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   VG Gelsenkirchen, 29.09.2011 - 6 L 929/11   

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VG Gelsenkirchen, 29.09.2011 - 6 L 929/11 (https://dejure.org/2011,9756)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 29.09.2011 - 6 L 929/11 (https://dejure.org/2011,9756)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 29. September 2011 - 6 L 929/11 (https://dejure.org/2011,9756)
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Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen wegen überlanger Wartezeit teilweise verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Studienplatzvergabe: Überlange Wartezeiten auf Uni-Zulassung verfassungswidrig

  • dr-schrameyer.de (Kurzinformation)

    Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen wegen überlanger Wartezeit teilweise verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.09.2011)

    Mediziner-Zulassung: Lange Studiumswartezeit verletzt Grundrechte

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Wartezeit bei Studienplatzvergabe verfassungswidrig?

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Wartezeit bei Studienplatzvergabe verfassungswidrig?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4229/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    (1) Dies liegt auf der Hand, wenn man, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. September 2011 (6 L 929/11), die Auffassung vertritt, dass sich, wenn ein absoluter Numerus clausus mit einem nicht hinreichend chancenoffenen Auswahlsystem verbunden ist, für denjenigen, der von einer unzumutbar langen Wartezeit betroffen ist, ein unmittelbarer, grundrechtlicher Anspruch auf Zulassung zu dem gewünschten Studium ergibt, weil das Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte gegenüber einem solchen unzulässigen Eingriff unmittelbar zum Tragen kommen muss.
  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 6 K 3659/11

    Vereinbarkeit der Studienplatzvergabe nach Wartezeit mit dem Grundgesetz

    Die Kammer hat die Beklagte auf einen entsprechenden Antrag hin mit Beschluss vom 29. September 2011 (6 L 929/11) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Kläger vorläufig zum Studium zuzulassen.

    So hat die Beklagte in dem Verfahren des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragen, dass zum Wintersemester 2011/12 insgesamt 511 Bewerber mit zwölf Halbjahren Wartezeit keinen Studienplatz erhalten hätten (Beschwerdebegründung der Beklagten, Gerichtsakte VG 6 L 929/11 - OVG 13 B 1213/11, Bl. 579).

    (1) Dies liegt auf der Hand, wenn man, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. September 2011 betreffend den Eilantrag des Klägers (6 L 929/11), die Auffassung vertritt, dass sich, wenn ein absoluter Numerus clausus mit einem nicht hinreichend chancenoffenen Auswahlsystem verbunden ist, für denjenigen, der von einer unzumutbar langen Wartezeit betroffen ist, ein unmittelbarer, grundrechtlicher Anspruch auf Zulassung zu dem gewünschten Studium ergibt, weil das Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte gegenüber einem solchen unzulässigen Eingriff unmittelbar zum Tragen kommen muss.

    Dass eine konkrete Normenkontrolle zu erwägen sein würde, war im Übrigen von Beginn an für alle Beteiligten erkennbar, weil im vorliegenden Verfahren, wie auch in den einschlägigen Parallelverfahren, allein die Verfassungswidrigkeit des Vergaberechts geltend gemacht worden ist und weil auch die Kammer sich in ihrem Eilbeschluss vom 29. September 2011 (6 L 929/11) bereits ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit sowie mit der Vorlagepflicht nach Art. 100 GG auseinander gesetzt hat.

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4455/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    (1) Dies liegt auf der Hand, wenn man, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. September 2011 (6 L 929/11), die Auffassung vertritt, dass sich, wenn ein absoluter Numerus clausus mit einem nicht hinreichend chancenoffenen Auswahlsystem verbunden ist, für denjenigen, der von einer unzumutbar langen Wartezeit betroffen ist, ein unmittelbarer, grundrechtlicher Anspruch auf Zulassung zu dem gewünschten Studium ergibt, weil das Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte gegenüber einem solchen unzulässigen Eingriff unmittelbar zum Tragen kommen muss.
  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4324/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    (1) Dies liegt auf der Hand, wenn man, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. September 2011 (6 L 929/11), die Auffassung vertritt, dass sich, wenn ein absoluter Numerus clausus mit einem nicht hinreichend chancenoffenen Auswahlsystem verbunden ist, für denjenigen, der von einer unzumutbar langen Wartezeit betroffen ist, ein unmittelbarer, grundrechtlicher Anspruch auf Zulassung zu dem gewünschten Studium ergibt, weil das Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte gegenüber einem solchen unzulässigen Eingriff unmittelbar zum Tragen kommen muss.
  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2013 - 6 K 4171/12

    Vorlage; Normenkontrolle; Studienplatz; Vergabe; Hochschulzulassung; Abitur;

    (1) Dies liegt auf der Hand, wenn man, wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. September 2011 (6 L 929/11), die Auffassung vertritt, dass sich, wenn ein absoluter Numerus clausus mit einem nicht hinreichend chancenoffenen Auswahlsystem verbunden ist, für denjenigen, der von einer unzumutbar langen Wartezeit betroffen ist, ein unmittelbarer, grundrechtlicher Anspruch auf Zulassung zu dem gewünschten Studium ergibt, weil das Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte gegenüber einem solchen unzulässigen Eingriff unmittelbar zum Tragen kommen muss.
  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 6 K 3684/11

    Wartezeit, Zumutbarkeit, Studium, Zulassung, Feststellungsklage, Rechtsschutz

    Die Kammer hat zwar in ihren Beschlüssen vom 28. und 29. September 2011 (6 L 929/11 u.a.) einen verfassungsunmittelbaren Zulassungsanspruch angenommen.
  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 6 K 3716/11

    Wartezeit, Zumutbarkeit, Studium, Zulassung, Feststellungsklage, Rechtsschutz

    Die Kammer hat zwar in ihren Beschlüssen vom 28. und 29. September 2011 (6 L 929/11 u.a.) einen verfassungsunmittelbaren Zulassungsanspruch angenommen.
  • VG Gelsenkirchen, 26.04.2012 - 6z K 3698/11

    Wartezeit, Zumutbarkeit, Studium, Zulassung, Feststellungsklage, Rechtsschutz

    Die Kammer hat zwar in ihren Beschlüssen vom 28. und 29. September 2011 (6 L 929/11 u.a.) einen verfassungsunmittelbaren Zulassungsanspruch angenommen.
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