Rechtsprechung
OVG Berlin, 12.07.2000 - 6 N 11.00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 18.04.2007 - 6 C 25.06
Zivildienst, Wehrdienst, Einberufung, Diensteintritt, Dienstantritt, …
Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt zugleich, dass der Anspruch auf Mietbeihilfe aus § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG nicht etwa daran scheitert, dass die Wohnung erst aus Anlass des Wehr- oder Zivildienstes angemietet wurde (a.A.: OVG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 6 N 11.00 - juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urteil vom 22. November 2002 - 1 Bf 470/00 - NordÖR 2003, 261).Ebenso wenig ist die Gewährung der Mietbeihilfe deswegen ausgeschlossen, weil mangels eines eigenen Einkommens des Dienstpflichtigen für die Mietkosten dessen Eltern aufkommen bzw. aufkommen würden (a.A.: OVG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2000 a.a.O. Rn. 5).
- OVG Sachsen, 14.03.2012 - 5 A 199/09
Anspruch eines Zivildienstleistenden auf Mietbeihilfe nach dem USG für das …
31 Deshalb hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (OVG Berlin, Beschl. v. 12. Juli 2000 - 6 N 11.00 -, juris Rn. 5) bereits entschieden, dass bei Verlust einer bisher unentgeltlichen Privatwohnung während der Dienstzeit und einer deshalb nötigen Anmietung eigenen Wohnraums jedenfalls dann keine Mietbeihilfe nach § 7a USG zu zahlen ist, wenn der Dienstleistende bisher keine eigenen Mittel hatte, um sich eine solche Mietwohnung zu leisten. - VG Oldenburg, 05.11.2002 - 7 A 3064/99
Grundwehrdienst; Haushaltsangehöriger; Mietbeihilfe; Mietvertrag; …
1996, 223 ff., zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 1990 - 11 S 3702/88 - V.n.b., zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1988 - 13 A 98/86 - V.n.b., zitiert nach juris; OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. Juli 1988 - BS IV 177/88 - DÖV 1990, 80, zitiert nach juris; anderer Auffassung: OVG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 6 N 11/00 - V.n.b., zitiert nach juris). - VG Stade, 02.06.2005 - 3 A 2354/03
Anspruch auf Zahlung von Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG); …
Demgegenüber ist das OVG Berlin in der den Beteiligten mitgeteilten Entscheidung ( vom 12.07.2000, 6 N 11.00; zitiert nach juris ) unter Hinweis auf eine Entscheidung des VGH Kassel ( ZMR 1993, 299 ) zu der Auffassung gelangt, dass die Aufrechterhaltung des Wohnraums nur dann vorliegen kann, wenn der Wohnraum bereits vor der Dienstzeit vom Wehrpflichtigen unterhalten worden war; das wiederum könne nur der Fall sein, wenn der Wehrpflichtige vor Beginn der Dienstzeit das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung selbst aufgebracht hat.