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   BVerwG, 15.08.1983 - 6 P 18.81   

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BVerwG, 15.08.1983 - 6 P 18.81 (https://dejure.org/1983,392)
BVerwG, Entscheidung vom 15.08.1983 - 6 P 18.81 (https://dejure.org/1983,392)
BVerwG, Entscheidung vom 15. August 1983 - 6 P 18.81 (https://dejure.org/1983,392)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beteiligungsbefugnis - Gesamtpersonalrat - Dienststellenleiter - Gesamtdienststelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    NdsPersVG §§ 63, 83

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 353
  • DVBl 1984, 266
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91

    Mehrfache grob fahrlässige Pflichtverletzung als wichtiger Grund

    Nur in diesem Fall der "Doppelzuständigkeit" hat das Bundesverwaltungsgericht die Anhörung des Gesamtpersonalrates als fehlerhaft erachtet und insoweit auf seine Entscheidung vom 15. August 1983 zu § 83 Satz 1 PersVG Nds. (- 6 P 18.81 -, BVerwGE 67.353) verwiesen, auf die auch die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung verweist.
  • VGH Hessen, 13.09.1989 - BPV TK 1175/89

    Prozeßziel einer unselbständigen Anschlußbeschwerde; Beteiligung des

    Betreffe eine Entscheidung des Leiters der Gesamtdienststelle nur die Hauptdienststelle (also nicht die Gesamtdienststelle oder einen gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG verselbständigten Dienststellenteil), so sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 15.8.1983, DVBl. 1984 S. 266/267) allerdings der bei der Hauptdienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen.

    Der Gesamtpersonalrat ist nur zu beteiligen, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle für die Entscheidung einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit zuständig ist, die die Gesamtdienststelle oder einen nach § 6 Abs. 3 verselbständigten Dienststellenteil betrifft (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.8.1983 -- 6 P 18.81 --, BVerwGE 62, 253 = Buchholz 238.36 § 83 NdsPersVG Nr. 1 = ZBR 1984 S. 75 = Personalvertretung 1985 S. 291 = DVBl. 1984 S. 266 und Beschluß vom 27.2.1986 -- 6 P 32.82 --, Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG; Bayer.VGH, Beschluß vom 30.9.1977 -- Nr. 10 XVII 75 --, RiA 1978 S. 200; Beschluß vom 6.7.1979 -- Nr. 17 C 508/79 --, Personalvertretung 1980 S. 337 und Beschluß vom 23.1.1985 -- Nr. 17 C 84 A. 2847 -- n.v.; OVG Münster, Beschluß vom 3.7.1986 -- CL 36.84 --, ZBR 1987 S. 61 = RiA 1987 S. 47; VGH Mannheim, Beschluß vom 2.7.1985 -- 15 S 26/85 --, ZBR 1986 S. 22; Fürst, GKÖD V, Stand: Juni 1989, K § 82 Rz 18; Lorenzen/Haas/Schmitt, 4. Aufl. Stand: März 1989, RdNr. 33 zu § 82 BPersVG).

    Verselbständigungsbeschlüsse gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG führen immer zu einer Doppelfunktion des Dienststellenleiters als Leiter der Gesamtdienststelle und Leiter der in ihrem Rahmen bestehenden Hauptdienststelle als Stammdienststelle (BVerwG, Beschluß vom 15.8.1983 -- 6 P 18.81 --, aaO).

  • BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 1.04

    Anhörung des örtlichen Personalrats durch die Stufenvertretung;

    Diese Grundsätze auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat entsprechend angewandt, bedeutet, dass der Personalrat der Hauptdienststelle zuständig ist, wenn deren Leiter Maßnahmen trifft, die ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle betreffen (vgl. Beschluss vom 15. August 1983 BVerwG 6 P 18.81 BVerwGE 67, 353, 358; Beschluss vom 27. Februar 1986 BVerwG 6 P 32.82 Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3 S. 4; Urteil vom 20. August 2003 BVerwG 6 C 5.03 PersR 2004, 150 f.).
  • BVerwG, 29.05.1991 - 6 P 12.89

    Personalvertretungsgesetz - Verselbstständigung einer Dienststelle - Räumliche

    Sie muß sich deshalb flexibel nach der jeweiligen Zuständigkeit des Personalrats der verselbständigten Dienststelle ausrichten, dessen Kompetenzen wiederum - bestimmt durch das Partnerschaftsprinzip - allein von den Befugnissen des Leiters dieser Nebenstelle abhängen (vgl. Beschlüsse vom 14. April 1961 - BVerwG 7 P 4.60 - BVerwGE 12, 194 und vom 15. August 1983 - BVerwG 6 P 18.81 - BVerwGE 67, 353).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - 5 A 11147/02

    Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates; Beförderung - Topfwirtschaft -

    Im Übrigen erweist sich die Mitbestimmungsbefugnis des Klägers in Fällen der vorliegenden Art auch deshalb als gerechtfertigt, weil der Beigeladene hierfür nicht in gleicher Weise legitimiert ist (vgl. zu diesem Auslegungsgesichtspunkt bereits BVerwG, Beschluss vom 15. August 1983, BVerwGE 67, 353 [356] - zum Nds.PersVG - zuletzt: Beschluss vom 13. September 2002, PersR 2002, 515 [516]).

