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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 19.80   

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BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 19.80 (https://dejure.org/1982,2565)
BVerwG, Entscheidung vom 23.12.1982 - 6 P 19.80 (https://dejure.org/1982,2565)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Dezember 1982 - 6 P 19.80 (https://dejure.org/1982,2565)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung bei der Einführung von Schreibprämien - Schreibprämie als mit Prämienlohn und Akkordlohn vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt - Begriff des "leistungsbezogenen Entgelts"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.07.1979 - 6 P 44.78
    Auszug aus BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 19.80
    Der Beteiligte beruft sich zur Begründung seiner Auffassung auf den Beschluß des Senats vom 20. März 1980 - BVerwG 6 P 72.78 - (BVerwGE 60, 93), in dem ausgeführt ist, die unter dem Oberbegriff "Fragen der Lohngestaltung" genannten Entlohnungsgrundsätze seien die Regeln, nach denen der Lohn bestimmt werden soll mit Ausnahme der Lohnhöhe, so z.B. der Übergang vom Zeit- zum Akkordlohn und umgekehrt oder die Einführung und Ausgestaltung von Prämienlöhnen (a.a.O. S. 97; siehe auch Beschluß des Senats vom 26. Juli 1979 - BVerwG 6 P 44.78 - [Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 11]).

    Jedoch erstreckt sich die Beteiligung des Personalrats nach dieser Vorschrift nicht, wie der Senat bereits im Beschluß vom 26. Juli 1979 - BVerwG 6 P 44.78 - (Buchholz a.a.O.) ausgeführt hat, auf die Festsetzung des leistungsbezogenen Entgelts in den einzelnen Fällen, sondern auf die abstrakt-generelle Regelung, nämlich auf die Festsetzung des leistungsbezogenen Entgeltsatzes, der als Grundlage für den individuellen Prämienanspruch dient.

    Die noch im Beschluß vom 26. Juli 1979 - BVerwG 6 P 44.78 - (Buchholz a.a.O.) offengelassene Frage, ob die bisherige Unterscheidung zwischen den formellen Arbeitsbedingungen - nur bei ihnen besteht eine Mitbestimmung - und den materiellen Arbeitsbedingungen - bei ihnen besteht grundsätzlich keine Mitbestimmung - hinfällig geworden ist (siehe dazu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1969 - BVerwG 7 P 9.67 - [PersV 1969, 179]), hat der Senat im Beschluß vom 20. März 1980 - BVerwG 6 P 72.78 - (BVerwGE 60, 93) dahin beantwortet, daß der Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung weiterhin die Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Arbeitsbedingungen zugrunde liegt und daß sie nur bei den leistungsbezogenen Entgelten durch die Einbeziehung des Geldfaktors auch eine materielle Arbeitsbedingung erfaßt.

  • BVerwG, 20.03.1980 - 6 P 72.78

    Arbeitsbereitschaft - Festsetzung des Vomhundertsatzes - Lohngestaltung -

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 19.80
    Der Beteiligte beruft sich zur Begründung seiner Auffassung auf den Beschluß des Senats vom 20. März 1980 - BVerwG 6 P 72.78 - (BVerwGE 60, 93), in dem ausgeführt ist, die unter dem Oberbegriff "Fragen der Lohngestaltung" genannten Entlohnungsgrundsätze seien die Regeln, nach denen der Lohn bestimmt werden soll mit Ausnahme der Lohnhöhe, so z.B. der Übergang vom Zeit- zum Akkordlohn und umgekehrt oder die Einführung und Ausgestaltung von Prämienlöhnen (a.a.O. S. 97; siehe auch Beschluß des Senats vom 26. Juli 1979 - BVerwG 6 P 44.78 - [Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 11]).

    Die noch im Beschluß vom 26. Juli 1979 - BVerwG 6 P 44.78 - (Buchholz a.a.O.) offengelassene Frage, ob die bisherige Unterscheidung zwischen den formellen Arbeitsbedingungen - nur bei ihnen besteht eine Mitbestimmung - und den materiellen Arbeitsbedingungen - bei ihnen besteht grundsätzlich keine Mitbestimmung - hinfällig geworden ist (siehe dazu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1969 - BVerwG 7 P 9.67 - [PersV 1969, 179]), hat der Senat im Beschluß vom 20. März 1980 - BVerwG 6 P 72.78 - (BVerwGE 60, 93) dahin beantwortet, daß der Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung weiterhin die Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Arbeitsbedingungen zugrunde liegt und daß sie nur bei den leistungsbezogenen Entgelten durch die Einbeziehung des Geldfaktors auch eine materielle Arbeitsbedingung erfaßt.

  • BVerwG, 17.01.1969 - VII P 9.67

    Begriff der "Entlohnung"

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 19.80
    Da dieser Mitbestimmungstatbestand ausscheidet, kann auch die Frage offenbleiben, ob er - wie das Bundesverwaltungsgericht zu § 67 Abs. 1 Buchst. f des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 18. Oktober 1957 (GVBl. S. 473) - HmbPersVG - ausgeführt hat (Beschluß vom 17. Januar 1969 - BVerwG 7 P 9.67 - [PersV 1969, 179]) - nur auf die Entlohnung von Arbeitern Anwendung findet.

