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   BVerwG, 24.02.2003 - 6 P 12.02   

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https://dejure.org/2003,4734
BVerwG, 24.02.2003 - 6 P 12.02 (https://dejure.org/2003,4734)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2003 - 6 P 12.02 (https://dejure.org/2003,4734)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2003 - 6 P 12.02 (https://dejure.org/2003,4734)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    HePersVG §§ 60, 71, 74, 81
    Abbau von Mehrarbeit; Auffangtatbestand; Dienstdauer; Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten.

  • Bundesverwaltungsgericht

    HePersVG §§ 60, 71, 74, 81
    Abbau von Mehrarbeit; Auffangtatbestand; Dienstdauer; Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

  • Wolters Kluwer

    Maßnahme zur Reduzierung der Mehrarbeit; Verringerung der Besatzungssollstärke von Sonderfahrzeugen der Feuerwehr; Die Dienstdauer beeinflussende allgemeine Regelung; Mitbestimmungsrecht des Personalrats

  • Judicialis

    HePersVG § 60; ; HePersVG § 71; ; HePersVG § 74; ; HePersVG § 81

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HePersVG § 60 § 71 § 74 § 81
    Abbau von Mehrarbeit; Auffangtatbestand; Dienstdauer; Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.01.1996 - 6 P 50.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmungspflichtigkeit der Ausgestaltung von

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2003 - 6 P 12.02
    aa) Der Begriff der Dienstdauer erfasst namentlich die konkrete zeitliche Dienstleistungsverpflichtung der einzelnen Beschäftigten innerhalb des Zeitraums, in dem die Dienststelle den Beschäftigten zur Dienstleistung geöffnet ist, einschließlich der auf sie anzurechnenden Pausen und Zeiten der Dienstbereitschaft (vgl. Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 6 P 50.93 - Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 1 = PersR 1996, 316).

    Über die Freizeit der Bediensteten soll generell nur im Einvernehmen von Dienststellenleiter und Personalrat disponiert werden (vgl. Beschluss vom 30. Januar 1996, a.a.O.; zum vergleichbaren Auffangtatbestand des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes, Beschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 - BVerwGE 114, 103, 108).

    Ferner ist es nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands nicht erforderlich, dass durch die fragliche Maßnahme die Dienstdauer unmittelbar geregelt wird; es reicht aus, wenn sie mittelbar Auswirkungen auf die Dienstdauer hat (vgl. Beschluss vom 30. Januar 1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 P 4.00

    Tarifvertragliche Bestimmungen als Rechtsvorschriften; Anordnung von

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2003 - 6 P 12.02
    Über die Freizeit der Bediensteten soll generell nur im Einvernehmen von Dienststellenleiter und Personalrat disponiert werden (vgl. Beschluss vom 30. Januar 1996, a.a.O.; zum vergleichbaren Auffangtatbestand des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes, Beschluss vom 28. März 2001 - BVerwG 6 P 4.00 - BVerwGE 114, 103, 108).

    So sind beispielsweise Regelungen über eine Rufbereitschaft oder die Anordnung von Bereitschaftsdienst typischerweise zurückzuführen auf vorgelagerte - mitbestimmungsfreie - Entscheidungen der Dienststelle, wie ihre Aufgaben erfüllt werden sollen (vgl. z.B. Beschluss vom 28. März 2001, a.a.O., S. 113).

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 P 6.97

    Mitbestimmung bei Änderungskündigungen zur individualvertraglichen Vereinbarung

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2003 - 6 P 12.02
    Wie der beschließende Senat im Beschluss vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 6.97 - (BVerwGE 108, 135, 142) dargelegt hat, erlaubt auch die sich aus § 74 Abs. 1 HePersVG ergebende umfassende Zuständigkeit des Personalrats in sozialen Angelegenheiten es nicht, auf die Subsumtion unter einen Tatbestand des Beispielskatalogs zu verzichten oder einen von den Inhalten des Beispielskatalogs losgelösten Tatbestand neu zu bilden.
  • BVerwG, 24.06.2014 - 6 P 1.14

    TV-L; Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Globalantrag;