    Jede Personalvertretung ist aufgrund der Wahl, aus der sie hervorgegangen ist, nur legitimiert an Angelegenheiten mitzuwirken, die in Bezug auf ihre Dienststelle getroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 1983, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.05.1989 - 17 B 28/88

    Anfechtung der Wahl zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst;

    Denn der Personalrat der verselbständigten Nebenstelle bleibt allein deren Leiter zugeordnet und kann nur dann mitwirken oder mitbestimmen, wenn dieser Leiter zur Regelung beteiligungspflichtigter Angelegenheiten befugt ist (BVerwGE 67, 353, 356 [BVerwG 15.08.1983 - 6 P 18/81] ; BVerwG, Beschl. v. 10.3.1982 - 6 P 36/80 -, PersV 1983, 65, 67).

    Ihm kommt eine "Auffangzuständigkeit" für alle Angelegenheiten zu, die entweder mit Wirkung für die Gesamtdienststelle oder zwar nur für eine Teileinheit, aber - weil deren Leiter insoweit die Entscheidungsbefugnis fehlt - ebenfalls durch den Leiter der Hauptdienststelle geregelt werden (BVerwGE 67, 353, 357) [BVerwG 15.08.1983 - 6 P 18/81] .

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 03.09.1986 - 17 B 2/86

    Anfechtung von Personalratswahlen bei örtlichen Standortfernmeldeanlagen; Begriff

    Der Personalrat der verselbständigten Dienststelle bleibt allein deren Leiter zugeordnet und kann nur dann mitwirken oder mitbestimmen, wenn dieser Leiter zur Regelung beteiligungspflichtiger Angelegenheiten befugt ist (BVerwGE 67, 353, 356 [BVerwG 15.08.1983 - 6 P 18/81] ; BVerwG, Beschl. v. 10.3.1982 - 6 P 36/80 -, PersV 1983, 65, 67).

    Ihm kommt eine "Auffangzuständigkeit" für alle Angelegenheiten zu, die entweder mit Wirkung für die Gesamtdienststelle oder zwar nur für eine Teileinheit, aber - weil deren Leiter insoweit die Entscheidungsbefugnis fehlt - ebenfalls durch den Leiter der Hauptdienststelle geregelt werden (BVerwGE 67, 353, 357) [BVerwG 15.08.1983 - 6 P 18/81] .

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.09.1990 - 17 L 3/89

    Wahl zum örtlichen Personalrat; Erfüllung der Voraussetzungen für eine

    Denn der Personalrat der verselbständigten Nebenstelle bleibt allein deren Leiter zugeordnet und kann nur dann mitwirken oder mitbestimmen, wenn dieser Leiter zur Regelung beteiligungspflichtiger Angelegenheiten befugt ist (BVerwGE 67, 353, 356 [BVerwG 15.08.1983 - 6 P 18/81] ; BVerwG, Beschl. v. 10.3.1982 - 6 P 36/80 -, PersV 1983, 65, 67).

    Ihm kommt eine "Auffangzuständigkeit" für alle Angelegenheiten zu, die entweder mit Wirkung für die Gesamtdienststelle oder zwar nur für eine Teileinheit, aber - weil deren Leiter insoweit die Entscheidungsbefugnis fehlt - ebenfalls durch den Leiter der Hauptdienststelle geregelt werden (BVerwGE 67, 353, 357) [BVerwG 15.08.1983 - 6 P 18/81] .

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 L 5/89

    Personalvertretungsrechtliche Verselbständigung eines Dienststellenteils;

    Denn der Personalrat der verselbständigten Nebenstelle bleibt allein deren Leiter zugeordnet und kann nur dann mitwirken oder mitbestimmen, wenn dieser Leiter zur Regelung beteiligungspflichtiger Angelegenheiten befugt ist (BVerwGE 67, 353, 356 [BVerwG 15.08.1983 - 6 P 18/81] ; BVerwG, Beschl. v. 10.3.1982 - 6 P 36/80 -, PersV 1983, 65, 67).

