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Rechtsprechung
   LG Bielefeld, 21.07.2014 - 6 O 459/13   

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LG Bielefeld, 21.07.2014 - 6 O 459/13 (https://dejure.org/2014,32758)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 21.07.2014 - 6 O 459/13 (https://dejure.org/2014,32758)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 21. Juli 2014 - 6 O 459/13 (https://dejure.org/2014,32758)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Bielefeld, 21.07.2014 - 6 O 459/13
    Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, NJW 2009, 3572).

    Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (vgl. BGH, NJW 2009, 3572).

  • OLG Brandenburg, 17.01.2007 - 3 U 228/05

    Darlehensvertrag zum finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus LG Bielefeld, 21.07.2014 - 6 O 459/13
    Der Streitwert richtet sich nach dem Wert der noch offenen Darlehensvaluta, die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert nicht (vgl. Brandenburgisches OLG WM 2007, 826).
  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

    Auszug aus LG Bielefeld, 21.07.2014 - 6 O 459/13
    b) Der Ausübung eines - grundsätzlich unbefristeten - Widerrufsrechts der Kläger erst am 04. September 2013 stünde zudem der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (vgl. OLG Köln, WM 2012, 1532).
  • LG Nürnberg-Fürth, 20.04.2015 - 6 O 9499/14

    Streitwert, Widerruf, Immobiliardarlehensvertrag, Vermutung, Außerordentlich

    Zur betragsmäßigen Ausfüllung desjenigen Anspruchs, "dessen sich der Gegner berühmt" wird von der herrschenden Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass beim Widerruf von Darlehensverträgen auf die (Rest-)Valuta des Darlehensvertrags zum Zeitpunkt des Widerrufs abzustellen ist, da diese dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entspricht (OLG Karlsruhe, NJOZ 2005, 2051; zustimmend OLG Brandenburg NJOZ 2007, 3584; LG Bielefeld v. 21.07.2014, Az. 6 O 459/13 = BeckRS 2014, 20399; LG Nürnberg-Fürth v.10.11.2014, Az.: 6 O 4120/14, zitiert nach juris; LG Ulm, VuR 2014, 314; Musielak/Voit- Heinrich , a.a.O., § 3, Rn. 27; Wöstmann in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 3, Rn. 54).
  • LG Mönchengladbach, 12.11.2015 - 10 O 133/15
    Während die Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 2 BGB a.F. auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen muss, enthält § 495 BGB a.F. für den Verbraucherdarlehensvertrag keine entsprechende Regelung, so dass eine Pflicht, auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, nicht besteht und das Fehlen eines solchen Hinweises die Belehrung folglich nicht fehlerhaft macht (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2015, 9 U 176/14; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14; OLG Hamm, Urteile vom 02.02.2015, 31 U 126/14 und vom 16.03.2015, 31 U 118/14; LG Bielefeld, Urteil vom 21.07.2014, 6 O 459/13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 2012, § 495 Rn. 30 und 35 (für Altverträge)).

    Anderer Ansicht sind das OLG Stuttgart, Urteil vom 29.04.2015, 9 U 176/14, das OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14, das OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015, 31 U 118/14 und das LG Bielefeld, Urteil vom 21.07.2014, 6 O 459/13.

  • OLG Hamm, 10.02.2017 - 19 U 96/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss mehrerer

    So waren in der Rubrik " Angaben zum Darlehen " zwei separate Darlehen aufgeführt, so dass aufgrund der Formulierung in der Widerrufsbelehrung, dass der Darlehensnehmer an seine " Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden " ist, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wurde, es könnte nur die Willenserklärung zu allen Darlehen gemeinsam widerrufen werden (so für einen wortgleichen Belehrungstext: LG Bielefeld, Urteil vom 21.07.2014, Az. 6 O 459/13; bestätigt durch OLG Hamm WM 2015, 920).
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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 17.06.2015 - 2-06 O 459/13   

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https://dejure.org/2015,61596
LG Frankfurt/Main, 17.06.2015 - 2-06 O 459/13 (https://dejure.org/2015,61596)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2015 - 2-06 O 459/13 (https://dejure.org/2015,61596)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 2-06 O 459/13 (https://dejure.org/2015,61596)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schuhsohlenstreit: Puma, Adidas und der Styropor-Look

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2016 - 20 U 143/15

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf

    Das Landgericht Frankfurt a.M. hat die Verletzungsklage ebenso wie die Nichtigkeitswiderklage der hiesigen Antragstellerin durch Urteil vom 17.06.2015 abgewiesen (Az. 2-06 O 459/13, Anlage ASt 2).

    Die Antragstellerin ist vorliegend dem Vortrag der Antragsgegnerinnen, dass die styroporartige Modularstruktur dadurch erzeugt wird, dass durch das Wärme-/ Dampfverfahren eTPU-Partikel miteinander verschmolzen werden, nicht entgegengetreten und hat vielmehr in dem parallelen Geschmacksmusterstreitverfahren der Parteien umgekehrten Rubrums vor dem Landgericht Frankfurt a.M. (Az. 2-06 O 459/13) selbst ausdrücklich geltend gemacht, dass die Schuhaußenkontur der für die Antragsgegnerin zu 1) eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die eine "typische" eTPU-Sohle ohne besondere Verarbeitungsparameter zeigt, ausschließlich technisch bedingt sei.

  • OLG Nürnberg, 08.01.2020 - 3 U 2219/19

    Berurteilung der technischen Bedingtheit von Merkmalen bei Geschmacksmustern

    Der Schutzumfang des Geschmacksmusters erstreckt sich nicht auf diejenigen Bestandteile, deren Gestaltung ausschließlich technisch bedingt ist; ausschließlich technisch bedingte Gestaltungsmerkmale sind im Rahmen der Verletzungsprüfung auszublenden (LG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2015 - 2-06 O 459/13, juris-Rn. 102; vgl. auch Ruhl, in Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Art. 10 Rn. 75).
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