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   VG Düsseldorf, 28.03.2018 - 6 L 709/18   

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VG Düsseldorf, 28.03.2018 - 6 L 709/18 (https://dejure.org/2018,8200)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 (https://dejure.org/2018,8200)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. März 2018 - 6 L 709/18 (https://dejure.org/2018,8200)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • verkehrslexikon.de

    Rechtsschutz im Eilverfahren gegen die Untersagung des Betriebs eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Stilllegungsverfügung des Kraftfahrtbundesamts nach Weigerung des Antragstellers zur Durchführung eines Software-Updates an seinem Dieselfahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation)

    Abgasmanipulation: Fahrzeuge ohne Software-Update können stillgelegt werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Düsseldorf, 24.01.2018 - 6 K 12341/17

    Kein Anspruch der Deutschen Umwelthilfe auf Stilllegung von Fahrzeugen mit

    Auszug aus VG Düsseldorf, 28.03.2018 - 6 L 709/18
    Die Argumentation des Antragstellers ist jedoch unrichtig, wie sich aus dem Urteil der Kammer vom 24. Januar 2018 im Verfahren 6 K 12341/17, kostenlos abrufbar unter www.nrwe.de, ergibt.

    Wie sich aus dem Urteil im Verfahren 6 K 12341/17, Rn. 269 ff., inbes.

  • VG Karlsruhe, 26.02.2018 - 12 K 16702/17

    Sofort vollziehbare Betriebsuntersagung hinsichtlich eines Dieselfahrzeugs,

    Auszug aus VG Düsseldorf, 28.03.2018 - 6 L 709/18
    Soweit das VG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 12 K 16702/17, juris Rn. 22, der Auffassung ist, Gründe der Luftreinhaltung genügten für eine sofort vollziehbare Stilllegung nicht, weil ein einzelnes Fahrzeug nur sehr wenig zur Luftverschmutzung beitrage, kann die Kammer dem nicht folgen.
  • VGH Hessen, 20.03.2019 - 2 B 261/19

    Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und

    Sie zielen auf eine Minderung der durch den motorisierten Verkehr verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen ab, ohne dass es darauf ankäme, ob das einzelne Fahrzeug isoliert betrachtet eine Gesundheitsgefahr darstellt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2018 - 8 B 865/18 und 8 B 548/18 -, juris; m.w.N.; VG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 B 268/18 -,a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 18 L 854/18 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 - 6 L 709/18 -, juris).
  • VG Köln, 29.05.2018 - 18 L 854/18

    Diesel-Software: Kein Eilrechtsschutz gegen Zwangs-Update

    269 ff.; Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, juris Rn. 14.

    Sie ist geeignet und auch erforderlich, denn sie stellt im Hinblick auf eine Stilllegung des Fahrzeugs vorliegend das mildere Mittel dar, da der Mangel in der Regel kostenlos durch ein Softwareupdate beseitigt werden und der Adressat der Verfügung sein Fahrzeug weiterhin benutzen kann, vgl. in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, juris Rn. 15.

    Hier ist vielmehr dem VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, juris Rn. 21, darin zuzustimmen, dass es vorliegend gefahrenabwehrrechtlich auf die Summe der durch die Fahrzeuge mit erhöhten Abgaswerten verursachten Luftverunreinigung ankommt.

  • VG Freiburg, 28.02.2019 - 3 K 6842/18

    Betriebsuntersagung für Dieselkraftfahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung;

    Im vorliegenden Fall kommt es auch nicht auf ein mögliches Interesse an einer Beweissicherung im Hinblick auf etwaige außergerichtliche oder zivilgerichtliche Auseinandersetzungen mit dem Hersteller oder Verkäufer des Fahrzeugs an (vgl. in diesem Sinne OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, Rn. 38; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21.11.2018 - 5 K 6841/18 -,Rn. 21; VG Saarlouis, Beschluss vom 10.01.2019 - 5 L 1832/18 -, Rn. 36; VG Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 1 B 268/18 -, Rn. 20; VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 - 8 K 1962/18 -, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, Rn. 16; a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2019 - 1 K 6024/18 -, Rn. 13; jeweils nach juris).

    Dies bedeutet aber nicht, dass eine Betriebsuntersagung jedenfalls als ultima ratio unverhältnismäßig erscheint, sondern führt dazu, dass die Zulassungsbehörde vor deren Erlass zunächst mildere Mittel zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu ergreifen hat (VG Oldenburg, Urteil vom 19.02.2019 - 7 A 4277/18 -, juris Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 27.04.2018 - 8 K 1962/18 -, juris Rn. 24; VG Gießen, Beschluss vom 23.01.2019 - 6 L 5936/18.GI - VG Köln, Beschluss vom 29.05.2018 - 18 L 854/18 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, juris Rn. 15; VG Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 1 B 268/18 -, juris Rn. 19).

