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   LG Nürnberg-Fürth, 30.07.2015 - 6 O 214/15   

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LG Nürnberg-Fürth, 30.07.2015 - 6 O 214/15 (https://dejure.org/2015,20179)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.07.2015 - 6 O 214/15 (https://dejure.org/2015,20179)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15 (https://dejure.org/2015,20179)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 24.04.2014 - 2 U 98/13

    Wettbewerbsrechtliche Überprüfung eines "Baukastenformulars" für einen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.07.2015 - 6 O 214/15
    Dies wird auch in den von den Klägern zitierten Urteilen des OLG Stuttgart (Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, Rz. 50 zit. nach juris) und des LG Ulm als Vorinstanz (Urteil vom 17.07.2013, 10 O 33/13, Rz. 71 zit. nach juris) nicht anders gesehen und zuletzt auch von den Klägern offensichtlich nicht mehr angezweifelt.
  • LG Ulm, 17.07.2013 - 10 O 33/13

    Form der Widerrufsbelehrung bei Verbraucherkreditverträgen

    Auszug aus LG Nürnberg-Fürth, 30.07.2015 - 6 O 214/15
    Dies wird auch in den von den Klägern zitierten Urteilen des OLG Stuttgart (Urteil vom 24.04.2014, 2 U 98/13, Rz. 50 zit. nach juris) und des LG Ulm als Vorinstanz (Urteil vom 17.07.2013, 10 O 33/13, Rz. 71 zit. nach juris) nicht anders gesehen und zuletzt auch von den Klägern offensichtlich nicht mehr angezweifelt.
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 25).

    Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4).

    Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts entnommen werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83).

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015  6 O 214/15, juris Rn. 25).

    Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015  6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4).

    Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift  entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts  nichts entnommen werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015  6 O 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83).

  • LG Nürnberg-Fürth, 15.10.2015 - 6 O 2628/15

    Darlehen, Widerruf

    Entgegen der klägerischen Ansicht ist, wie die Kammer bereits entschied (vgl. Urteil vom 30.07.2015, 6 O 214/15), ferner unschädlich, dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht optisch / grafisch hervorgehoben ist im Verhältnis zu dem sonstigen Vertragstext.
  • OLG Frankfurt, 18.05.2016 - 17 U 67/15

    Keine Schutzwirkung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV bei Abweichung vom Mustertext

    Die Widerrufsinformation ist daher ausreichend, wenn diese im Vertrag zwar nicht textlich hervorgehoben, aber ansonsten klar und verständlich auf die Widerrufsinformation hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 549/14 -, Rn. 14, juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15 -, Rn. 23, juris; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 495 BGB, Rn. 4.1).
  • LG Paderborn, 06.04.2016 - 4 O 416/15

    Erklärung des Widerrufs von Darlehensverträgen hinsichtlich Verfristung

    Die Vorschrift des die Inhalte der Widerrufsbelehrung regelnden § 360 BGB a.F. ist ferner mangels Verweisung in § 495 Abs. 2 BGB a.F. nicht anwendbar; es gelten allein und unmittelbar die Regelungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014, Az. 2 U 98/13, juris-Rn. 52; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.07.2015, Az. 6 O 214/15, juris-Rn. 19).

    Eine weitere Hervorhebung ist weder erforderlich noch zweckmäßig (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.2015, Az. 16 U 151/14, juris-Rn. 12; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014, Az. 2 U 98/13, juris-Rn. 72; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.07.2015, Az. 6 O 214/15, juris-Rn. 30).

    Der Gesetzgeber hat sich jedoch bewusst dazu entschlossen, den Widerrufsinformationen keinen Vorrang mehr vor weiteren Pflichtangaben einzuräumen, wie es noch unter der Geltung des § 14 BGB-InfoV a.F. der Fall gewesen war (vgl. LG Heidelberg, a.a.O., juris-Rn. 16; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.07.2015, Az. 6 O 214/15, juris-Rn. 22).

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.02.2016 - 6 O 6071/15

    Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung bei unzutreffender Erwähnung von

    Entgegen der klägerischen Ansicht ist, wie die Kammer bereits wiederholt (vgl. Urteile vom 30.07.2015, 6 O 214/15, und vom 15.10.2015, 6 O 2628/15, beide veröffentlicht bei juris) und jüngst auch der Bundesgerichtshof (Urteile vom 23.02.2016, XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) entschied, ferner unschädlich, dass die streitgegenständliche Widerrufsinformation nicht optisch /grafisch hervorgehoben ist im Verhältnis zu dem sonstigen Vertragstext.
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