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   VG Aachen, 11.09.2003 - 6 L 734/03   

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VG Aachen, 11.09.2003 - 6 L 734/03 (https://dejure.org/2003,21627)
VG Aachen, Entscheidung vom 11.09.2003 - 6 L 734/03 (https://dejure.org/2003,21627)
VG Aachen, Entscheidung vom 11. September 2003 - 6 L 734/03 (https://dejure.org/2003,21627)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Grundverfügung; Rechtmäßigkeit einer Wegnahme und anschließender Übereignung von Pferden; Verwirklichung einer tierschutzgerechten Pferdehaltung; Fortnahme von Pferden i.R.d. Anwendung unmittelbaren Zwangs unter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • VG Aachen, 25.10.2006 - 6 K 3359/04

    Rechtmäßigkeit von Ordnungsverfügungen betreffend die tierschutzgerechte Haltung

    Der Eilantrag wurde unter dem Aktenzeichen 6 L 734/03 geführt.

    Mit Beschluss vom 11. September 2003 - 6 L 734/03 - lehnte die Kammer den Eilantrag ab.

    Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 6 L 507/02, 6 L 687/02, 6 L 734/03 sowie der Gerichtsakte des Landgerichts Bonn 1 O 530/05, soweit sie dem Gericht vorgelegen hat.

    Wie im Eilbeschluss vom 11. September 2003 - 6 L 734/03 - (dort S. 6 f.) dargelegt, ergibt sich dies im Wege der Auslegung aus dem Tenor, der Bescheidbegründung und den sonstigen Umständen des Verfügungserlasses.

    Im Schriftsatz vom 29. August 2003 im Eilverfahren 6 L 734/03 wusste der Beklagte zu dieser Frage lediglich anzugeben, dass die Pferde sich auf Gnadenhöfen in Wuppertal und Osnabrück befänden.

    Da es dem Kläger ausweislich seiner Erklärung im Erörterungstermin vom 19. Juli 2006 primär um die Wiedererlangung der Pferde geht, ließe sich zwar erwägen, dass er sein Klageziel - in Fortführung seines Hauptbegehrens aus dem Eilverfahren 6 L 734/03 - mit einer auf die Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen gerichteten allgemeinen Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen könnte.

    Zudem haben sich Mitarbeiter der "B. " ausweislich des vom Kläger mit Schriftsatz vom 13. August 2003 im Verfahren 6 L 734/03 vorgelegten Ausdrucks aus dem Internet in einem allgemein zugänglichen Medium über eine bevorstehende Wegnahme der Pferde geäußert und dabei auch ihre eigene Rolle betont.

    Dem Anspruch des Klägers auf eine sachliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vollziehungsmaßnahmen vom 11. Dezember 2002 steht nicht entgegen, dass diese Fragen bereits Gegenstand des Eilverfahrens 6 L 734/03 und des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 20 B 2048/03 - gewesen sind.

    Wie das Gericht bereits im Eilbeschluss vom 11. September 2003 - 6 L 734/03 - ausgeführt hat, sind diese allgemein gehaltenen und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze durch Auslegung - namentlich unter Berücksichtigung des in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Zwecks des Tierschutzgesetzes, "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen" - sowie mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie sachverständiger Äußerungen, vor allem den vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft herausgegebenen Leitlinien der Sachverständigengruppe "tierschutzgerechte Pferdehaltung" zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 10. November 1995 (im Folgenden: Leitlinien), zu bestimmen.

    Zu einer anderslautenden Schlussfolgerung zwingt auch der vom Kläger mit Schriftsatz vom 13. August 2003 im Verfahren 6 L 734/03 vorgelegte Ausdruck der Internetseite von "B. " nicht.

  • VG Schleswig, 05.11.2015 - 1 A 24/15

    Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die mögliche Einlegung auf elektronischem

    Diese allgemein formulierten und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze lassen sich durch Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung des in § 1 S. 1 TierSchG niedergelegten Zwecks des Tierschutzgesetzes, nämlich "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen" - sowie mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie sachverständiger Äußerungen, namentlich den vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebenen sachverständigen "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" vom 9. Juni 2009, in ausreichender Form konkretisierten (so bereits VGH München, Beschl. v. 15.07.2002 - 25 CS 02.1371 -, Rn. 2, juris; VG Aachen, Urt. v. 11.09.2003 - 6 L 734/03 -, Rn. 14, juris, beide im Hinblick auf die Vorgängerversion der genannten Leitlinien).

    Es ist daher als ausreichend anzusehen, wenn ein Sachverständiger - vorliegend die Amtstierärztin der Beklagten - eine Aussage zu einer sein bzw. ihr Fachgebiet betreffenden Frage macht (so auch VG Aachen, Urt. v. 11.09.2003 - 6 L 734/03 -, Rn. 15, juris).