    1.3.2 Auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gegeben (so auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, Rn. 38; VG Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 1 B 268/18 -, Rn. 21; VG Köln, Beschluss vom 29.05.2018 - 18 L 854/18 -, Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, Rn. 21; VG Gießen, Beschluss vom 23.01.2019 - 6 L 5936/18.GI - a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2019 - 1 K 6024/18 - VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.02.2018 - 12 K 16702/17 -, Rn. 21 f.; jeweils nach juris).

    26 Ein überwiegendes Vollzugsinteresse ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil von dem Fahrzeug des Antragstellers keine konkrete unmittelbare Gefahr für die Gesundheit des Einzelnen und von einem einzelnen Fahrzeug mit Abschalteinrichtung keine gravierenden Umweltbelastungen ausgehen (in diesem Sinne OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 17.08.2018 - 8 B 548/18 -, juris Rn. 40; VG Köln, Beschluss vom 29.05.2018 - 18 L 854/18 -, juris Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, juris Rn. 21; a.A. VG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2019 - 1 K 6024/18 -, juris Rn. 11).

    Der durch jedes Fahrzeug verursachte Beitrag zur Gesamtheit der Luftverschmutzung rechtfertigt insoweit auch ein mit dem Sofortvollzug verbundenes Vorgehen, um die Gefahrenabwehr für die hohen Schutzgüter der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt effektiv zu gestalten (vgl. VG Köln, Beschluss vom 29.05.2018 - 18 L 854/18 -, juris Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, juris Rn. 21; VG Magdeburg, Beschluss vom 02.07.2018 - 1 B 268/18 -, juris Rn. 21).

  • VG Düsseldorf, 14.06.2018 - 14 L 1319/18

    Stilllegung, Dieselfahrzeug, Software-Update

    Die Stilllegungsvoraussetzungen des § 5 FZV sind jedenfalls dann erfüllt, wenn der Halter eines Fahrzeuges mit einem Motor der Baureihe EA189 sich weigert, das geforderte Software-Update vornehmen zu lassen (wie VG Düsseldorf, 6 L 709/18).

    Insofern ist der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt identisch mit dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2018 (6 L 709/18) zugrundelag.

    Die erkennende Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und verweist daher, um entbehrliche Wiederholungen zu vermeiden, auf den ausführlich und überzeugend begründeten Beschluss, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 - 6 L 709/18 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 K 12341/17 - juris.

    Auch soweit der Antragsteller auf den anhängigen Zivilprozess vor dem Landgericht Duisburg verweist, ist dies für die öffentlich-rechtliche Beurteilung unerheblich, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 - 6 L 709/18 - juris, m.w.N.

    Insofern hält auch die erkennende Kammer die abweichende Rechtsprechung des VG Karlsruhe und des VG Sigmaringen, vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 12 K 16702/17 - juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 4. April 2018 - 5 K 1476/18 - juris, aus den im Beschluss der 6. Kammer des VG Düsseldorf (6 L 709/18) genannten Gründen für nicht überzeugend.

  • VG Oldenburg, 19.02.2019 - 7 A 4277/18

    Abschalteinrichtung; Betriebsuntersagung; KfZ; Rückrufaktion; Software-Update;

    Dies ist nach weit überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für alle Dieselfahrzeuge anzunehmen, die werksseitig eine unzulässige Abschalteinrichtung besitzen und ein zur Beseitigung dieses Mangels entwickeltes Software-Update nicht aufgespielt worden ist (vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 und 8 B 865/18 - beide in juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 L 1049/18 - juris, Rn. 11; VG München, Urteil vom 28. November 2018 - M 23 K 18.1347 - S. 6 ff.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. November 2018 - 5 K 6841/18 - juris, Rn. 19; VG Mainz, Beschluss vom 16. November 2018 - 3 L 1099/18.MZ - S. 5 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 B 268/18 - juris, Rn. 6 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 10 L 303/18 - Pressemitteilung in juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 14 L 1319/18 - juris, Rn. 15 ff.; VG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 18 L 854/18 - juris, Rn. 15 f.; VG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 2018 - 8 K 1962/18 - juris, Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 - 6 L 709/18 - juris, Rn. 14).

    Soweit der Kläger durch das Aufspielen des Software-Updates die Vereitelung seiner Beweismöglichkeiten befürchtet, ist er auf die Möglichkeit eines selbständigen Beweisverfahrens (§§ 485 ff. ZPO) zu verweisen (vgl. OVG Münster a.a.O. Rn. 38; VG Saarlouis, a.a.O., Rn. 36; VG Frankfurt/Oder a.a.O., Rn. 12; VG Magdeburg a.a.O., Rn. 20; VG Köln, a.a.O., Rn. 20; VG Mainz, a.a.O., Rn. 14; VG Sigmaringen a.a.O., Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 a.a.O., Rn. 16; VG Stuttgart a.a.O., Rn. 22).

    Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Hersteller bereit ist, bei durch das Software-Update selbst entstehenden Mängeln zu haften (vgl. VG Frankfurt/Oder a.a.O.; VG München a.a.O., S. 11; VG Magdeburg, a.a.O., Rn. 19; VG Köln a.a.O., Rn. 22; VG Mainz a.a.O., Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 a.a.O., Rn. 17; VG Stuttgart a.a.O.).

    Dies hat zur Folge, dass die Zulassungsbehörde jeweils das mildeste Mittel zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu ergreifen hat (vgl. auch VG München a.a.O., S. 9; VG Magdeburg a.a.O., Rn. 18 f.; VG Mainz a.a.O. Rn. 13; VG Sigmaringen a.a.O., Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 a.a.O., Rn. 15; VG Stuttgart a.a.O., Rn. 24).

  • VG Bayreuth, 09.01.2019 - B 1 S 18.1229

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen angedrohte Betriebsuntersagung für Fahrzeug mit

    Deshalb sei das Einschreiten der Zulassungsbehörde geboten (Bezug genommen wird auf einen Beschluss des VG Düsseldorf vom 28.03.2018, Az.: 6 L 709/18).

    Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 5 Abs. 1 FZV sind jedenfalls erfüllt, wenn - wie hier - der Halter eines Fahrzeugs mit einem betroffenen Motor aus der Baureihe EA 189 der Aufforderung zum Software-Update nicht folgt und die Zulassungsbehörde ihn erfolglos aufgefordert hat, ein solches Software-Update vornehmen zu lassen (vgl. z.B. VG Düsseldorf, B.v. 28.03.2018 - 6 L 709/18 - juris Rn. 14 unter Bezugnahme auf VG Düsseldorf, U.v. 24.01.2018 - 6 K 12341/17 - juris Rn. 347 ff.; VG Stuttgart, B.v. 27.04.2018 - 8 K 1962 - juris Rn. 10 ff.).

    Als Ausdruck verhältnismäßigen Vorgehens erweist es sich zunächst, dass die Zulassungsbehörde dem Antragsteller nach zwei vorangegangenen (erfolglosen) Aufforderungen im streitbefangenen Bescheid nochmals die Möglichkeit eingeräumt hat, eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch Vorlage eines Nachweises über die Mängelbeseitigung zu vermeiden, anstatt das Fahrzeug durch Bescheid (ohne diese Möglichkeit) mit sofortiger Wirkung außer Betrieb zu setzen (so hingegen der Sachverhalt z.B. bei VG Düsseldorf, B.v. 28.03.2018 - 6 L 709/18 - juris; VG Stuttgart, B.v. 27.04.2018 - 8 K 1962 - juris).

    Entsprechendes gilt für die Frage, ob das Software-Update eine taugliche bzw. ausreichende Nacherfüllung im Sinne des Kaufrechts darstellt und ob den Antragsteller am Einbau der Abschalteinrichtung ein Verschulden trifft (vgl. VG Stuttgart, B.v. 27.04.2018 - 8 K 1962 - juris Rn. 24; VG Düsseldorf, B.v. 28.03.2018 - 6 L 709/18 - juris Rn. 17).

    Diesbezüglich wurde insbesondere auf die Möglichkeit eines selbständigen Beweisverfahrens oder diejenige, das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs (abgemeldet) als Beweismittel vorzuhalten, zu Recht hingewiesen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 28.03.2018 - 6 L 709/18 - juris Rn. 16; VG Stuttgart, B.v. 27.04.2018 - 8 K 1962 - juris Rn. 22).

    Zum anderen ist der Aspekt der Luftreinhaltung bei Abgaswerten von Kraftfahrzeugen emissionsbezogen und nicht immissionsbezogen zu betrachten, sodass es nicht maßgeblich darauf ankommt, welchen Beitrag das einzelne Fahrzeug zum Schadstoffgehalt in der Luft insgesamt beiträgt oder wie viele Fahrzeuge an der Rückrufaktion teilgenommen haben (ebenso z.B. VG Düsseldorf, B.v. 28.03.2018 - 6 L 709/18 - juris Rn. 21, zust. Hrube, jurisPR-VerkR 17/2018, Anm. 6; OVG NRW, B.v. 17.08.2018 - 8 B 548/18 - juris Rn. 32 ff.; VG Stuttgart, B.v. 27.04.2018 - 8 K 1962 - juris Rn. 25).

