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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 6 N 6.17   

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https://dejure.org/2017,5613
OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 6 N 6.17 (https://dejure.org/2017,5613)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.03.2017 - 6 N 6.17 (https://dejure.org/2017,5613)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. März 2017 - 6 N 6.17 (https://dejure.org/2017,5613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 11 Abs 2 BAföG, § 20 BAföG, § 36 Abs 1 BAföG, § 47a BAföG
    Ausbildungsförderung - "Vorausleistungseinrede" bei der Ersatzpflicht nach § 47a BAföG

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 65 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 11 Abs 2 BAföG, § 20 BAföG, § 36 Abs 1 BAföG, § 47a BAföG
    Ausbildungsförderung; Überzahlung; Ersatzpflicht der Eltern; anrechenbares Elterneinkommen; Verletzung der Mitteilungspflicht; Irrelevanz der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht; Antrag auf Zulassung der Berufung; ernstliche Richtigkeitszweifel; Darlegungsanforderungen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.10.2016 - 5 C 55.15

    Schadensersatzpflicht eines Vaters bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 6 N 6.17
    Ungeachtet des Umstands, dass es insoweit an die Berufungszulassung rechtfertigende Darlegungen fehlt, nimmt der Senat den Fall zum Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: Dass sich die Pflicht zum Ersatz von Ausbildungsförderungsleistung nach § 47a Abs. 1 BAföG nicht auf Leistungen erstreckt, die auch bei wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben gegenüber dem Auszubildenden hätten erbracht werden müssen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55/15 -, Rn. 18 ff. bei juris zu § 24 BAföG), ändert an dem dargelegten Befund nichts.
  • VGH Bayern, 04.12.2008 - 12 ZB 07.458

    AusbildungsförderungsrechtElternunabhängige Förderung; Vorausleistung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 6 N 6.17
    In dem Fall, dass zivilrechtlich kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht, kann dies faktisch zu elternunabhängigen Leistungen führen (vgl. VGH München, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 12 ZB 07.458 -, Rn. 5 bei juris; Lackner, in Ramsauer / Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 36 Rn. 2).
  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 6 N 6.17
    Das hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der Rückforderung überzahlter Ausbildungsförderungsleistungen von dem Auszubildenden nach § 20 BAföG ausdrücklich entschieden (Urteil vom 23. Februar 2010 - 5 C 2/09 -, BVerwGE 136, 109 ff., Rn. 15 ff. bei juris), es gilt aber gleichermaßen für die Ersatzpflicht der Eltern des Auszubildenden nach § 47a BAföG, die gesamtschuldnerisch neben den Rückforderungsanspruch gegenüber dem Auszubildenden tritt.
  • VG Potsdam, 15.11.2018 - 7 K 6313/17

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

    Für die hier einschlägige Ermittlung des Umfangs der Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 2 BAföG und die darin vorgesehene Berücksichtigung des Elterneinkommens ist es unerheblich, ob die Eltern dem Auszubildenden gegenüber zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2017 - OVG 6 N 6.17 -, juris Rn. 4).

    Wenn und soweit also die Eltern den förderungsrechtlich ermittelten Unterhaltsbetrag nicht leisten, hat das Förderungsamt unter Beachtung der sonstigen Voraussetzungen, aber ohne Prüfung der zivilrechtlichen Rechtslage, Ausbildungsförderung zu bewilligen und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegenüber den Eltern auf das Land übergegangen ist und geltend gemacht werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2017 - OVG 6 N 6.17 -, juris Rn. 4).

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 1. März 2017 - OVG 6 N 6.17 - (Rn. 5) weiter folgendes ausgeführt:.

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