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   OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09   

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https://dejure.org/2009,13394
OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09 (https://dejure.org/2009,13394)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.11.2009 - 6 LD 1/09 (https://dejure.org/2009,13394)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. November 2009 - 6 LD 1/09 (https://dejure.org/2009,13394)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Disziplinarrecht: Zurückstufung wegen wiederkehrender dienstpflichtwidriger Verhaltensweisen; Milderungsgründe

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 BDG;... § 20 Abs. 1 S. 1 BDG; § 21 Abs. 1 S. 2 BDG; § 24 Abs. 4 S. 1 BDG; § 52 Abs. 1 S. 2 BDG; § 55 Abs. 1 BDG; § 55 Abs. 3 S. 1 BDG; § 56 Abs. 1 S. 1 BDG; § 64 BDG; § 65 Abs. 1 S. 1 BDG; § 117 Abs. 5 VwGO; § 127 Abs. 1 S. 2 VwGO; § 127 Abs. 2 S. 1, 2 VwGO; § 21 VwVfG; § 35 KSVG; § 84 SGB X
    Zulässigkeit einer Anschlussberufung im Disziplinarverfahren; Nichtbefolgung von Weisungen, Nichteinhaltung des Dienstwegs und ungebührliches Verhalten als Dienstvergehen; Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bei Vorliegen von Milderungsgründen in Form einer vorherigen ...

  • Judicialis

    BBG § 54 S. 1 a. F.; ; BBG § ... 54 S. 3 a. F.; ; BBG § 55 S. 1 a. F.; ; BBG § 55 S. 2 a. F.; ; BBG § 171 Abs. 1 S. 1 a. F.; ; BDG § 3; ; BDG § 13 Abs. 1; ; BDG § 17; ; BDG § 20 Abs. 1 S. 1; ; BDG § 24 Abs. 4 S. 1; ; BDG § 32 Abs. 1 Nr. 2; ; BDG § 34 Abs. 2; ; BDG § 52 Abs. 1 S. 2; ; BDG § 55 Abs. 1; ; VwGO § 127; ; VwVfG § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Anschlussberufung im Disziplinarverfahren; Nichtbefolgung von Weisungen, Nichteinhaltung des Dienstwegs und ungebührliches Verhalten als Dienstvergehen; Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bei Vorliegen von Milderungsgründen in Form einer vorherigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Anschlussberufung im Disziplinarverfahren; Nichtbefolgung von Weisungen, Nichteinhaltung des Dienstwegs und ungebührliches Verhalten als Dienstvergehen; Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bei Vorliegen von Milderungsgründen in Form einer vorherigen ...

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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss 18. November 2008 (- BVerwG 2 B 63.08 -) das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhaltung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei dem von dem Beklagten geltend gemachten Verstoß gegen § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDG bei der Klageerhebung vom 18. März 2004 um einen in jedem Fall heilbaren Mangel im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG (vgl. auch zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - BVerwG 2 B 113.07 -, Buchholz 235.1 § 69 BBG Nr. 3; bestätigt durch Beschl. v. 18.11.2008 - BVerwG 2 B 63.08 -, Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 = NVwZ 2009, 399 = ZBR 2009, 112), wenn die Klageschrift - wie hier - vom zuständigen Dienstvorgesetzten zwar unterzeichnet, aber - zumindest nicht eindeutig - im eigenen Namen, sondern im Namen der von ihm geleiteten bzw. vertretenen Dienstbehörde eingereicht worden ist.

