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   LG Heilbronn, 30.01.2018 - Bm 6 O 358/17, 6 O 358/17   

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LG Heilbronn, 30.01.2018 - Bm 6 O 358/17, 6 O 358/17 (https://dejure.org/2018,1700)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 30.01.2018 - Bm 6 O 358/17, 6 O 358/17 (https://dejure.org/2018,1700)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - Bm 6 O 358/17, 6 O 358/17 (https://dejure.org/2018,1700)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 BGB, § 356b Abs 2 BGB, § 492 Abs 5 BGB, § 495 Abs 1 BGB, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 5 BGBEG
    Pkw-Finanzierung durch Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist; Anforderungen an die Formulierung der Pflichtangaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.11.2016 - C-42/15

    Unterlässt es ein Kreditgeber eines Verbraucherkredits, bestimmte wesentliche

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    So ist Art. 10 Absatz ein S. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zu verstehen, der von einer Ausfertigung spricht." Im Übrigen hat diese Sichtweise auch der europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9.11.2016 (Az. C-42/15, Rz 36 nach juris) bestätigt: "Zweitens ist zu der Frage, ob ein auf Papier erstellt Kreditvertrag nach den im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Modalitäten von den Parteien unterzeichnet werden muss, darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/48 keinen Verweis auf das innerstaatliche Recht enthält und die Begriffe "auf Papier" und "dauerhafter Datenträger" in dieser Bestimmung daher eine eigenständige Bedeutung haben.

    Den insoweit zwingenden, aber auch abschließenden Charakter der voll harmonisierenden Vorschriften der Richtlinie 48/2008 erkennt auch der nationale Gesetzgeber an (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/11 643, Seite 87 rechte Spalte, drittletzter Absatz), er ergibt sich aber insbesondere aus den Erwägungen 7, 9 und 10 der Richtlinie 48/2008 (vgl. auch EuGH, Urteil vom 9.11.2016 Aktenzeichen C-42/15, OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015, Az. 6 U 175/15).

  • OLG Frankfurt, 03.11.2016 - 6 U 175/15

    Ansprüche wegen einer Herkunftstäuschung

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    Den insoweit zwingenden, aber auch abschließenden Charakter der voll harmonisierenden Vorschriften der Richtlinie 48/2008 erkennt auch der nationale Gesetzgeber an (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/11 643, Seite 87 rechte Spalte, drittletzter Absatz), er ergibt sich aber insbesondere aus den Erwägungen 7, 9 und 10 der Richtlinie 48/2008 (vgl. auch EuGH, Urteil vom 9.11.2016 Aktenzeichen C-42/15, OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015, Az. 6 U 175/15).
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4.7.2017 XI ZR 741/16 Rz. 24 ff.) die vertraglichen Pflichtangaben auch in Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen erteilt werden können, soweit sie klar und verständlich sind und ihre Gestaltung es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglicht, die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden.
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    Hinzu kommt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH v. 10.10.2017, XI ZR 443/16).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2017 - 17 U 204/15

    Widerrufsinformation zu einem Altvertrag über ein Immobiliardarlehen: Aufnahme

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    Dabei bedarf es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen nicht (vergleiche auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017, 17 U 204/15 Rz. 40 nach juris).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, die Beklagte habe mit der Erwähnung der Gruppenversicherung in der Widerrufsinformation lediglich ein Angebot unterbreitet, abweichende Widerrufsbedingungen gelten zu lassen (und darin keine Auswirkungen auf die vertragliche Primärebene sieht), wäre dies in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) insofern zulässig, als darin eine Vereinbarung der Parteien zu sehen wäre, das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen, die eine Erweiterung des klägerischen Rechtskreises darstellen.
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Auszug aus LG Heilbronn, 30.01.2018 - 6 O 358/17
    Die Frage, ob Pflichtangaben "klar und verständlich" im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB formuliert sind, ist aus dem Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu beurteilen (BGH v. 23.02.2016, XI ZR 101/15).
  • OLG München, 30.03.2020 - 32 U 5462/19