    Die noch im Beschluß vom 26. Juli 1979 - BVerwG 6 P 44.78 - (Buchholz a.a.O.) offengelassene Frage, ob die bisherige Unterscheidung zwischen den formellen Arbeitsbedingungen - nur bei ihnen besteht eine Mitbestimmung - und den materiellen Arbeitsbedingungen - bei ihnen besteht grundsätzlich keine Mitbestimmung - hinfällig geworden ist (siehe dazu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1969 - BVerwG 7 P 9.67 - [PersV 1969, 179]), hat der Senat im Beschluß vom 20. März 1980 - BVerwG 6 P 72.78 - (BVerwGE 60, 93) dahin beantwortet, daß der Mitbestimmung bei Fragen der Lohngestaltung weiterhin die Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Arbeitsbedingungen zugrunde liegt und daß sie nur bei den leistungsbezogenen Entgelten durch die Einbeziehung des Geldfaktors auch eine materielle Arbeitsbedingung erfaßt.

  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 P 6.97

    Mitbestimmung bei Änderungskündigungen zur individualvertraglichen Vereinbarung

    An der Unterscheidung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen zum Zweck einer von den tatbestandlichen Voraussetzungen gelösten Begrenzung der Mitbestimmung hält der Senat nicht fest (Abweichung von den Beschlüssen vom 20. März 1980 BVerwG 6 P 72.78 und vom 23. Dezember 1982 BVerwG 6 P 19.80).

    Das Mitbestimmungsrecht ist von dieser Sperre nicht betroffen (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1982 BVerwG 6 P 19.80 Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 3).

    Denn es läßt sich an der bisherigen Rechtsprechung nicht festhalten, wonach materielle Dienst- und Arbeitsbedingungen, die die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung und alles, was damit im Zusammenhang steht, betreffen, von vornherein der Mitbestimmung entzogen sind (vgl. etwa Beschlüsse vom 20. März 1980 BVerwG 6 P 72.78 BVerwGE 60, 93, 96 f. = Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 16; 23. Dezember 1982 BVerwG 6 P 19.80 Buchholz 238.31 § 79 BaWüPersVG Nr. 3 = PersV 1983, 506).

  • BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 8.84

    Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats - Ursprünglicher Zustand -

    Der Senat sehe sich auch nicht durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 19.80 - veranlaßt, seine Rechtsprechung in dieser Frage zu ändern.

    Der erkennende Senat hat demgegenüber bereits in den Beschlüssen vom 18. August 1982 - BVerwG 6 PB 9.82 - und vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 19.80 - (PersV 1983, 506 = RiA 1983, 132 mit Anmerkung von Widmaier) die Frage, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden soll, ausdrücklich offengelassen und damit zu erkennen gegeben, daß ihre Überprüfung im Hinblick auf die seither erfolgte Neufassung und Erweiterung des Mitbestimmungstatbestandes geboten erscheint.

  • BVerwG, 27.02.1985 - 6 P 9.84

    Informationsrecht - Personalvertretung - Entlohnung - Beschäftigte -

    Dem Beschwerdegericht ist darin beizupflichten, daß diese Vorschrift der Personalvertretung nicht das Recht gewährt, bei der Festsetzung leistungsbezogener Entgelte im Einzelfall mitzuwirken, sondern sie nur berechtigt, bei der abstrakt-generellen Regelung solcher Entgelte, d.h. bei der Festsetzung des Entgeltsatzes, der als Grundlage für den individuellen Anspruch diene, mitzubestimmen (ebenso Beschluß vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 19.80 - ).
  • BVerwG, 12.09.2014 - 5 PB 8.14

    Rechtsbeschwerde wegen Divergenz gegen den Beschluss des Bayerischen

    Beide Verwaltungsgerichtshöfe gehen jeweils im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem zu der inhaltlich übereinstimmenden Regelung des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 6.97 - BVerwGE 108, 135 = Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 2 S. 13, vom 22. April 1998 - BVerwG 6 P 4.97 - Buchholz 251.91 § 73 SächsPersVG Nr. 1 S. 8, vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - Buchholz 238.3A § 67 BPersVG Nr. 5 S. 4, vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 19.80 - Buchholz 238.31 § 79 PersVG BW Nr. 3 S. 6 und vom 26. Juli 1979 - BVerwG 6 P 44.78 - Buchholz 238.3A § 75 PersVG Nr. 11 S. 67) davon aus, dass die Mitbestimmung in Fragen der Lohngestaltung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG a.F. eine kollektive (generelle) Regelung als Anknüpfungstatbestand der Beteiligung voraussetzt.
  • OVG Niedersachsen, 06.11.1991 - 17 L 4/90

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats; Konkretisierung der

    Denn die in Rede stehende Leistungszulage für Schreibkräfte ist - im Gegensatz zu einer von der Zahl der Anschläge abhängigen Schreibprämie (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1982 - 6 P 19.80 -, PersV 1983, 506) - kein "leistungsbezogenes Entgelt" i.S. von § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG .

    Ein solches ist nämlich nur dann gegeben, wenn sich die tatsächliche Arbeitsleistung unmittelbar und automatisch auf die Höhe des Entgelts auswirkt (BVerwG , Beschl. v. 27.7.1979 - 6 P 46.78 -, PersV 1981, 166; Beschl. v. 23.12.1982, a.a.O., VGH, Beschl. v. 29.5.1987, PersR 1988, 105).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.02.1983 - 6 P 19.80   

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https://dejure.org/1983,8134
BVerwG, 21.02.1983 - 6 P 19.80 (https://dejure.org/1983,8134)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1983 - 6 P 19.80 (https://dejure.org/1983,8134)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1983 - 6 P 19.80 (https://dejure.org/1983,8134)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswertes eines Beschwerdeverfahrens

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Verfahrensgang

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