    Bei verständiger Lektüre geht mithin aus der Klageschrift eindeutig hervor, welche konkreten Äußerungen dem Beklagten von dem Kläger aus welchem Grund als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Ein wesentlicher Mangel des Disziplinarverfahrens liegt nicht in dem vom Beklagten geltend gemachten Verstoß gegen das in § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG enthaltene Unverzüglichkeitsgebot, denn es lässt sich ausschließen, dass dem Beklagten durch die Unterrichtung erst am 13. August 2003 ein Nachteil erwachsen wäre (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Ebenso wenig ist ein die Klageabweisung rechtfertigender Mangel gegeben, wenn der Dienstvorgesetzte gegen seine zeitlich dem Disziplinarverfahren vorgelagerte Einleitungspflicht (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG) verstößt; ein solcher Mangel kann dem Beamten als mildernder Umstand zugute kommen, wenn es für sein weiteres Fehlverhalten ursächlich war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Die objektiv feststellbare unterlassene Mitteilung auch der Zeugen und der Beweisthemen genügt daher nicht, um auf eine unparteiische Sachbehandlung durch den Ermittlungsführer schließen zu können, zumal dieses Vorgehen jedenfalls unter rechtlichen Gesichtspunkten als vertretbar erscheint (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Anhaltspunkte für eine unzumutbare Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich, weshalb die Amtsführung auch insoweit einen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit nicht erkennen lässt (ebenso BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Die Auffassung des Beklagten, die Unfallkasse des Bundes habe in unzulässigem Umfang und damit verfahrensfehlerhaft vor Einleitung des Disziplinarverfahrens Vorermittlungen durchgeführt, hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand (bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.): Ein solcher Vorwurf ist nicht mit dem Hinweis auf den handschriftlichen Vermerk in dem Abgabenvorgang "J. " aufrechtzuerhalten, wonach angeregt worden ist, den Vorgang ebenfalls von RA M. prüfen zu lassen (Beiakte D, Bl. 250).

    Der von dem Beklagten geltend gemachten Sinnlosigkeit der Anordnung ist mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen zu halten, dass allein die Rechtswidrigkeit einer Weisung ein Weigerungsrecht nicht begründet und sich ein solches Recht auch nicht aus dem Inhalt der Weisung folgern lässt (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Denn beiden Verstößen, in denen es um Weisungen hinsichtlich der Anfertigung von Rechtsgutachten geht, kommt vergleichsweise eine untergeordnete Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Mildernd zu berücksichtigen ist zum einen, dass der Beklagte ungefähr 15 Monate zu Unrecht vorläufig des Dienstes enthoben war (BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass ein Milderungsgrund nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich ist, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung - wie hier hinsichtlich des hypothetischen Verhaltens des Beklagten - nicht möglich ist (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.).

    Der Annahme eines voraussichtlich pflichtgemäßen Verhaltens des Beklagten im Falle einer rechtzeitigen Einleitung des Disziplinarverfahrens und damit der Berücksichtigung der verzögerten Verfahrenseinleitung als Milderungsgrund auch hinsichtlich des Tatkomplexes Ungehorsam steht nicht entgegen, dass der Beklagte nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 4. November 2003 zwei Rechtsgutachtenaufträgen nicht nachgekommen ist, da es sich bei diesen Verstößen im Vergleich zu den vorangegangenen angeschuldigten und hier festgestellten Fällen von Ungehorsam um Verstöße von untergeordneter Bedeutung handelt (so BVerwG, Beschl. v. 18.11.2008, a. a. O.) und weitere nachträgliche Verstöße dieser Art ebenfalls nicht gerichtsbekannt sind.

  • OVG Niedersachsen, 13.05.2005 - 3 ZD 1/05

    Ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angeordneten vorläufigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09
    Nach Zulassung der hiergegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2005 (Az: 3 MD 3/04) änderte dieses den erstinstanzlichen Beschluss ab und setzte die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten nebst Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner monatlichen Dienstbezüge aus (Beschl. v. 13.5.2005 - Az: 3 ZD 1/05 -).

    Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2008 sowie der Gerichtsakten im Verfahren 3 ZD 1/05 und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

    Die Paraphierung der Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten durch den Kläger als dem dafür zuständigen Dienstvorgesetzten (s. dazu § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG, § 83 Abs. 1 BDG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrenfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung v. 24.2.2003, BGBl. I S. 300 - BDGBMGSDV -) berührt die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung nicht und stellt auch keinen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne von § 55 Abs. 1 BDG dar (so auch Nds. OVG, Beschl. v. 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -, RiA 2006 187).

  • BVerwG, 13.12.2000 - 1 D 34.98

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Postbeamter; Abberufung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09
    Das Verwaltungsgericht hat bei seinen Ausführungen rechtsfehlerfrei die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Pflicht des Beamten, Anordnungen seines Vorgesetzten zu befolgen, beachtet (vgl. dazu nur: BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 - BVerwG 1 D 34.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 24 = NJW 2001, 3280 f., ZBR 2002, 139).