  • VG Augsburg, 25.02.2011 - Au 2 K 09.1471

    Die Fortnahme eines Tieres nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG und die Begründung

    Zwar liegt es nahe, diese Lücke durch eine analoge Anwendung der vergleichbare Sachverhalte betreffende polizeirechtlichen Bestimmungen zu schließen (so etwa VG Münster vom 27.6.2008 Az. 1 K 1707/06 RdNr. 28; VG Aachen vom 25.10.2006 Az. 6 K 3359/04 RdNr. 141; vom 11.9.2003 Az. 6 L 734/03 RdNr. 30; Kluge, TierSchG, Stuttgart 2002, RdNr. 34 zu § 16a).
  • VG Aachen, 02.01.2012 - 6 K 2252/09

    Überprüfung der Höhe der Veräußerungserlöse durch das Verwaltungsgericht i.R.d. §

    Daher kann aufgrund der vergleichbaren Interessenlage nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer - vgl. VG Aachen, Urteil vom 25.10.2006 - 6 K 3359/04 -, juris Rdn. 141 ff, mit Hinweis auf Thum, Giftspinnen, Schlangen und andere gefährliche Tiere, NuR 2001, 558, 565, sowie Kluge in Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16 a Rn. 34; VG Aachen, Beschlüsse vom 11. September 2003 - 6 L 734/03 -, juris Rdn. 30 ff., und vom 09. März 2009 - 6 L 15/09 -, juris Rn. 38; zustimmend Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage, § 16a Rdn. 18, sowie Metzger in: Lorz/Metzger, 6. Auflage, Tierschutzgesetz, § 16a Rdn. 18 - auf die im Polizei- und Ordnungsrecht normierten Grundsätze über die Verwertung sichergestellter Sachen entsprechend zurückgegriffen werden.
  • VGH Bayern, 13.11.2020 - 23 CS 20.2354

    Veräußerung eines wegen Vernachlässigung dem Halter weggenommenen Pferdes

    Eine Veräußerung erfolgt dabei grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung; falls dies nicht möglich ist, weil eine Versteigerung von vornherein als aussichtslos erscheint, oder untunlich ist, weil die Kosten der Versteigerung ersichtlich den Erlös übersteigen, weil das Tier keinen oder nur einen geringen wirtschaftlichen Wert hat oder die Durchführung der Versteigerung weitere Kosten verursachen würde, kommt auch ein freihändiger Verkauf (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2018 - 9 CS 18.1330 juris Rn. 4) oder die unentgeltliche Überlassung des Tieres an Dritte zu gemeinnützigen Zwecken wie beispielsweise an einen Tierschutzverein (vgl. VG Aachen, B.v. 11.9.2003 - 6 L 734/03 - juris Rn. 34) in Betracht (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16a TierSchG Rn. 36 f.).
  • VG Augsburg, 25.02.2011 - Au 2 K 09.988

    Fortnahme eines Tieres und Begründung eines Verwahrungsverhältnisses hindert

    Zwar liegt es nahe, diese Lücke durch eine analoge Anwendung der vergleichbare Sachverhalte betreffende polizeirechtlichen Bestimmungen zu schließen (so etwa VG Münster vom 27.6.2008 Az. 1 K 1707/06 RdNr. 28; VG Aachen vom 25.10.2006 Az. 6 K 3359/04 RdNr. 141; vom 11.9.2003 Az. 6 L 734/03 RdNr. 30; Kluge, TierSchG, Stuttgart 2002, RdNr. 34 zu § 16a).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 20 A 4452/06

    Behördliche Maßnahmen gegen nicht artgerechte Pferdehaltung unter

    Das Rechtsschutzersuchen blieb ohne Erfolg (VG Aachen, Beschluss vom 11. September 2003 - 6 L 734/03 - OVG Münster, Beschluss vom 28. November 2003 - 20 B 2048/03 -).
  • VG Düsseldorf, 25.03.2020 - 23 K 1004/20
    Anstelle einer Versteigerung oder eines freihändigen Verkaufs ist z.B. eine unentgeltliche Überlassung zu einem gemeinnützigen Zweck möglich, wenn die Tiere wegen Krankheit oder eines schlechten Ernährungs- und Pflegezustandes keinen wirtschaftlichen Wert haben, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 11. September 2003 - 6 L 734/03 -, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 16 a Rn. 37.
  • VG Schleswig, 07.07.2017 - 1 B 83/17

    Tierschutz; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Diese allgemein formulierten und durch unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Haltungsgrundsätze lassen sich durch Auslegung - insbesondere unter Berücksichtigung des in § 1 S. 1 TierSchG niedergelegten Zwecks des Tierschutzgesetzes, nämlich "aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen" - sowie mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie sachverständiger Äußerungen, namentlich den vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz herausgegebenen sachverständigen "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" vom 9. Juni 2009, in ausreichender Form konkretisieren (so bereits VGH München, Beschl. v. 15. Juli 2002 - 25 CS 02.1371 -, Rn. 2, juris; VG Aachen, Urt. v. 11. September 2003 - 6 L 734/03 -, Rn. 14, juris, beide im Hinblick auf die Vorgängerversion der genannten Leitlinien; Urteil der Kammer vom 05. November 2015 - 1 A 24/15 -, Rn. 35, juris).
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