    Ihm kommt eine "Auffangzuständigkeit" für alle Angelegenheiten zu, die entweder mit Wirkung für die Gesamtdienststelle oder zwar nur für eine Teileinheit, aber - weil deren Leiter insoweit die Entscheidungsbefugnis fehlt - ebenfalls durch den Leiter der Hauptdienststelle geregelt werden (BVerwGE 67, 353, 357) [BVerwG 15.08.1983 - 6 P 18/81] .

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.09.1990 - 17 L 23/89

    Unzulässigkeit der personalvertretungsrechtlichen Verselbstständigung von Teilen

    Denn der Personalrat der verselbständigten Nebenstelle bleibt allein deren Leiter zugeordnet und kann nur dann mitwirken oder mitbestimmen, wenn dieser Leiter zur Regelung beteiligungspflichtiger Angelegenheiten befugt ist (BVerwGE 67, 353, 356 [BVerwG 15.08.1983 - 6 P 18/81] ; BVerwG, Beschl. v. 10.3.1982 - 6 P 36/80 -, PersV 1983, 65, 67).

    Ihm kommt eine "Auffangzuständigkeit" für alle Angelegenheiten zu, die entweder mit Wirkung für die Gesamtdienststelle oder zwar nur für eine Teileinheit, aber - weil deren Leiter insoweit die Entscheidungsbefugnis fehlt - ebenfalls durch den Leiter der Hauptdienststelle geregelt werden (BVerwGE 67, 353, 357) [BVerwG 15.08.1983 - 6 P 18/81] .

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.05.1989 - 17 B 27/88

    Anfechtung der Wahl zum örtlichen Personalrat beim Berufsförderungsdienst;

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.05.1989 - 17 B 26/88

    Geltendmachung der Ungültigkeit einer Personalratswahl; Voraussetzungen für eine

  • VGH Hessen, 13.09.1989 - BPV TK 197/89

    Abgrenzung Zuständigkeiten - Gesamtpersonalrat - Personalrat beim Deutschen

  • BVerwG, 30.07.2010 - 6 P 11.09

    Teilnahmerecht der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrates in der

  • BVerwG, 20.09.2013 - 6 P 3.13

    Einigung auf Einigungsstellenvorsitzenden; Mitbestimmungsverfahren zwischen

  • BVerwG, 27.02.1986 - 6 P 32.82

    Probeweise Einführung in die gleitende Arbeitszeit - Mitbestimmung bei der

  • BVerwG, 02.04.2009 - 6 PB 2.09

    Auswirkungen - örtliche - Kompetenzabgrenzung - weitere Beschwerde

  • BVerwG, 29.05.1991 - 6 P 14.89

    Anforderungen an die Verselbstständigung einer Außendienststelle vor dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2003 - 1 A 1148/00

    Zuständigkeiten des Gesamtpersonalrats; Beteiligung am Mitbestimmungsverfahren;

  • BVerwG, 29.05.1991 - 6 P 1.91

    Wahl eines Personalrates

  • BVerwG, 06.08.1991 - 6 P 27.90

    Einrichtung von Bauaufsichten, um die Erfüllung von Aufträgen der Bundeswehr

  • BVerwG, 29.05.1991 - 6 P 9.90

    Relevanz personalvertretungsrechtlicher Befugnisse des Dienststellenleiters für

  • BVerwG, 29.05.1991 - 6 P 2.91

    Verselbstständigung von Nebenstellen und Teilen einer Dienststelle -

  • BVerwG, 21.03.1985 - 6 P 18.82

    Antragsbefugnis des Gesamtpersonalrats - Mitbestimmung der Personalvertretung -

  • BVerwG, 29.05.1991 - 6 P 11.89

    Wahl eines Personalrates - Voraussetzungen für eine Verselbstständigung einer

  • BVerwG, 29.05.1991 - 6 P 3.91

    Anfechtung der Wahlen zur örtlichen Personalvertretung - Verselbstständigung von

  • BVerwG, 30.01.1985 - 6 P 41.82

    Einführung einer automatischen Ferngespräch- und Gebührenerfassungsanlage ohne

  • VG Dresden, 25.01.2013 - 9 K 84/12

    Bildung einer Einigungsstelle bzgl. der Erteilung der Zustimmung zur Einstellung

  • BVerwG, 02.04.1997 - 6 PB 19.96

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 8.82

    Verweigerung der Zustimmung eines Gesamtpersonalrats zu der Besetzung einer

  • BVerwG, 07.02.1984 - 6 PB 23.83

    Rechtsmittel

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   BVerwG, 21.11.1983 - 6 P 18.81   

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