    Ein Beamter, der ungerechtfertigt die ihm obliegenden Tätigkeiten nicht ausführt, begeht eine Pflichtwidrigkeit von erheblichem Gewicht (vgl.: BVerwG, Urt. v. 13.12.2000 - BVerwG 1 D 34.98 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 24 = NJW 2001, 3280 f., zitiert nach juris Langtext, Rn. 48).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09
    Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 ; Urt. v. 6.6.2007 - BVerwG 1 D 2/06 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 24).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09
    Hierbei ergibt sich das Verbot verleumderischer, diffamierender oder beleidigender Aussagen über Dritte im Rahmen des Dienstbetriebs für einen Beamten unmittelbar aus seiner Pflicht gemäß § 54 Satz 3 BBG a. F. Ebenso verletzt der Beamte diese Pflicht, wenn er leichtfertig und über die Äußerung reiner Verdachtsmomente hinausgehend ehrenrührige Behauptungen strafbaren Verhaltens aufstellt, insbesondere wenn die Vorwürfe auch nicht ansatzweise strafrechtlich geklärt sind (vgl.: BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - BVerwG 2 A 4.04 -, Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 = NVwZ-RR 2006, 485 ff., zitiert nach juris Langtext, Rn. 63 f., 69).
  • BVerwG, 08.07.1987 - 1 D 140.86

    Partielle Arbeitsverweigerung über einen langen Zeitraum nach Neubemessung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09
    In Bezug auf den Tatkomplex "Ungehorsam" ist zu berücksichtigen, dass diese Dienstpflichtverletzungen zwar wie ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst disziplinarisch zu ahnden sind und bei wiederholtem Vorliegen eine deutliche Gehaltskürzung rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.7.1987 - BVerwG 1 D 140.86 -, zitiert nach juris), vorliegend jedoch die Weigerungen des Beklagten sich nicht auf ganze Arbeitsbereiche, sondern nur auf punktuell ihm erteilte Aufträge erstreckt haben.
  • OVG Saarland, 26.10.2004 - 7 R 2/03

    Übertragung von beamtenrechtlichen Aufgaben auf die Deutsche Bahn AG; Anfechtung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09
    In diesem Zusammenhang ist nämlich zum einen die lange Verfahrensdauer von über sechs Jahren seit der Einleitung des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. dazu OVG Saarland, Urt. v. 26.10.2004 - 7 R 2/03 -, AS RP-SL 32, 24 = juris, Rn. 83; Köhler/Ratz, a. a. O., A. Allgemeiner Teil, IV. 4, Rn. 120 m. w. N. aus d. Rspr.).
  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09
    Maßgebend für die Feststellung der Dienstpflichtverletzungen ist die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit, soweit nicht im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiell-rechtlich günstigeres Recht gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.8.2009 - BVerwG 1 D 1.08 -, z. V. vorgesehen), was bei den hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen jedoch nicht der Fall ist.
  • BVerwG, 11.11.1998 - 6 C 8.97

    Prüfungsrecht; Reichweite des Mitwirkungsverbots für befangene Prüfer;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09
    Diese Voraussetzung ist zu bejahen, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten des Verfahrens nach den Gesamtumständen die subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl.: BVerwG, Urt. v. 11.11.1998 - BVerwG 6 C 8.97 -, BVerwGE 107, 363 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 21, Rn. 13 m. w. N.).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 1780/04

    Verletzung von Art 13 Abs 1, 2 GG durch unverhältnismäßige Wohnungsdurchsuchung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.11.2009 - 6 LD 1/09
    Soweit der Beklagte darauf verweist, dass derartige Verstöße regelmäßig "nur" mit Geldbuße oder einem Verweis geahndet werden, übersieht er, dass es jedoch auch Fälle geben kann, in denen die Verhängung einer Gehaltskürzung in Betracht kommt (vgl. dazu: BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006 - 2 BvR 1780/04 -, NVwZ 2006, 1282 f.).
  • BVerwG, 06.06.2007 - 1 D 2.06

    Telekombeamter des gehobenen Dienstes (Rechtsabteilung); erstinstanzliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.2001 - 3 A 11835/00

    Reisekostenbetrug und Entfernung aus dem öffentl. Dienst

  • BVerwG, 18.12.2007 - 2 B 113.07

    Heilung wesentlicher Mängel bei Erhebung einer Disziplinarklage durch eine

  • OVG Niedersachsen, 07.02.2005 - 3 MD 3/04

    Besetzung der Richterbank in Verfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz

  • VG Magdeburg, 12.04.2017 - 15 B 7/17

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung und Einbehalt von Dienstbezügen;

    Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02; BVerwG, U. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, U. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saarland, U. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris).
  • VGH Bayern, 07.03.2016 - 16a DZ 13.84

    Dienstvergehen - Vorsätzliche Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen

    Bei einem juristischen Beamten im Amt eines Regierungsdirektors (BesGr A 15) mit Vorgesetztenfunktion wie dem Kläger ist bei Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen von Vorgesetzten deshalb eine deutliche Pflichtenmahnung durch eine Geldbuße geboten (OVG Lüneburg, U. v. 10.11.2009 - 6 LD 1/09 - juris Rn. 133 f.).
  • VG Magdeburg, 05.11.2020 - 15 B 10/20

    Disziplinarrechtliche Suspendierung; Einbehalt von Dienstbezügen; gerichtliche

    Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 - BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 - VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 - VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 - alle juris).
  • VG Magdeburg, 02.11.2016 - 15 B 29/16

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; Polizeivollzugsbeamter; Eintreten

    Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02; BVerwG, U. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, U. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saarland, U. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris).
  • VG Magdeburg, 26.10.2023 - 15 B 43/23

    Disziplinarrecht: Vertrauensverlust wegen Verstoß gegen die Impfpriorität;

    Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 - BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 - VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 - VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 - alle juris; vgl. zum Ganzen zuletzt: VG Magdeburg, Beschluss vom 28. August 2023 - 15 B 36/22 MD -, Rn. 9 - 20, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2020 - 1 B 1333/19

    Streit um eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung der allgemeinen

    Auch aus dem vom Antragsteller weiter angeführten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. November 2009 - 6 LD 1/09 -, juris, lässt sich zur disziplinarrechtlichen Relevanz der Weigerung, einer rechtswidrigen gemischten dienstlich-persönlichen Weisung nachzukommen, nichts entnehmen.

    vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. November 2009- 6 LD 1/09 -, juris, Rn. 112 - 119.

  • VG Magdeburg, 29.03.2012 - 8 A 9/09

    Disziplinarrecht: Verminderte Einsichtsfähigkeit aufgrund einer psychischen

    Hierfür können objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld, Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte bestimmend sein (BVerwG, Beschluss v. 02.03.2012, 2 B 8/11; Urteil v. 20.10.2005, 2 C 12.04; Urteil v. 06.06.2007, 1 D 2.05; Urteil v. 03.05.2007, 2 C 9.06; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.11.2009, OVG 80 D 6.08; OVG Lüneburg, Urteil v. 10.11.2009, 6 LD 1/09; VG Wiesbaden, Urteil v. 17.01.2012, 28 K 733/11.WI.D; alle juris).

    Ist demnach der beamtenrechtliche Zeitpunkt zur dienstrechtlichen Lösung vom Beamten verpasst worden, so hätten wegen der sich stetig und vorhersehbar abzeichnenden Schwierigkeiten mit dem (ungeeigneten) Beamten wenigstens frühzeitig Disziplinarverfahren und weitere Schritte eingeleitet werden müssen um den Beamten zu diesem Zeitpunkt noch zur Pflichtenmahnung zu erreichen (vgl. ähnlich: OVG Lüneburg, Urteil v. 10.11.2009, 6 LD 1/09; Einstellung trotz bekannter Alkoholabhängigkeit: OVG MV Beschluss v. 10.09.1998, 2 M 91/98; beide juris).

  • VG Magdeburg, 26.08.2013 - 8 B 13/13

    Disziplinarrecht (Antrag nach § 61 Abs. 1 DG LSA; vorläufige Dienstenthebung)

    Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02; BVerwG, U. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, U. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., U. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saarland, U. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris).
  • VG Magdeburg, 28.08.2023 - 15 B 36/22

    Vorläufige Dienstenthebung eines Universitätsprofessors; Einbehalt von Teilen der

    Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 - BVerwG, U. v. 14.02.2007 - 1 D 12.05 mit Verweis auf U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - NdsOVG, U. v. 20.11.2009 - 6 LD 1/09 - VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.09.2010 - DL 16 S 579/10 - VG Saarland, U. v. 17.09.2010 - 7 K 238/09 - alle juris).
  • VG Magdeburg, 02.11.2016 - 15 B 32/16

