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   LG Frankenthal, 15.06.2016 - 6 O 134/16   

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https://dejure.org/2016,20582
LG Frankenthal, 15.06.2016 - 6 O 134/16 (https://dejure.org/2016,20582)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 15.06.2016 - 6 O 134/16 (https://dejure.org/2016,20582)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 6 O 134/16 (https://dejure.org/2016,20582)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 11 UrhG, § 15 UrhG, §§ 15 ff UrhG, § 85 UrhG, § 94 UrhG
    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing für ein Musikalbum im Internet: Darlegungs- und Beweislast des Urheberrechtsinhabers hinsichtlich der Werkqualität der öffentlich gemachten Dateifragmente

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis einer Urheberrechtsverletzung durch Zur-Verfügung-Stellung von Dateifragmenten i.R. eines sog. Filesharings von Musikalben; Kriterien zur Abgrenzung von geschützten Werkfragmenten gegenüber Dateifragmenten als bloßem ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegungslast in "Filesharing"-Fällen

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 694
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus LG Frankenthal, 15.06.2016 - 6 O 134/16
    Nichts anderes gilt für denjenigen Anspruchsteller, der sich ergänzend oder ausschließlich auf ein Recht als Ton- oder Bildträgerhersteller (§ 85,§ 94 UrhG) stützt; auch auf Grundlage der vom BVerfG (Urteil vom 31. Mai 2016, 1 BvR 1585/13 = ZUM 2016, 626) aufgehobenen Entscheidung des BGH vom 20. November 2008 (I ZR 112/06, NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) müssen die zum Herunterladen angebotenen Dateifragmente wenigstens als Tonfetzen darstellbare Elemente des geschützten Tonträgers enthalten, was vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist.

    Es erscheint nämlich bereits systemwidrig, den Tonträgerhersteller in stärkerem Umfang zu schützen als den eigentlichen Urheber (so auch die von der Bundesregierung vertretene Ansicht, vgl. BVerfG, Urt. v. 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13 = BeckRS 2016, 46375 Rn. 53).

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

    Auszug aus LG Frankenthal, 15.06.2016 - 6 O 134/16
    Nichts anderes gilt für denjenigen Anspruchsteller, der sich ergänzend oder ausschließlich auf ein Recht als Ton- oder Bildträgerhersteller (§ 85,§ 94 UrhG) stützt; auch auf Grundlage der vom BVerfG (Urteil vom 31. Mai 2016, 1 BvR 1585/13 = ZUM 2016, 626) aufgehobenen Entscheidung des BGH vom 20. November 2008 (I ZR 112/06, NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) müssen die zum Herunterladen angebotenen Dateifragmente wenigstens als Tonfetzen darstellbare Elemente des geschützten Tonträgers enthalten, was vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist.

    Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon vertreten hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikeleinen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944/945 - Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO Rn. 87).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG Frankenthal, 15.06.2016 - 6 O 134/16
    Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon vertreten hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikeleinen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944/945 - Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO Rn. 87).

    Im Übrigen ist auch nach der bislang vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung lediglich, aber immerhin doch die Nutzung kleinster Tonpartikel als Teil des Tonträgers erforderlich, um einen Eingriff in das Recht aus § 85 UrhG annehmen zu können (BGH, NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II Rn. 20).

  • LG Frankenthal, 11.08.2015 - 6 O 55/15

    Reseller im Auskunftsverfahren - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing:

    Auszug aus LG Frankenthal, 15.06.2016 - 6 O 134/16
    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um so genannten "Datenmüll" (st. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).
  • OLG Köln, 20.04.2016 - 6 W 37/16

    Begriff der offensichtlichen Rechtsverletzung; Verletzung des Urheberrechts durch

    Auszug aus LG Frankenthal, 15.06.2016 - 6 O 134/16
    Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit "Datenmüll" zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - 6 W 37/16 - The Walking Dead, Rn. 18 - zit. n. juris), mag dies zutreffen, greift in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik indes zu kurz.
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG Frankenthal, 15.06.2016 - 6 O 134/16
    Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon vertreten hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikeleinen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944/945 - Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO Rn. 87).
  • LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15

    Konferenz der Tier - Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer

    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um so genannten "Datenmüll" (st.Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juni 2016 - 6 O 134/16 Rn. 3, zit.n. juris; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).
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