    Inhalt der Widerrufsbelehrung bei einem Leasingvertrages über ein Fahrzeug mit

    Den insoweit zwingenden, aber auch abschließenden Charakter der voll harmonisierenden Vorschriften der Richtlinie 48/2008 erkennt auch der nationale Gesetzgeber an (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/11643, Seite 87 rechte Spalte, drittletzter Absatz), er ergibt sich aber insbesondere aus den Erwägungen 7, 9 und 10 der Richtlinie 48/2008 (vgl. auch EuGH, Urteil vom 09.11.2016, Az.: A C-42/15, OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2015, Az.: 6 U 175/15; LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018, Az.: 6 O 358/17, BeckRs 2018, 738; LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2018, Az.: 2-21 O 67/18).
  • LG Düsseldorf, 22.02.2019 - 10 O 75/18

    Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten

    Im Übrigen geht die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung hinreichend deutlich aus den auf Seite 1 der Vertragsurkunde übersichtlich zusammengefassten Vertragsdaten hervor, in denen u. a. die Anzahl und Höhe der Raten angegeben ist (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, 3 O 806/17, Rn. 28, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 44, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17, Rn. 50, juris).

    Die Auffassung, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes der zum Zeitpunkt der Vertragserstellung maßgebliche Zinssatz anzugeben sei (Bülow/Artz, 9. Aufl. 2016, § 492 Rn. 128; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 31), überzeugt nicht, weil hierdurch mangels relevanten Informationswerts für den Verbraucher keine weitergehende Transparenz erzeugt, sondern reiner Formalismus praktiziert würde (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.08.2018, 6 O 311/17, Rn. 48, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17, Rn. 54, juris).

  • LG Düsseldorf, 05.04.2019 - 10 O 192/18

    Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrags

    Im Übrigen geht die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung hinreichend deutlich aus den auf Seite 1 der Vertragsurkunde übersichtlich zusammengefassten Vertragsdaten hervor, in denen u. a. die Anzahl und Höhe der Raten angegeben ist (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, 3 O 806/17, Rn. 28, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 44, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17, Rn. 50, juris).
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Rechtsprechung
   LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17   

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https://dejure.org/2017,67452
LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17 (https://dejure.org/2017,67452)
LG Essen, Entscheidung vom 23.11.2017 - 6 O 358/17 (https://dejure.org/2017,67452)
LG Essen, Entscheidung vom 23. November 2017 - 6 O 358/17 (https://dejure.org/2017,67452)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Freiburg, 21.07.2017 - 6 O 76/17

    Wettbewerbsverstoß: Akzeptanz des Zahlungsempfängers von Konten im EU-Raum im

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien am 29.06.2017 vor dem Landgericht Essen unter der Geschäftsnummer 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleich wird für die Beklagte für unzulässig erklärt.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des vor dem Landgericht Essen unter der Geschäftsnummer 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleichs herauszugeben.

    Mit vorliegender Vollstreckungsgegenklage wendet sich die Klägerin gegen die Zulässigkeit einer etwaigen Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Landgericht Essen am 29.06.2017 unter dem Az. 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleich.

    Die Beklagte hat die Klägerin im Rechtsstreit Az. 6 O 76/17 wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung unter anderem auf Schadensersatz in Höhe von 8.407,00 EUR, Nutzungsersatz in Höhe von 10.500,00 EUR und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.461,32 (vgl. Bl. 2 GA, Az. 6 O 76/17) in Anspruch genommen.

    Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben (vgl. Bl. 148-150 GA, Az. 6 O 76/17).

    Die Klägerin beantragt, Die Zwangsvollstreckung aus dem zwischen den Parteien am 29.06.2017 vor dem Landgericht Essen unter Geschäftsnummer 6 O 76/17 geschlossenen Prozessvergleich für die Beklagte für unzulässig zu erklären;.

    Sämtliche im gerichtlichen Verfahren unter dem Az. 6 O 76/17 begehrten Zahlungen unterliegen jedoch der Kapitalertragssteuerpflicht.

    Die im gerichtlichen Verfahren unter dem Az.  6 O 76/17 von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche stellen allesamt Schadensersatzansprüche und keine Zinsansprüche dar, mit der Folge, dass lediglich § 20 Abs. 3 EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 2, 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. a) EStG maßgeblich ist.

    Dies folgt daraus, dass die Beklagte als Anlegerin aufgrund einer etwaigen fehlerhaften Anlageberatung unter anderem geltend gemacht hat, dass sie im Falle der ordnungsgemäßen Aufklärung die damals streitgegenständliche Fondsbeteiligung nicht erworben hätte und stattdessen über eine alternative Anlage ab dem Erwerbszeitpunkt anderweitige Kapitalerträge in Höhe von 3, 5 % p. a. generiert hätte (vgl. Bl. 2 und 26 d.A., Az. 6 O 76/17).

    Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem im Verfahren Az. 6 O 76/17 geltend gemachten Schadensersatzanspruch, um ein Surrogat der Einkünfte aus der Fondsbeteiligung.

    Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten analog § 371 BGB einen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Prozessvergleichs vom 29.06.2017, Az. 6 O 76/17, da der titulierte Anspruch, wie festgestellt, durch Erfüllung erloschen ist und somit aus dem Vergleich nicht mehr vollstreckt werden darf.

  • OLG Karlsruhe, 14.04.2015 - 17 U 251/13

    Fiktive Anlagezinsen als entgangener Gewinn: Erfüllungswirkung der Abführung der

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung abgabenrechtlich dergestalt überlagert, dass dann, wenn ein Leistungsempfänger seiner gegenüber dem Finanzamt bestehenden Zahlungspflicht nachkommt, in Höhe des Abzugsbetrages auch seine zivilrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner erfüllt wird, weil er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2001 - X ZR 13/99; BGH Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 97/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13).

    In diesem Fall hätte die Beklagte aber auch Steuern auf die Kapitalerträge bezahlen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13).

  • BGH, 17.07.2001 - X ZR 13/99

    Erlöschen der Vergütungsforderung des Unternehmers bei Zahlung der Umsatzsteuer

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung abgabenrechtlich dergestalt überlagert, dass dann, wenn ein Leistungsempfänger seiner gegenüber dem Finanzamt bestehenden Zahlungspflicht nachkommt, in Höhe des Abzugsbetrages auch seine zivilrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner erfüllt wird, weil er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2001 - X ZR 13/99; BGH Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 97/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13).

    Dem Steuerabzug kommt jedoch nur eine Erfüllungswirkung zu, wenn er im richtigen Umfang vorgenommen wurde (BGH, Urteil vom 17 Juli 2001 - X ZR 13/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 - I-7 U 119/15).

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2017 - 7 U 119/15

    Erfüllung des Anspruchs auf Rückzahlung an eine Bank zur Abwendung der

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Dem Steuerabzug kommt jedoch nur eine Erfüllungswirkung zu, wenn er im richtigen Umfang vorgenommen wurde (BGH, Urteil vom 17 Juli 2001 - X ZR 13/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 - I-7 U 119/15).
  • BGH, 14.05.1987 - BLw 5/86

    Geltendmachung von Einwendungen gegenüber einem Prozeßvergleich

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Die Präklusionsregelung des § 767 Abs. 2 greift bei Prozessvergleichen nicht ein (BGH MDR 1987, 933 m.w.N.; Herget in: Zöller, § 767 ZPO, Rn. 20), da diese nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind und daher der Zweck des § 767 Abs. 2 ZPO der mitunter die Wirkung der Rechtskraft schützen soll, ohnehin nicht erreicht werden kann.
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 82/13

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung in einem notariellen

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Nichts anderes gilt, wenn die Herausgabeklage - wie hier - mit der Vollstreckungsgegenklage verbunden wird (BGH Urteil v. 19.12.2014 - V ZR 82/13; Grüneberg in: Palandt, 76. Auflage, § 371 BGB, Rn. 4; Olzen in: Staudinger, § 371 BGB, Rn. 7) Denn auch in diesem Fall ist eine Umgehung der Voraussetzungen von § 767 ZPO nicht zu befürchten.
  • BGH, 12.05.2005 - VII ZR 97/04

    Voraussetzungen der Befreiung von der Abzugspflicht bei Abtretung der

    Auszug aus LG Essen, 23.11.2017 - 6 O 358/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis durch die gesetzliche Abzugsverpflichtung abgabenrechtlich dergestalt überlagert, dass dann, wenn ein Leistungsempfänger seiner gegenüber dem Finanzamt bestehenden Zahlungspflicht nachkommt, in Höhe des Abzugsbetrages auch seine zivilrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner erfüllt wird, weil er der ihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt (vgl. BGH, Urteile vom 17.07.2001 - X ZR 13/99; BGH Urteil vom 12.05.2005 - VII ZR 97/04; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13).
  • OLG Hamm, 23.10.2018 - 34 U 10/18

    Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme unterliegt nicht der

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. November 2017 - Az. 6 O 358/17 - abgeändert.

    - 6 O 358/17 - die Klage abzuweisen.

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