  • VG Magdeburg, 02.07.2018 - 1 B 268/18

    Betriebsuntersagung eines Fahrzeugs wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und

    Auch wenn das einzelne Fahrzeug einen kaum messbaren Beitrag zur Gesundheitsgefährdung leistet, so hat jedoch die Gesamtheit aller Autos als Emissionsquelle erhebliche Auswirkungen auf den in der Luft zu messenden Schadstoffgehalt (VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.03.2018 - 6 L 709/18 -, juris).

    Aufgrund dessen rechtfertigt der durch jedes Fahrzeug verursachte Beitrag zur Gesamtheit der Luftverschmutzung auch ein mit dem Sofortvollzug verbundenes Vorgehen, um ein effektives Gestalten der Gefahrenabwehr für die hohen Schutzgüter der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt zu ermöglichen (vgl. auch VG Köln, Beschl. v. 29.05.2018, a. a. O.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.03.2018 - 6 L 709/18, a. a. O.).

  • VG Mainz, 16.11.2018 - 3 L 1099/18

    Betriebsuntersagung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

    Auf die Frage der verkehrsrechtlichen Zulassung oder der Außerbetriebsetzung - dem Gefahrenabwehrrecht - hat dies hingegen keinen Einfluss (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juli 2018, a.a.O. Rn. 19; VG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 2018, a.a.O. Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 - 6 L 709/18 -, juris Rn. 17).

    Beschluss vom 2. Juli 2018, a.a.O. Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018, a.a.O. Rn. 21).

  • VG München, 28.11.2018 - M 23 K 18.2902

    Pflicht des Halters eines Dieselfahrzeugs zum Aufspielen eines Software-Updates

    Auf die Frage der verkehrsrechtlichen Zulassung oder Außerbetriebsetzung hat dies keinen Einfluss (VG Düsseldorf, B.v. 28.3.2018 - 6 L 709/18 - juris Rn. 17; VG Stuttgart, B.v. 27.4.2018 - 8 K 1962/18 - juris Rn. 22, 24; VG Köln, B.v. 29.5.2018 - 18 L 854/18 - juris Rn. 22; VG Magdeburg, B.v. 2.7.2018 - 1 B 268/18 - juris Rn. 19; VG Mainz, B.v. 16.11.2018 - 3 L 1099/18.MZ - Rn. 15).
  • VG Gießen, 23.01.2019 - 6 L 5936/18

    Betriebsuntersagung wegen illegaler Abschaltautomatik bei Diesel-Kfz

    Abgesehen hiervon könnte der Antragsteller der von ihm befürchteten Beweisvereitelung auch während des bereits laufenden Zivilverfahrens mit den dafür zivilprozessual vorgesehenen Möglichkeiten, z.B. im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO, begegnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.8.2018, Az. 8 B 865/18, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.3.2018, Az. 6 L 709/18, juris; VG Stuttgart, a.a.O.).

    Gleichwohl hat sie die Wirksamkeit der Betriebsuntersagung in dem angefochtenen Bescheid erneut unter die aufschiebende Bedingung der Teilnahme des Antragstellers an der Rückrufaktion oder der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes auf beliebigem anderen Weg gestellt und ihm somit Gelegenheit gegeben, der Betriebsuntersagung zu entgehen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.3.2018, Az. 6 L 709/18, juris).

  • VG Saarlouis, 10.01.2019 - 5 L 1832/18

    Betriebsuntersagung für einen Diesel-Pkw wegen unterlassenen Software-Updates;

  • VG München, 28.11.2018 - M 23 K 18.2332

    Betriebsuntersagung eines "Dieselskandal"-Fahrzeugs bei fehlender Mitwirkung an

  • VG Gießen, 23.01.2019 - 6 L 5550/18

    Betriebsuntersagung wegen illegaler Abschaltautomatik bei Diesel-Kfz

  • VG München, 28.11.2018 - M 23 K 18.1347

    Modifizierte Typengenehmigung bei Dieselfahrzeugen bei Nachrüstung durch

  • VG Hannover, 23.05.2019 - 5 A 2183/18

    Abschalteinrichtung; Außerbetriebsetzung; Dieselmotor Typ EA 189 EU5; EG-

  • VG Sigmaringen, 21.11.2018 - 5 K 6841/18

    Betriebsuntersagung, Betriebsbeschränkung; unzulässige Abschalteinrichtung

  • VG Stuttgart, 06.02.2019 - 8 K 11401/18

    Betriebsuntersagung seines Pkw im Rahmen des sog. Diesel-Abgasskandals

  • VG Hamburg, 20.06.2018 - 15 E 1483/18

    PKW Betriebsuntersagung; Dieselskandal; Vollziehungsinteresse; Begründung des

  • VG Bayreuth, 26.09.2019 - B 1 K 18.604

    Einstellung des Verfahrens infolge übereinstimmender Erledigungserklärung -

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