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   BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88   

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BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88 (https://dejure.org/1990,764)
BVerwG, Entscheidung vom 31.05.1990 - 6 P 16.88 (https://dejure.org/1990,764)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Mai 1990 - 6 P 16.88 (https://dejure.org/1990,764)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters im Krankenpflegebereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretungsrecht - Jugendvertreter - Weiterbeschäftigungsanspruch - Feststellungsantrag - Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Auflösungsantrag - Förmliche Antragsänderung - Krankenpflegerausbildung - Berufsausbildungsverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1990, 885
  • DÖV 1990, 1023
  • DÖV 1991, 656
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 P 71.78

    Personalvertretung - DKP-Mitgliedschaft - Weiterbeschäftigung eines

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 9 BPersVG , der nach § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, BVerwGE 62, 364; Urteil vom 23. August 1984 - BAG 6 AZR 519/82 -, BAGE 46, 270 ).

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 - (a.a.O.) im einzelnen dargelegt hat, fallen hierunter auch die § 9 BPersVG betreffenden Rechtsstreitigkeiten.

    Durch diese Bestimmungen sollte eine Gesetzeslücke geschlossen werden, die darin bestand, daß es dem Arbeitgeber frei stand, nach Abschluß der Berufsausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen oder nicht, so daß er es in der Hand hatte, Mitglieder der Jugendvertretung oder des Personalrats aus ihrer betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Funktion zu entfernen (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP vom 26. Oktober 1973 - BT-Drucks. 7/1170 - Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes - BT-Drucks. 7/1373 - vgl. des weiteren Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, a.a.O.; Beschluß vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 -, NJW 1986, 1825 ).

    Durch diese Bestimmung werden vielmehr nur die Parteirollen in dem Rechtsstreit vertauscht, d.h. auch die (materielle) Beweislast wird verschoben: Nicht der Beschäftigte muß die Rechtswidrigkeit der Ablehnung seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst darlegen und beweisen, sondern der Arbeitgeber hat sich über die Gründe seiner ablehnenden Entscheidung zu erklären und sie im einzelnen darzulegen, um jeden Verdacht, die Tätigkeit des Auszubildenden in einem Personalvertretungsorgan könne seine Entscheidung beeinflußt haben, auszuräumen (Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, a.a.O.).

    Es kann in diesem Fall offenbleiben, ob und inwieweit die einzelnen Einstellungsvoraussetzungen, insbesondere diejenigen, die dem Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum einräumen, im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Beschlüsse vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 -, BVerwGE 61, 325 und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84

    Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung -

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Durch diese Bestimmungen sollte eine Gesetzeslücke geschlossen werden, die darin bestand, daß es dem Arbeitgeber frei stand, nach Abschluß der Berufsausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen oder nicht, so daß er es in der Hand hatte, Mitglieder der Jugendvertretung oder des Personalrats aus ihrer betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Funktion zu entfernen (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP vom 26. Oktober 1973 - BT-Drucks. 7/1170 - Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes - BT-Drucks. 7/1373 - vgl. des weiteren Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, a.a.O.; Beschluß vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 -, NJW 1986, 1825 ).

    Unverzichtbare Voraussetzung dafür, daß der Arbeitgeber seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommen kann, ist allerdings zunächst einmal, daß er weder rechtlich noch tatsächlich gehindert ist, den Berechtigten in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen (Beschluß vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 -, a.a.O.).

    Eine Übernahme ist danach unzumutbar, wenn ihr z.B. ein genereller Einstellungsstop oder auch gesetzliche und tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn der Arbeitgeber dem (früheren) Mitglied einer Jugend- oder Personalvertretung aus anderen Gründen keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann (Beschluß vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 -, a.a.O.).

  • GemSOGB, 27.01.1983 - GmS-OGB 2/82

    Ende des Ausbildungsverhältnisses einer Krankenschwester, die vor Ablauf der

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Die Anwendung des BBiG für die Berufsausbildung in den Krankenhäusern ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn abweichende Bestimmungen im Krankenpflegegesetz fehlen, sondern auch dann, wenn kein offener und eindeutiger Widerspruch in den Einzelvorschriften zutage tritt (Beschluß vom 27. Januar 1983 - GmS-OGB 2/82 -, AP § 14 BBiG Nr. 4).

    Das Krankenpflegegesetz a.F. enthält keine dem BBiG entgegenstehenden Regelungen über die hier in Betracht kommenden Vorschriften über die Berufsausbildung und Umschulung (vgl. hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 BBiG : Beschluß vom 27. Januar 1983 - GmS-OGB 2/82 -, a.a.O.).

