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LG Cottbus, 29.04.2005 - 6 O 291/04 |
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Verfahrensgang
- LG Cottbus, 29.04.2005 - 6 O 291/04
- OLG Brandenburg, 22.06.2005 - 12 W 26/05
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 22.06.2005 - 12 W 26/05
Streitwertberechnung bei Abtrennung der Widerklage
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen die im Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Einzelrichter - vom 29. April 2005, Az.: 6 O 291/04, erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.Das Landgericht hat den Streitwert hinsichtlich des unter dem Az. 6 O 291/04 geführten Rechtsstreits zu Recht auf den die Klageforderung betreffenden Betrag von 78.384,30 EUR festgesetzt.
Die Kosten des unter dem Az.: 6 O 291/04 weitergeführten Rechtsstreits richten sich demnach ausschließlich nach dem Wert der Klageforderung, da nur diese nach der Trennung noch Gegenstand dieses Rechtsstreits war und die sich aus der Kostenentscheidung ergebende Kostenlast sich auch nur auf diesen Wert beziehen kann, anderenfalls ohne sachlichen Grund eine Doppelberechnung erfolgen würde.