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   BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00   

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BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00 (https://dejure.org/2001,871)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.2001 - 6 P 12.00 (https://dejure.org/2001,871)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 2001 - 6 P 12.00 (https://dejure.org/2001,871)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretungsrecht - Nachwirkung einer Dienstvereinbarung - Globalantrag im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren - Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden gegenüber pädagogischem Personal

  • Judicialis

    HmbPersVG § 83; ; HmbPersVG § 86

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2002, 666
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 P 4.00

    Tarifvertragliche Bestimmungen als Rechtsvorschriften; Anordnung von

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00
    Diese einschränkende Auslegung erweist sich mit Rücksicht auf den später ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - (BVerfGE 93, 37) nicht mehr als verfassungsrechtlich geboten, wie sich bereits aus dem Senatsbeschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 - (ZTR 2001, 376, 378 f.) entnehmen lässt.

    Solange dies nicht der Fall ist, ist das Mitbestimmungsrecht in den von § 104 Satz 3 BPersVG erfassten Angelegenheiten der Gruppe a ganz ausgeschlossen (Beschluss vom 28. März 2001 a.a.O. S. 378).

    Ein von § 104 Satz 3 BPersVG erfasster Einzelfall liegt vor, wenn die fragliche Maßnahme hinsichtlich der Aufgabenerfüllung gegenüber dem Bürger wesentliche Auswirkungen hat (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 a.a.O. S. 379).

    Die Vorschrift ist auf solche Fälle auch nicht analog anzuwenden (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 a.a.O. S. 378 f. m.w.N.).

    Von der Anordnung von Mehrarbeit bzw. Überstunden ist in solchen Fällen ein bestimmter Kreis von Angehörigen des öffentlichen Dienstes betroffen, nämlich die Lehrerinnen und Lehrer, für welche die Notwendigkeit der Vertretung kurzfristig verhinderter Kolleginnen und Kollegen berufstypisch ist (vgl. in diesem Zusammenhang: Beschluss vom 28. März 2001 a.a.O. S. 377 f. m.w.N.; BAG, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 1 ABR 36/00 - AP Nr. 78 zu § 75 BPersVG Bl. 964).

    Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (Beschluss vom 28. März 2001 a.a.O. S. 377 m.w.N.).

  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00
    Wird ihm in dieser Allgemeinheit stattgegeben, kann es nicht zu Unklarheiten über die Reichweite der gerichtlichen Feststellung kommen (vgl. BAG, Beschluss vom 10. Juni 1986 - 1 ABR 61/84 - BAGE 52, 160, 166; Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, 369, 381; Beschluss vom 29. September 1999 - 7 ABR 22/98 - zu B II 2 b der Gründe; Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 - zu B I b, bb der Gründe).

    Ob dem Antrag in dieser Allgemeinheit stattzugeben ist, ob also wirklich für alle von ihm erfassten Fallgestaltungen ein Mitbestimmungsrecht besteht, ist eine Frage, die sich erst bei der Prüfung der Begründetheit des Antrages stellt (BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 a.a.O. S. 369; Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 ABR 30/94 - BAGE 78, 379, 381; Beschluss vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 298).

    Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass die erstrebte Feststellung unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Antrages erhoben worden sind; in einem solchen Fall würde nicht weniger als beantragt zugesprochen werden, sondern etwas anderes (BAG, Beschluss vom 10. Juni 1986 a.a.O.; Beschluss vom 3. Mai 1994 a.a.O. S. 377; Beschluss vom 6. Dezember 1994 a.a.O. S. 383).

  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00
    Wird ihm in dieser Allgemeinheit stattgegeben, kann es nicht zu Unklarheiten über die Reichweite der gerichtlichen Feststellung kommen (vgl. BAG, Beschluss vom 10. Juni 1986 - 1 ABR 61/84 - BAGE 52, 160, 166; Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364, 369, 381; Beschluss vom 29. September 1999 - 7 ABR 22/98 - zu B II 2 b der Gründe; Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 7 ABR 37/98 - zu B I b, bb der Gründe).

    Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass die erstrebte Feststellung unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Antrages erhoben worden sind; in einem solchen Fall würde nicht weniger als beantragt zugesprochen werden, sondern etwas anderes (BAG, Beschluss vom 10. Juni 1986 a.a.O.; Beschluss vom 3. Mai 1994 a.a.O. S. 377; Beschluss vom 6. Dezember 1994 a.a.O. S. 383).