    Disziplinarrecht: Einbehaltung der Dienstbezüge und vorläufige Dienstenthebung

    Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht und gewisse Besonderheiten des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02; BVerwG, Urt. v. 14.02.2007, 1 D 12.05 mit Verweis auf Urteil vom 20.10.2005, 2 C 12.04; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2009, 6 LD 1/09; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.09.2010, DL 16 S 579/10; VG Saarland, Urt. v. 17.09.2010, 7 K 238/09; alle juris).
  • VG Magdeburg, 16.03.2015 - 8 B 5/15

    Disziplinarrecht: Dienstenthebung nach disziplinarrechtlich relevanter

  • VG Magdeburg, 29.07.2020 - 15 B 7/20

    Prüfung der Wahrscheinlichkeit der späteren Entfernung aus dem Dienst bei der

  • VG Magdeburg, 16.03.2015 - 8 B 3/15

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung; Polizeivollzugsbeamter; Nähe zur

  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 11/23

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten auf Probe wegen

  • VG Magdeburg, 12.06.2012 - 8 B 5/12

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung

  • VG Magdeburg, 26.05.2016 - 15 B 8/16

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Bürgermeisters

  • VG Magdeburg, 25.07.2022 - 15 B 13/22

    Gebrauch einer gefälschten COVID-Impfbescheinigung durch Polizeibeamtin;

  • VG Magdeburg, 11.02.2015 - 8 B 19/14

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von 50 % der

  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 15/23

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten auf Probe wegen

  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 16/23

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten auf Probe wegen

  • VG Magdeburg, 21.04.2023 - 15 B 14/23

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten auf Probe wegen

  • VG Magdeburg, 31.03.2014 - 8 B 2/14

    Voraussetzungen der vorläufigen Dienstenthebung; Erforderlichkeit des Abschluss

  • VG Magdeburg, 03.03.2010 - 8 B 21/09

    Disziplinarrecht, Voraussetzungen für eine Dienstenthebung

  • OVG Niedersachsen, 12.01.2010 - 20 LD 17/08

    Zurückstufung in das Amt eines Justizsekretärs wegen sexueller Belästigung von

  • VG Magdeburg, 19.03.2018 - 15 B 21/17

    Pflicht der Disziplinarbehörde zur Überwachung der vorläufigen Dienstenthebung

  • VG Magdeburg, 09.05.2023 - 15 B 23/23

    Vorläufige disziplinarrechtliche Dienstenthebung eines Polizeivollzugsbeamten auf

  • VG Magdeburg, 26.10.2022 - 15 B 22/22

    Disziplinarvergehen - unerlaubte Nebentätigkeit; anteilige Einbehaltung des

  • VG Magdeburg, 07.06.2016 - 15 B 19/16

    Vorläufige Dienstenthebung; Darlegungspflicht des Dienstvergehens durch

  • VG Magdeburg, 11.11.2010 - 8 B 15/10

    Vorläufige Dienstenthebung des Herrn Prof. Dr. D., MLU Halle

  • VG Magdeburg, 27.08.2014 - 8 B 13/14

    Disziplinarrecht; Einbehaltung der Dienstbezüge und vorläufige Dienstenthebung;

  • VG Wiesbaden, 17.08.2012 - 28 K 833/11

    Zum Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer

  • VG Magdeburg, 14.08.2023 - 15 B 35/23

    Disziplinarrecht; vorl. Dienstenthebung

  • VG Magdeburg, 27.04.2016 - 15 B 9/16

    Disziplinarrecht; vorläufige Dienstenthebung und teilweise Einbehaltung der

  • VG Magdeburg, 22.05.2023 - 15 B 27/22

    Disziplinarrecht; Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge; § 63 BDG

  • VG Magdeburg, 24.01.2013 - 8 B 23/12

    Vorläufige disziplinarrechtliche Dienstenthebung bei Verdacht auf sexuelle

  • VG Magdeburg, 15.07.2013 - 8 B 10/13

    Disziplinarrecht: Vorläufige Dienstenthebung

  • VG Magdeburg, 15.12.2022 - 15 B 27/22

    Disziplinarrechtliche Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge erst nach

  • VG Magdeburg, 17.11.2022 - 15 B 30/22

    Vorläufige Dienstenthebung nach DG ST 2006 § 61

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