  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Er ist aufgrund des Umschulungsverhältnisses in die Dienststelle eingegliedert und wirkt ebenso wie ein in der Berufsausbildung Befindlicher an der Erfüllung der dieser Einrichtung gestellten Aufgaben mit oder bereitet sich auf eine solche Mitwirkung vor (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 12. März 1987 - GmS-OGB 6/86 -, BVerwGE 77, 370 zur Frage der Beschäftigteneigenschaft im Sinne von § 4 BPersVG ).
  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 519/82

    Weiterbeschäftigungsanspruch: Mitgliedschaft in einem Ausbildungspersonalrat,

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 9 BPersVG , der nach § 107 Satz 2 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, BVerwGE 62, 364; Urteil vom 23. August 1984 - BAG 6 AZR 519/82 -, BAGE 46, 270 ).
  • BAG, 14.05.1987 - 6 AZR 498/85

    Weiterbeschäftigungsanspruch Auszubildender: Rechtsweg, Fiktionswirkung,

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Dem steht nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1987 (- 6 AZR 498/85 -, PersV 1989, 435 = BAGE 55, 284 ) entgegen.
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Bei der Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist maßgebend der darin zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299; Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 39.85 -, Buchholz 451.533 AFoG Nr. 9).
  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 44.79

    Reichweite und Zweck einer diesbezüglichen Informationspflicht seitens der

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Es kann in diesem Fall offenbleiben, ob und inwieweit die einzelnen Einstellungsvoraussetzungen, insbesondere diejenigen, die dem Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum einräumen, im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Beschlüsse vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 -, BVerwGE 61, 325 und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 P 71.78 -, a.a.O.).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 3 C 39.85

    Brotgetreide - Hartweizen - Durumweizen - Auslegung

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Bei der Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist maßgebend der darin zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299; Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 39.85 -, Buchholz 451.533 AFoG Nr. 9).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

    Auszug aus BVerwG, 31.05.1990 - 6 P 16.88
    Wird über einen rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag nicht rechtzeitig entschieden, so wandelt er sich seinem Gegenstand nach in einen Auflösungsantrag um, ohne daß es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 -, PersR 1988, 47 und - BVerwG 6 P 26.85 -).
  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 26.85

    Rechtsbeschwerde in Sachen Unzumutbarkeint einer Weiterbeschäftigung eines

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. Beschluss vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 24 m.w.N.).

    Zugleich wandelte sich der Feststellungsantrag in einen Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedurfte (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223, 226; Beschluss vom 31. Mai 1990 a.a.O. S. 25; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 12; ebenso zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319, 329).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2007 - PL 15 S 1/06

    Personalvertretungsrecht - Feststellung, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis

    Wird ein Feststellungsantrag nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gestellt, aber nicht bereits vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Abs. 2 rechtskräftig entschieden, so kann dieser Feststellungsantrag angesichts seiner vorbeugenden Zielsetzung nicht mehr gestellt werden, sondern er wandelt sich in einen Auflösungsantrag nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (BVerwG, st. Rspr., z. B. Beschluss vom 31.05.1990, PersV 1990, 528).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gleichstellung eines Umschulungsverhältnisses mit einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG (BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, a.a.O.).

    Die bei der Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes 1974 neu eingefügte Regelung des § 9 BPersVG entsprang - wie auch die in derselben Legislaturperiode im Parlament beratene und beschlossene Regelung des § 78a BetrVG - dem Bestreben, eine Gesetzeslücke zu schließen, die darin bestand, dass es dem Arbeitgeber frei stand, nach Abschluss der Berufsausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen oder nicht, so dass er es in der Hand hatte, Mitglieder der Jugendvertretung oder des Personalrats aus ihrer betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Funktion zu entfernen (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP vom 26. Oktober 1973 - BT-Drucks. 7/1170 - Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes - BT-Drucks. 7/1373 - vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, - 6 P 16/88 -, PersR 1990, 256 m.w.N.).

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90

    Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

    Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung durch Beschluß vom 31. Mai 1990 (- 6 P 16.88 - AP Nr. 7 zu § 9 BPersVG) nochmals ausdrücklich bestätigt.

    Da durch § 78 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird, kommt es für die Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG aufzulösen ist, darauf an, ob dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stand, auf dem er den Auszubildenden unbefristet weiterbeschäftigen konnte (so auch BVerwG Beschlüsse vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - und vom 31. Mai 1990 - 6 P 16.88 - AP Nr. 5 und 7 zu § 9 BPersVG, jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere schon dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem früheren Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156; 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258; 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77; 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112).

    Vielmehr ist daran festzuhalten, daß die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 BPersVG nur dann entfällt, wenn die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Mitkonkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter (so bereits Beschluß vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 = PersR 1990, 256, 258 f.).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Davon unberührt bleibt die Frage, ob auf Personen in gleichwertigen Ausbildungen, die nicht in § 9 Abs. 1 BPersVG genannt sind, der Weiterbeschäftigungsschutz entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Kröll, a.a.O. § 9 Rn. 2a; Treber, a.a.O. § 9 Rn. 10; vgl. in diesem Zusammenhang ferner Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 26 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 17.05.1995 - 18 L 7343/94

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Berufsausbildung zum

    Den Beschwerden ist einzuräumen, daß der Schutzzweck des Weiterbeschäftigungsanspruchs von Jugendvertretern in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 78 a BetrVG , dem die Vorschrift des § 9 BPersVG angelehnt ist (vgl. zur Entstehungsgeschichte BVerwG, Urteil vom 31.5.1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258), und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 9 BPersVG nicht einheitlich definiert wird.