  • BAG, 06.12.1994 - 1 ABR 30/94

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei mitbestimmungswidrigen Versetzungen

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00
    Ob dem Antrag in dieser Allgemeinheit stattzugeben ist, ob also wirklich für alle von ihm erfassten Fallgestaltungen ein Mitbestimmungsrecht besteht, ist eine Frage, die sich erst bei der Prüfung der Begründetheit des Antrages stellt (BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 a.a.O. S. 369; Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 ABR 30/94 - BAGE 78, 379, 381; Beschluss vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 298).

    Das Gericht darf nicht dahin erkennen, dass die erstrebte Feststellung unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Antrages erhoben worden sind; in einem solchen Fall würde nicht weniger als beantragt zugesprochen werden, sondern etwas anderes (BAG, Beschluss vom 10. Juni 1986 a.a.O.; Beschluss vom 3. Mai 1994 a.a.O. S. 377; Beschluss vom 6. Dezember 1994 a.a.O. S. 383).

  • BAG, 26.10.1994 - 7 ABR 11/94

    Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00
    Eine Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist aber ausgeschlossen, weil § 92 ArbGG anders als § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nicht auf § 81 Abs. 3 ArbGG verweist, der die Zulässigkeit von Antragsänderungen im Beschlussverfahren regelt (BAG, Beschluss vom 24. November 1981 - 1 ABR 42/79 - BAGE 37, 102, 112; Beschluss vom 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - BAGE 39, 259, 268; Beschluss vom 15. April 1986 - 1 ABR 50/84 - Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 7 ABR 11/94 -).
  • BAG, 25.04.1989 - 1 ABR 94/87

    Revision: Zulässigkeit einer Klageänderung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00
    Eine aus prozessökonomischen Gründen anzuerkennende Ausnahme (vgl. BAG, Beschluss vom 5. November 1985 - 1 ABR 49/83 - AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972 Bl. 1425 R; Beschluss vom 25. April 1989 - 1 ABR 94/87 -) liegt hier nicht vor, weil für eine an konkrete Anlassfälle anknüpfende Antragstellung der Prozessstoff in den Vorinstanzen nicht aufbereitet ist.
  • BAG, 24.11.1981 - 1 ABR 42/79

    Durchführung des Einigungsstellenverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00
    Eine Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist aber ausgeschlossen, weil § 92 ArbGG anders als § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nicht auf § 81 Abs. 3 ArbGG verweist, der die Zulässigkeit von Antragsänderungen im Beschlussverfahren regelt (BAG, Beschluss vom 24. November 1981 - 1 ABR 42/79 - BAGE 37, 102, 112; Beschluss vom 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - BAGE 39, 259, 268; Beschluss vom 15. April 1986 - 1 ABR 50/84 - Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 7 ABR 11/94 -).
  • BAG, 05.11.1985 - 1 ABR 49/83

    Anspruch des Betriebsrates auf Teilnahme als Beobachter an einer Fachkundeprüfung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00
    Eine aus prozessökonomischen Gründen anzuerkennende Ausnahme (vgl. BAG, Beschluss vom 5. November 1985 - 1 ABR 49/83 - AP Nr. 2 zu § 98 BetrVG 1972 Bl. 1425 R; Beschluss vom 25. April 1989 - 1 ABR 94/87 -) liegt hier nicht vor, weil für eine an konkrete Anlassfälle anknüpfende Antragstellung der Prozessstoff in den Vorinstanzen nicht aufbereitet ist.
  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00
    Eine Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist aber ausgeschlossen, weil § 92 ArbGG anders als § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nicht auf § 81 Abs. 3 ArbGG verweist, der die Zulässigkeit von Antragsänderungen im Beschlussverfahren regelt (BAG, Beschluss vom 24. November 1981 - 1 ABR 42/79 - BAGE 37, 102, 112; Beschluss vom 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - BAGE 39, 259, 268; Beschluss vom 15. April 1986 - 1 ABR 50/84 - Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 7 ABR 11/94 -).
  • BAG, 15.04.1986 - 1 ABR 50/84
    Auszug aus BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00
    Eine Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist aber ausgeschlossen, weil § 92 ArbGG anders als § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nicht auf § 81 Abs. 3 ArbGG verweist, der die Zulässigkeit von Antragsänderungen im Beschlussverfahren regelt (BAG, Beschluss vom 24. November 1981 - 1 ABR 42/79 - BAGE 37, 102, 112; Beschluss vom 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - BAGE 39, 259, 268; Beschluss vom 15. April 1986 - 1 ABR 50/84 - Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 7 ABR 11/94 -).
  • BAG, 23.01.2001 - 1 ABR 36/00

    Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung

  • BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86

    Rufbereitschaft - Mitbestimmungsrecht - Arbeitszeit

  • BAG, 29.09.1999 - 7 ABR 22/98

    Anspruch auf Vergütung von Reisekosten einer Bezirksbetriebsvertretung - Pflicht

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerwG, 08.05.1992 - 6 P 22.91

    Wiederholungsgefahr bei Anordnung von Überstunden

  • BAG, 20.10.1999 - 7 ABR 37/98

    Betriebsrat: Anspruch auf Duldung des Zugangs eines beauftragten Rechtsanwalts

  • BAG, 19.07.1995 - 7 ABR 60/94

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei betriebsinterner Veröffentlichung von

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 68/91

    Geltung einer Betriebsvereinbarung in den neuen Bundesländern

  • BVerwG, 23.03.1999 - 6 P 10.97

    Nicht nur vorübergehende und geringfügige Aufstockung eines

  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

    Nach den im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Gesetzgebers hat der Personalrat im Zusammenhang mit der Verteilung und Festlegung der Arbeitszeit auch darüber mitzubestimmen, ob und in welchem Umfang Mehrarbeit und Überstunden angeordnet werden (ebenso bereits Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 9 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 26. April 1988 - BVerwG 6 P 19.86 - Buchholz 251.6 § 75 NdsPersVG Nr. 2 S. 2).

    Soweit die Regierungsverantwortung berührt ist, ist dem nicht durch Ausschluss, sondern durch Einschränkung der Mitbestimmung nach den Regeln zur Verantwortungsgrenze Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 2001 a.a.O. S. 7 ff. Beschluss vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 S. 5; Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 49 f.).

    ff) An seiner entgegenstehenden, in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung hält der Senat, wie er bereits in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2001 (a.a.O.) zu erkennen gegeben hat, nicht länger fest.

    Die Anordnung von Überstunden ist ein Unterfall der arbeitszeitbezogenen Maßnahmen, für welche ein uneingeschränktes, mit dem Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle verbundenenes Mitbestimmungsrecht des Personalrats grundsätzlich verfassungsgemäß ist (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 -BVerwGE 114, 103, 112 f.; Beschluss vom 3. Dezember 2001 a.a.O. S. 9).

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

    Sie sind deshalb ebenso auszulegen wie Betriebsvereinbarungen (vgl. BVerwG 3. Dezember 2001 - 6 P 12.00 - zu II 1 b aa der Gründe; dem folgend BAG 2. August 2018 - 6 AZR 28/17 - Rn. 34, 38) .
  • BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

    Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem

    Von der Zulässigkeit dahingehender Feststellungsanträge ist der Senat wiederholt ohne weiteres ausgegangen (vgl. Beschluss vom 8. Januar 2001 - BVerwG 6 P 6.00 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 102; Beschluss vom 25. Juni 2003 - BVerwG 6 P 1.03 - ZTR 2003, 527; ebenso zum Streit um die Nachwirkung als solche: Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 3 ff.).

    Ein solcher Einzelfall liegt vor, wenn die fragliche Maßnahme hinsichtlich der Aufgabenerfüllung gegenüber dem Bürger wesentliche Auswirkungen hat (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 - BVerwGE 114, 103, 114; Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 9).

    Ist dies nicht der Fall, greift die dispositive Gesetzesbestimmung in § 83 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG ein, wonach die Dienstvereinbarung wirksam bleibt, bis sie durch eine neue ersetzt wird (vgl. dazu Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 3).

    e) Dass Dienstvereinbarungen zur Folge haben, die Beteiligung der Personalvertretung in einer Vielzahl von Einzelfällen mit gleichem sachlichen Gegenstand zu erübrigen (vgl. Beschluss vom 1. November 1983 a.a.O. S. 152; Beschluss vom 3. Dezember 2001 - BVerwG 6 P 12.00 - Buchholz 251.4 § 83 HmbPersVG Nr. 1 S. 3), spricht nicht gegen die Befugnis der Einigungsstelle zu einigungsersetzender Beschlussfassung.

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