    Lässt sich die strittige Maßnahme keinem Beispielstatbestand thematisch zuordnen, besteht ein Mitbestimmungsrecht nur dann, wenn sie "einem der Beispielsfälle nach Art und Bedeutung vergleichbar ist" (Beschluss vom 24. Februar 2003 - BVerwG 6 P 12.02 - Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 3 S. 3; vgl. auch nachfolgend Beschluss vom 29. September 2004 - BVerwG 6 P 4.04 - Buchholz 251.5 § 69 HePersVG Nr. 1 S. 5 f.).
  • BVerwG, 29.09.2004 - 6 P 4.04

    Initiativrecht des Personalrats; Einführung eines elektronischen

    Wird jedoch die strittige Maßnahme thematisch von einem Tatbestand des Beispielskataloges erfasst, kommt ein Rückgriff auf den allgemeinen Tatbestand "soziale Angelegenheiten" nicht in Betracht (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2003 - BVerwG 6 P 12.02 - Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 3 S. 2 f.).
  • VG Wiesbaden, 10.09.2004 - 23 L 1945/04

    Übertragbarkeit der beamtenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Dauer der

    die Kammer folgt den Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Hessische Gesetzgeber eine inhaltlich weite Auslegung des Mitbestimmungsrechtes gegenüber dem Bundesrecht gewollt hat und macht sich diese Überlegungen zu Eigen so auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.02.2003 Az. 6 P 12/02).

    Denn über die Freizeit der Bediensteten soll generell nur im Einvernehmen von Dienststelle und Personalrat disponiert werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2003, Az.: 6 P 12/02).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 24.02.2003 (Az.: 6 P 12/02) sogar Regelungen als mitbestimmungspflichtig angesehen, die nicht nur eine Belastung der Beschäftigten mit sich bringen, sondern auch solche, die sich vordergründig als Entlastung darstellen.

  • VG Frankfurt/Main, 16.06.2003 - 23 L 621/03

    Personalrat; Initiativantrag; automatische Zeiterfassung

    Der Vorrang dieser Sonderregelung vor anderen Tatbeständen erschöpft sich in der Zuordnung der Angelegenheit zu § 71 Abs. 3 HPVG und dem Ausschluss der dem Personalrat günstigeren Regelung des § 71 Abs. 4 HPVG (vgl. BVerwG, B. v. 24.2.2003 - 6 P 12/02 - Juris).
  • BVerwG, 06.08.2015 - 5 PB 12.14

    Mitbestimmung bei mittelbarer Arbeitszeitregelung

    Eine mittelbare Arbeitszeitregelung unterliegt vielmehr gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG der Mitbestimmung, wenn eine Auslegung im Einzelfall ergibt, dass sie vom Tatbestand der Norm erfasst ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 1971 - 7 P 16.70 - BVerwGE 37, 173 , vom 9. Oktober 1991 - 6 P 21.89 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 75 S. 66 , vom 30. Juni 2005 - 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34 und vom 23. August 2007 zu § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG - 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 30 f.; dagegen betrifft der vom Antragsteller herangezogene Beschluss vom 24. April 2002 - 6 P 3.01 - BVerwGE 116, 216 den Auffangtatbestand "sonstige Regelungen, die die Dienstdauer beeinflussen" in § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG a.F., der in § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG keine Entsprechung findet, so dass sich daraus für die hier aufgeworfene Frage nichts ergibt; vgl. zu der Auffangregelung in § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG auch Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - 6 P 50.93 - Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 1 S. 1 und vom 24. Februar 2003 - 6 P 12.02 - Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 3 zu § 74 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 HePersVG).
  • VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 2624/04

    Personalrat; Mitbestimmung; Auswahl von Überhangpersonal

    Den gesetzlich im Einzelnen aufgeführten Mitbestimmungstatbeständen kommt nämlich eine die Mitbestimmung des Personalrats begrenzende abschließende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 6 P 12/02 - PersR 2003 S. 273 ff. = juris Rdnrn. 9 und 10).
  • VG Oldenburg, 10.08.2018 - 9 A 711/18

    Außergerichtliches Verfahren; Gerichtsverfahren; Mitbestimmung; Personalrat;

    Etwas anders gilt aber dann, wenn die Dienststelle Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Dienstdauer auswirken, trifft, ohne dass die Überstunden noch in einem weiteren Schritt angeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2003 - 6 P 12.02 - juris, Rn. 21 zu § 74 Abs. 1 Nr. 9 HePersVG).
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