Rechtsprechung
   BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • NWB SteuerXpert START

    HmbPersVG § 83, § 86

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Nachwirkung einer Dienstvereinbarung; Globalantrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden gegenüber pädagogischem Personal.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NZA-RR 2002, 666



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03  

    Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem

    Von der Zulässigkeit dahingehender Feststellungsanträge ist der Senat wiederholt ohne weiteres ausgegangen (vgl. Beschluss vom 8. Januar 2001 - BVerwG 6 P 6.00 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 102; Beschluss vom 25. Juni 2003 - BVerwG 6 P 1.03 - ZTR 2003, 527; ebenso zum Streit um die Nachwirkung als solche: Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 3 ff.).

    Ein solcher Einzelfall liegt vor, wenn die fragliche Maßnahme hinsichtlich der Aufgabenerfüllung gegenüber dem Bürger wesentliche Auswirkungen hat (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 - BVerwGE 114, 103, 114; Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 9).

    Ist dies nicht der Fall, greift die dispositive Gesetzesbestimmung in § 83 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG ein, wonach die Dienstvereinbarung wirksam bleibt, bis sie durch eine neue ersetzt wird (vgl. dazu Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 3).

    e) Dass Dienstvereinbarungen zur Folge haben, die Beteiligung der Personalvertretung in einer Vielzahl von Einzelfällen mit gleichem sachlichen Gegenstand zu erübrigen (vgl. Beschluss vom 1. November 1983 a.a.O. S. 152; Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 3), spricht nicht gegen die Befugnis der Einigungsstelle zu einigungsersetzender Beschlussfassung.

  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04  

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

    Nach den im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Gesetzgebers hat der Personalrat im Zusammenhang mit der Verteilung und Festlegung der Arbeitszeit auch darüber mitzubestimmen, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit und Überstunden angeordnet werden (ebenso bereits Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 9 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 26. April 1988 - BVerwG 6 P 19.86 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 2 S. 2).

    Soweit die Regierungsverantwortung berührt ist, ist dem nicht durch Ausschluss, sondern durch Einschränkung der Mitbestimmung nach den Regeln zur Verantwortungsgrenze Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2001 a.a.O. S. 7 ff. Beschluss vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 S. 5; Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 49 f.).

    ff) An seiner entgegenstehenden, in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung hält der Senat, wie er bereits in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2001 (a.a.O.) zu erkennen gegeben hat, nicht länger fest.

    Die Anordnung von Überstunden ist ein Unterfall der arbeitszeitbezogenen Maßnahmen, für welche ein uneingeschränktes, mit dem Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle verbundenenes Mitbestimmungsrecht des Personalrats grundsätzlich verfassungsgemäß ist (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 -BVerwGE 114, 103, 112 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2001 a.a.O. S. 9).

  • BVerwG, 24.04.2002 - 6 P 3.01  

    Demokratisches Prinzip; Dienstdauer, Initiativantrag; pädagogisches Personal;

    Es hat die Angelegenheiten, die wegen ihres innerdienstlichen Bezugs einer Mitbestimmung der Personalräte prinzipiell zugänglich sind, in drei Gruppen eingeteilt (vgl. BVerfGE 93, 37, 71 ff.; s. dazu Senatsbeschlüsse vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 - a.a.O. und vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - ZfPR 2002, 67).

    Der beschließende Senat hält an dieser - zuletzt dem Beschluss vom 3. Dezember 2001 (a.a.O.) zugrunde gelegten - Rechtsprechung nicht weiter fest.

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