Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 03.11.2009 - 3-06 O 31/09 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 06.10.2015 - 28 U 152/14
Anforderungen an die Prozessführung durch einen beauftragten Rechtsanwalt
Die überarbeitete Klageschrift wurde am 27.01.2009 vom Beklagten für den Kläger bei dem Landgericht Hagen - 6 O 31/09 - eingereicht.Der Kläger hat beantragt, a) den Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn 3.597,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle weiteren darüber hinausgehenden vom Kläger zu tragenden Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren LG Hagen 6 O 31/09 zu ersetzen.
an ihn weitere 5.000,00 EUR zu zahlen und festzustellen, dass der Betrag vom Beklagten in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift in dem Verfahren LG Hagen 6 O 31/09 zu verzinsen ist.
a) den Beklagten zu verurteilen, 1. an ihn 3.597,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle weiteren darüber hinausgehenden vom Kläger zu tragenden Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren LG Hagen 6 O 31/09 zu ersetzen.
an ihn weitere 5.000,00 EUR zu zahlen und festzustellen, dass der Betrag vom Beklagten in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift in dem Verfahren LG Hagen 6 O 31/09 zu verzinsen ist.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der nach seiner Darstellung im Vorprozess vor dem Landgericht Hagen - 6 O 31/09 - angefallenen Kosten von 3.597,74 EUR nebst Zinsen, weil die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.
- FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 2365/22
Erlass der festgesetzten Steuern aus persönlichen Billigkeitsgründen i.R.d. …
[...] Vorsorglich stelle ich diesen Antrag hiermit hilfsweise erneut." Auf Nachfrage des Beklagten, dass ihm kein Erlassantrag vorliege, reichte der Kläger einen Schriftsatz vom 02.02.2010 an das Landgericht Dortmund im Verfahren 6 O 31/09 ein, in dem Schadensersatz unter anderem wegen der Bescheide vom 22.12.2004 beantragt und Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der diesen Bescheiden zugrunde liegenden Prüfung aufgeführt wurden.