    Dem Verwaltungsgericht ist weiterhin darin zuzustimmen, daß die Antragstellerin ihrer Pflicht, im einzelnen die Gründe, die für die Ablehnung einer Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) und 2) maßgebend waren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.5.1990, a.a.O., S. 258 m.w.N.), ordnungsgemäß nachgekommen ist.

    Denn die Übernahme eines Jugendvertreters ist dem Arbeitgeber u.a. dann nicht zuzumuten, wenn er bei Stellenbesetzungen im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis kommt, daß andere Bewerber objektiv wesentlich geeigneter sind (BVerwG, Urteil vom 31.5.1990, a.a.O., S. 258 f.).

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 4.98

    Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bestenauslese,

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere schon dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem früheren Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156; 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258; 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77; 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112).

    Vielmehr ist daran festzuhalten, daß die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 BPersVG nur dann entfällt, wenn die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Mitkonkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter (so bereits Beschluß vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 = PersR 1990, 256, 258 f.).

  • BVerwG, 30.05.2012 - 6 PB 7.12

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Beamtenverhältnis auf Widerruf;

    Daran wird deutlich, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf Ausbildungen, die denjenigen nach dem Berufsbildungsgesetz vergleichbar sind, um Vollständigkeit bemüht war (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 26 ff.).
  • BVerwG, 15.12.2000 - 6 PB 5.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der Divergenz - Aufhebung

    Zum Beleg führt sie mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an (Beschluss vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154 - Leitsatz 1 - Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 30 f.; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 10 S. 9; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz § 9 BPersVG Nr. 11 S. 13; Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 6 PB 16.96 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 15 Leitsatz), in denen sich der entsprechende Satz jeweils auch findet.

    Diese Rechtsansicht befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - a.a.O. S. 30; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Leistungsgrundsatz;

    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. zu allem die Beschlüsse vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 156, vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - PersR 1990, 256, 258, vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68, 77, vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 P 21.94 - BVerwGE 102, 106, 112 und vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - PersR 2000, 156, 157 sowie - BVerwG 6 P 4.98 - ZfPR 2000, 74, 75).
  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 11.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 10.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 11.95

    Personalvertretungsrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2005 - PB 15 S 1129/04

    Verzicht eines Auszubildenden, der in die Jugend- und Auszubildendenvertretung

  • BVerwG, 15.12.2000 - 6 PB 6.00

    Rechtsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz -

  • BVerwG, 12.07.2002 - 6 PB 5.02

    Anrufung des Verwaltungsgerichts vom öffentlichen Arbeitgeber nach Beendigung des

  • BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 13.95

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 12.95

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.11.1998 - 6 PB 13.98

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.02.1998 - 6 PB 11.97

    Rechtsmittel

  • VG Hannover, 08.04.2019 - 17 A 4016/18

    Beamter auf Widerruf; mittlerer Dienst; Vorbereitungsdienst; Weiterbeschäftigung

  • BVerwG, 25.02.1998 - 6 PB 12.97

    Rechtsmittel

  • VG Hannover, 08.05.2003 - 17 A 2504/02

    Bedarf; Einstellungshindernis; freie Arbeitsstelle; Jugend- und

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 8.99

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern auf freien und zur

  • OVG Thüringen, 20.12.2005 - 5 PO 1488/04

    Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

  • VG Saarlouis, 26.02.2008 - 9 K 1498/07

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertreter bei Haushaltssperre,

  • VGH Hessen, 22.09.1994 - TK 2039/93

    Abgrenzung der Zuständigkeit von Verwaltungsgericht und Arbeitsgericht

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1994 - PB 15 2971/93

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.1999 - 8 L 313/98

    Weiterbeschäftigung, Jugend- und Ausbildungsvertretung

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1994 - PB 15 S 2971/93

    Übernahme von Auszubildenden gemäß BPersVG § 9 Abs 4

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2016 - 5 A 10002/16

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei Verlangen eines Jugend- und

  • VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters

  • LAG Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 1 TaBV 1/96

    Zumutbarkeit der unternehmensweiten Weiterbeschäftigung

  • BVerwG, 24.03.1995 - 6 PB 16.94

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2015 - 18 LP 2/15

    Auflösungsantrag; Bestenauslese; Jugend- und Auszubildendenvertreter;

  • VG Lüneburg, 27.10.2004 - 9 A 4/04

    Arbeitsverhältnis; Auflösung; Ausbildung; Bedarf; befristetes Arbeitsverhältnis;

  • OVG Saarland, 03.05.2002 - 4 P 2/01

    Jugend- und Auszubildendenvertretung einer Ausbildungswerkstatt; Berücksichtigung

  • LAG Düsseldorf, 20.08.1996 - 3 TaBV 37/96

    Jugend- und Ausbildungsvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abschluss

  • VG Lüneburg, 25.01.2006 - 9 A 1/05

    Arbeitgeber; Arbeitsplatz; Arbeitsverhältnis; Auflösung; Auflösung des

  • OVG Berlin, 30.06.1992 - PV Bund 6.89

    Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters nach Beendigung der Ausbildung;

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