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   BVerwG, 19.01.1993 - 6 P 19.90   

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BVerwG, 19.01.1993 - 6 P 19.90 (https://dejure.org/1993,2343)
BVerwG, Entscheidung vom 19.01.1993 - 6 P 19.90 (https://dejure.org/1993,2343)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 (https://dejure.org/1993,2343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretung - Urlaubssperre - Urlaubsplanung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    LPVG NW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 343
  • NVwZ 1993, 780 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1993, 308
  • DVBl 1993, 561
  • DÖV 1993, 486
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.05.1992 - 6 P 22.91

    Wiederholungsgefahr bei Anordnung von Überstunden

    Auszug aus BVerwG, 19.01.1993 - 6 P 19.90
    Hinsichtlich der Anordnung von Urlaubssperren besteht somit, worauf der Beteiligte mit Recht hinweist, eine Parallele zur Befugnis des Dienststellenleiters, bei entsprechendem dienstlichen Bedürfnis als organisatorische Maßnahme Überstunden oder Mehrarbeit anzuordnen; auch bei dieser Anordnung hat der Personalrat, jedenfalls soweit sie die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle sicherstellen soll, kein Mitbestimmungsrecht (vgl. dazu Beschluß vom 8. Mai 1992 - BVerwG 6 P 22.91 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2000 - 1 A 697/98

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Aufstellung von Grundsätzen der Urlaubsplanung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 -, BVerwGE 91, 343 = DÖV 1993, 486 = DVBl. 1993, 561 = NVwZ-RR 1993, 308 = PersR 1993, 167 = PersV 1993, 369 = RiA 1994, 35 = ZBR 1993, 184 = ZfPR 1993, 51 = ZTR 1993, 304.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 -, aaO.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 -, aaO.

    Dabei kann dahinstehen, ob die vorliegend in Rede stehende Festlegung von Zeiten, in denen Beschäftigte mit bestimmten Funktionen keinen Urlaub planen sollen, in ihren Auswirkungen einer Urlaubssperre entspricht, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - zugrunde lag.

  • BVerwG, 23.08.2007 - 6 P 7.06

    Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer; Einführung von Präsenztagen;

    a) Bereits der Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes spricht dafür, dass die Beteiligung des Personalrats auf konkret-generelle Regelungen beschränkt ist, durch welche die individuellen Urlaubszeiten unter gleichrangiger Berücksichtigung der Interessen der Beschäftigten sowie der Belange eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes koordiniert werden (vgl. Beschluss vom 19. Januar 1993 - BVerwG 6 P 19.90 - BVerwGE 91, 343 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 21 S. 34).
  • VGH Hessen, 09.07.2020 - 22 B 347/20

    Mitbestimmung Urlaubsgrundsätze

    Die Aufstellung von Urlaubsplänen dient dazu, die Urlaubszeiten der Beschäftigten so zu koordinieren, dass nicht nur die Interessen aller Beschäftigten möglichst gleichrangig berücksichtigt werden, sondern dass auch der Dienstbetrieb der Dienststelle gewährleistet bleibt, d. h. die Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben durch urlaubsbedingte Personalausfälle möglichst wenig gestört wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19/90 - juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juni 2000 - PL 15 S 2134/99 - juris Rn. 34).

    Bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze handelt es sich um abstrakte und generelle Regelungen, nach denen bei der Urlaubsplanung zu verfahren ist; sie sind denknotwendig der konkreten Urlaubsplanung vorgelagert (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19/90 - juris Rn. 8) und beziehen sich sowohl auf Verfahrensfragen, etwa zur Erfassung der Urlaubswünsche, als auch auf materielle Regelungen, nach welchen Gesichtspunkten unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu koordinieren sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 A 697/98.PVL - juris Rn. 3, 18).

    Angesichts des Wortlauts des § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG ("Urlaubsplan") und eines Vergleichs mit dem weiter gefassten Wortlaut des Mitbestimmungstatbestands des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (Urlaubsplan und Urlaubsgrundsätze) sieht sich der Fachsenat gehindert, die hier in Streit stehende generelle Vorgabe von bestimmten Urlaubszeiträumen noch als "Urlaubsplan" im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 11 HPVG zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 - 6 P 7/06 -, juris Rn. 40, wonach der Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes dafür spreche, dass die Beteiligung des Personalrats auf konkret-generelle Regelungen beschränkt sei, durch welche die individuellen Urlaubszeiten unter gleichrangiger Berücksichtigung der Interessen der Beschäftigten sowie der Belange eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes koordiniert werden, allerdings das Tatbestandsmerkmal "Aufstellung des Urlaubsplans" für sich betrachtet eine Auslegung zulassen möge, welche die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze einbeziehe; siehe auch VG Hannover, Beschluss vom 12. August 2014 - 16 A 2197/13 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf z. B. BVerwG, Beschluss v. 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - juris Rn. 7 und Beschl. vom 23. August 2007 - 6 P 7/06 - juris Rn. 40).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer wegen der Bundestagswahl angeordneten Urlaubssperre entschieden, dass zwischen der einerseits - zeitlich und sachlich vorrangigen - Festlegung derjenigen Zeiträume, in denen eine Urlaubsgewährung überhaupt in Betracht kommt, und andererseits der Urlaubsplanung innerhalb dieser Zeiträume unterschieden werden müsse und die Mitbestimmungspflicht im Rahmen der Gewährung von Urlaub erst bei der eigentlichen Urlaubsplanung einsetze, d. h. wenn feststehe, welche Zeiträume als Urlaubszeiten in Betracht kämen (BVerwG, Beschluss v. 19. Januar 1993 - 6 P 19/90 - juris Rn. 8, 9, wonach es in die ungeteilte Aufgabenwahrnehmung des Dienststellenleiters fällt, eine Urlaubssperre mit "unabweisbaren dienstlichen Notwendigkeiten" zu begründen; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 25. November 1992 - 17 P 92.3068 -, juris 16 zur Anordnung, dass die Beschäftigten den entsprechenden Teil ihres Jahresurlaubs in den 15 Tagen geschlossener Kinderkrippe einzubringen haben; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 A 697/98 PVL - juris Rn. 9, wonach die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze nicht der Mitbestimmung unterliege, soweit unabweisliche Notwendigkeiten des Dienstbetriebs und die Eigenverantwortung des Dienststellenleiters zum Tragen kommen).

  • BVerwG, 09.08.2022 - 5 P 14.21

    Mitbestimmung bei Anordnung von Betriebsurlaub

    Insofern ist der Urlaubsplan das Programm für die zeitliche Reihenfolge, in der den einzelnen Beschäftigten Urlaub erteilt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - BVerwGE 91, 343 ; Rehak, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u. a., BPersVG, Stand: Mai 2021, § 75 Rn. 386).

    Denn sie ist - anders als der Beteiligte meint - mit Blick auf diese Wirkungen weder vergleichbar mit der Anordnung von Urlaubssperren, Präsenztagen oder einer Mindestpräsenzquote (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - BVerwGE 91, 343 und vom 23. August 2007 - 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 sowie OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 L 2/18 - PersV 2020, 262 Rn. 40 f.) noch mit der Anordnung von Schließzeiten ohne deren zeitliche Festlegung (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. November 1992 - 17 P 92.3068 - PersV 1993, 378) oder der allgemeinen Festlegung von Zeiträumen, in denen Urlaub genommen werden muss (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 22 B 347/20.PV - NZA-RR 2020, 608).

    Dies setzt allerdings nicht zwingend voraus, dass der Urlaubsplan stets zugleich auch der Abstimmung konkurrierender individueller Urlaubswünsche der Beschäftigten dienen muss (in diesem Sinne aber möglicherweise BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - BVerwGE 91, 343 und vom 23. August 2007 - 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 40).

    d) Stellt sich damit die Anordnung von Betriebsurlaub als Aufstellung eines Urlaubsplans und nicht als Formulierung allgemeiner Urlaubsgrundsätze dar, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob der Tatbestand des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PersVG BE einzugrenzen ist, wenn der Anordnung dienstliche Notwendigkeiten zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - BVerwGE 91, 343 ).

  • BAG, 17.05.2011 - 9 AZR 201/10

    Arbeitsbefreiung angestellter Musikschullehrer an beweglichen Ferientagen

    Denn die Anordnung dient nicht der Koordinierung der individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten (vgl. BVerwG 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - zu II der Gründe, BVerwGE 91, 343) .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 4 B 13.19

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Aufstellung des Urlaubsplans

    Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Dienstherr bei unabweisbarer dienstlicher Notwendigkeit eine Urlaubssperre für bestimmte Zeiträume anordnen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - juris Rn. 8).

    Der Urlaubsplan ist das Programm für die zeitliche Reihenfolge, in der den einzelnen Beschäftigten Urlaub erteilt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2021 - OVG 60 PV 12/20 - juris Rn. 15; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 22 B 347/20.PV - juris Rn. 33; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 L 2/18 - juris Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2021 - 20 A 1981/20

    Personalrat; Maßnahme; Mitbestimmung; Urlaubsplan; Urlaubsgrundsätze;

    Nach früherer, auch der Entscheidung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zugrunde liegender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 -, juris, Rn. 8 - sollten Maßnahmen, die sich auf den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb als solchen bezögen, der eigentlichen Urlaubsplanung vorgeschaltet seien und für diese zugleich den Rahmen absteckten, nicht unter den Mitbestimmungstatbestand fallen.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 -, juris, Rn. 8.

  • BVerwG, 21.09.2022 - 5 P 17.21

    Mitbestimmung bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen

    Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anderes ergibt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - BVerwGE 91, 343 und vom 23. August 2007 - 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13 Rn. 40), hält der Senat hieran nicht fest (1.).

    e) Erfasst der Tatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 LPVG NRW damit ebenfalls die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, ist er auch nicht deswegen einzugrenzen, weil und soweit die Anordnung eines solchen Grundsatzes mit unabweisbaren dienstlichen Notwendigkeiten begründet wird und diesen unmittelbar dient (so insbesondere noch BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1993 - 6 P 19.90 - BVerwGE 91, 343 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2020 - 6 L 2/18

    Mitbestimmung bei Mindestanwesenheitszeit im Rahmen der Urlaubsplanung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Mitbestimmung im Rahmen der Gewährung von Urlaub aber erst bei der eigentlichen Urlaubsplanung ein, d. h. dann, wenn feststeht, welche Zeiträume als Urlaubszeiten in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.1993 - BVerwG 6 P 19.90 -, BVerwGE 91, 343; VG Hannover, Beschl. vom 12.08.2014 - 16 A 2197/13 -, juris).

    Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 ArbGG bezeichneten Gründe vorliegt; insbesondere ergeben sich aus den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1993 (- BVerwG 6 P 4.91 -, juris) und 19. Januar 1993 (- BVerwG 6 P 19.90 -, BVerwGE 91, 343) die Grundsätze für die Auslegung von § 75 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 15 BPersVG, die der Fachsenat zugrunde gelegt hat.

  • VG Hannover, 12.08.2014 - 16 A 2197/13

    Mitbestimmung; Urlaubsbeschränkung; Urlaubsplan; Urlaubssperre

    Sowohl in beiden "typischen" Konstellationen (konkreter Plan einerseits und abstrakte Grundsätze anderseits) als auch in mannigfaltig denkbaren Regelungen zwischen diesen beiden Polen ist aber der Sinn jedweder Urlaubsplanung und der diesbezüglichen Mitbestimmung des Personalrats, eine gerechte Abwägung der Interessen der Beschäftigten untereinander als auch mit den dienstlichen Interessen zu gewährleisten (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 19.01.1993 - 6 P 19.90 -, juris Rn. 7, VG Stade, Entsch. v. 25.08.1989 - 3 A 82/89 -, juris).

    Die Mitbestimmungspflicht im Rahmen der Gewährung von Urlaub setzt erst bei der eigentlichen Urlaubsplanung ein, d. h. dann, wenn feststeht, welche Zeiträume als Urlaubszeiten in Betracht kommen (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1993 - 6 P 19/90 -, juris Rn. 8, 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2021 - 60 PV 12.20

    Mitbestimmung bei Anordnung von Betriebsurlaub

  • VG Düsseldorf, 24.06.2020 - 40 K 4767/19

    Urlaubsplan Allgemeiner Urlaubsgrundsatz Mitbestimmung Vertretungsregelung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2014 - 5 A 10136/14

    Mitbestimmung des Personalrates bei Ablehnung eines Urlaubsantrages

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2000 - PL 15 S 2134/99

    Personalrat: Mitbestimmung beim Urlaubsplan; Ausgleich des Ferienüberhangs

  • VG Mainz, 08.01.2014 - 5 K 1601/13

    Mitbestimmungsrecht bei Ablehnung eines Urlaubsantrages

  • BVerwG, 10.10.2000 - 6 PB 14.00

    Divergenzrüge im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

  • OVG Niedersachsen, 24.01.1994 - 18 L 3127/93

    Mitbestimmungspflichtige Maßnahme; Personalvertretung; Teilzeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1996 - 1 A 407/93

    Allgemeine Dienstordnung; Lehrer; Schulleiter; Öffentliche Schulen; Mitbestimmung

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