.6. 1970 - IV C 134.68 -, ZMR 1971 S. 66; Beschl. vom 11.6. 1986 - 8 B 16.86 -, KStZ 1986 S. 191).
  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hat der Bürger keinen eventuellen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (so bereits BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - IV C 134.68 -, ZMR 1971 S. 66 und Beschluss vom 11. Juni 1986 - 8 B 16.86 -, KStZ 1986 S. 191; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 23; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 20 ZB 11.2848 -, juris; Beschluss vom 7. Februar 2012 - 20 ZB 11.2948 -, juris; Beschluss vom 2. August 2006 - 23 ZB 06.643 -, juris; Beschlüsse der Kammer vom 6. Juli 2010 - VG 6 L 65/10 -, juris Rn. 15 und vom 8. Mai 2013 - 6 L 328/12 -, juris Rn. 20).
  • VG Cottbus, 27.04.2020 - 6 K 76/16
    Insoweit dürfte bereits davon auszugehen sein, dass es sich bei Beitragsbescheiden um "gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl" handelt, bei denen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO von einer Anhörung abgesehen werden kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 6 L 65/10 -, juris Rn. 12; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 75).
  • VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Dies dürfte sich bereits aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei Beitragsbescheiden um "gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl" handelt, bei denen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO von einer Anhörung abgesehen werden kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 6 L 65/10 -, juris Rn. 12; Driehaus in: Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 75).
  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 K 594/18
    Dies dürfte sich bereits aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei Beitragsbescheiden um "gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl" handelt, bei denen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO von einer Anhörung abgesehen werden kann (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 6 L 65/10 -, juris Rn. 12; Driehaus in: Driehaus, a.a.O, § 8 Rn. 75), was der Beklagte hier nach seinen Darlegungen in Ausübung seines Ermessens getan hat .
  • VG Cottbus, 29.12.2020 - 6 K 411/16
    Insoweit dürfte bereits davon auszugehen sein, dass es sich bei Beitragsbescheiden um "gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl" handelt, bei denen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a. KAG i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 4 AO von einer Anhörung abgesehen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2020 - 6 K 76/16 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 6 L 65/10 -, juris Rn. 12; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 75).
  • VG Magdeburg, 12.06.2012 - 9 B 91/12

    Beitragsrecht: Anschlussbeiträge; vorläufiger Rechtsschutz

    Wobei die Prüfung der Einwendungen dort ihre Grenze findet, wo es um die Prüfung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (zur sog. Ergebnisrechtsprechung: vgl. nur: VG Cottbus, Beschluss v. 06.07.2010, VG 6 L 65/10; m. w. Nachw.; juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht