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   BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07   

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BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07 (https://dejure.org/2007,6562)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.2007 - 6 P 2.07 (https://dejure.org/2007,6562)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 2007 - 6 P 2.07 (https://dejure.org/2007,6562)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    SBG §§ 2, 49
    Militärische Dienststellen und Einrichtungen; Wahlrecht der Soldaten zu Personalvertretungen; ortsfeste Dienststelle der Luftwaffe.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SBG §§ 2, 49
    Abgrenzung; Anfechtung; Begriff; Dienststelle; Einheit; Luftwaffe; Militär; Militärische Dienststellen und Einrichtungen; Personalrat; Personalvertretung; Vertrauensperson; Wahl; Wahlrecht der Soldaten zu Personalvertretungen; ortsfeste Dienststelle; ortsfeste ...

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Wahl des Personalrates bei einem Einsatzführungsbereich wegen Nichteinbeziehung der Soldaten des Einsatzführungsbereichs bei der Wahl; Anfechtungsbefugnis einer an der Dienststelle von Soldaten vertretenen Gewerkschaft gegen die Wahl eines Personalrates; ...

  • Judicialis

    SBG § 2; ; SBG § 49

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SBG § 2 § 49
    Personalvertretungsrecht - Militärische Dienststellen und Einrichtungen; Wahlrecht der Soldaten zu Personalvertretungen; ortsfeste Dienststelle der Luftwaffe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02

    Personalvertretung für Soldaten in militärischen Dienststellen; mobile Einheit;

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07
    Durch ihre Mobilität stehen Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4 S. 29 f. und vom 16. März 2006 - BVerwG 6 P 12.05 - Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 5 Rn. 22).

    Die Verwendung dieses unscharfen Kriteriums ist mit nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Rechtssicherheit verbunden (Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30).

    Zudem lässt sich nur sehr schwer abschätzen, in welchem Umfang und mit welchem Gewicht die einzelne Dienststelle im Rahmen einer komplexen arbeitsteiligen Militärorganisation zum Gelingen des Gesamtauftrages beiträgt (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30 f., vom 23. September 2004 - BVerwG 6 P 2.04 - Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 2 S. 13 ff. und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 34).

    Die Erfüllung militärischer Aufträge ist im Bereich der Streitkräfte (Art. 87a GG) allen Dienststellen und Einrichtungen eigen (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 32).

    Er ist typisch sowohl für zivile als auch für militärische Nachrichtendienste, welche das Bundesministerium der Verteidigung - wie den Militärischen Abschirmdienst (MAD) - im Verzeichnis gemäß Anlage 4 zur ZDv 10/2 als Dienststelle nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG bewertet (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31).

    Dort finden sich daher zahlreiche Funktionen, die - vorbehaltlich haushaltsrechtlicher Festlegungen - wahlweise von Soldaten, Beamten oder Arbeitnehmern wahrgenommen werden können (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31; vgl. dazu ferner jetzt: Bundeshaushaltsplan 2007 Kap. 14 S. 161 zu Nr. 3.3 "Wechselstellen"):.

    ee) Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 29. Oktober 2002 (a.a.O. S. 32) sowie vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn. 31 und 33) die Möglichkeit erwogen, auch ortsfeste militärische Dienststellen als Einheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG anzusehen, wenn das dominierende soldatische Element militärischer Notwendigkeit geschuldet ist.

    Auf diesen Gesichtspunkt hat der Senat beim Fernmeldesektor D der Luftwaffe, in welchem seinerzeit 520 Soldaten nur 26 Zivilbedienstete gegenüberstanden (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31), nicht abgestellt, und im Falle des Marinemusikkorps ist er dem Gedanken langer Militärtraditionen als Grundlage für eine bevorzugte Anwendung des Vertrauenspersonenmodells ausdrücklich entgegengetreten (vgl. Beschluss vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 34).

    Dementsprechend ist für die hier in Rede stehende Abgrenzung die Art und Weise der soldatischen Tätigkeit entscheidend (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31 f. und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 24 und 33).

    Für Soldaten, die an ortsfesten elektronischen oder sonstigen technischen Systemen arbeiten, enthält das Soldatenbeteiligungsgesetz - ungeachtet der besonderen militärischen Relevanz dieser Tätigkeit - keine Präferenz für die Vertretung durch Vertrauenspersonen (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 33).

    (3) Auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommt es im hohen Maße an, wenn abzugrenzen ist, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 1999 a.a.O. S. 6, vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 22 und vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30).

    ff) Durch die Einbeziehung militärisch bedeutsamer technischer Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte in den Anwendungsbereich des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wird deren Einsatzfähigkeit zur Erfüllung ihres speziellen verfassungsrechtlichen Auftrages nicht in Frage gestellt (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 33 ff.).

  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 2.01

    Wahl von Vertrauenspersonen und Personalvertretungen durch Soldaten; Stäbe von

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07
    (3) Auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommt es im hohen Maße an, wenn abzugrenzen ist, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 1999 a.a.O. S. 6, vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 22 und vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30).

    Im Umkehrschluss aus dieser Vorschrift und aus dem Vergleich mit anderslautendem früheren Recht ergibt sich, dass die Soldaten des Stammpersonals an Schulen und vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte Personalvertretungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wählen (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 1999 a.a.O. S. 3 und vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 21).

    aa) Verbände im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift sind sowohl Verbände nach Nr. 111 der ZDv 1/50 - Zusammenfassung mehrerer Einheiten in der Stärke eines Bataillons oder Regiments - als auch Großverbände nach Nr. 112 der ZDv 1/50 - Zusammenfassung von verschiedenen Truppenteilen von der Stärke einer Brigade an aufwärts (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 11 ff.).

    Am Verbandscharakter fehlt es dagegen, wenn die fragliche Gliederungsform ausschließlich aus Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG zusammengesetzt ist (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 21 f.).

    Auf die personelle Zusammensetzung des Stabes und dessen Aufgaben in Einzelfällen kommt es nicht an (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 11).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 6 P 12.05

    Soldatenbeteiligung; Personalrat oder Vertrauensperson; militärische

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07
    Durch ihre Mobilität stehen Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4 S. 29 f. und vom 16. März 2006 - BVerwG 6 P 12.05 - Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 5 Rn. 22).

    Zudem lässt sich nur sehr schwer abschätzen, in welchem Umfang und mit welchem Gewicht die einzelne Dienststelle im Rahmen einer komplexen arbeitsteiligen Militärorganisation zum Gelingen des Gesamtauftrages beiträgt (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30 f., vom 23. September 2004 - BVerwG 6 P 2.04 - Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 2 S. 13 ff. und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 34).

    ee) Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 29. Oktober 2002 (a.a.O. S. 32) sowie vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn. 31 und 33) die Möglichkeit erwogen, auch ortsfeste militärische Dienststellen als Einheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG anzusehen, wenn das dominierende soldatische Element militärischer Notwendigkeit geschuldet ist.

    Auf diesen Gesichtspunkt hat der Senat beim Fernmeldesektor D der Luftwaffe, in welchem seinerzeit 520 Soldaten nur 26 Zivilbedienstete gegenüberstanden (vgl. Beschluss vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31), nicht abgestellt, und im Falle des Marinemusikkorps ist er dem Gedanken langer Militärtraditionen als Grundlage für eine bevorzugte Anwendung des Vertrauenspersonenmodells ausdrücklich entgegengetreten (vgl. Beschluss vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 34).

    Dementsprechend ist für die hier in Rede stehende Abgrenzung die Art und Weise der soldatischen Tätigkeit entscheidend (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 31 f. und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 24 und 33).

  • BVerwG, 23.06.1999 - 6 P 6.98

    Zweitwahlrecht - der Lehrgangsteilnehmer im bisherigen Wahlbereich.

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07
    Da § 2 Abs. 1 SBG nicht nur militärische "Dienststellen und Einrichtungen", sondern auch Sonderwahlbereiche innerhalb solcher Institutionen aufzählt, ist § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG streng genommen wie folgt zu lesen: "In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Wahlbereichen wählen Soldaten Personalvertretungen." (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1999 - BVerwG 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2 S. 3 f.).

    (3) Auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kommt es im hohen Maße an, wenn abzugrenzen ist, ob Soldaten Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen wählen (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 1999 a.a.O. S. 6, vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 22 und vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30).

    Im Umkehrschluss aus dieser Vorschrift und aus dem Vergleich mit anderslautendem früheren Recht ergibt sich, dass die Soldaten des Stammpersonals an Schulen und vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte Personalvertretungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wählen (vgl. Beschlüsse vom 23. Juni 1999 a.a.O. S. 3 und vom 23. Januar 2002 a.a.O. S. 21).

  • BVerwG, 19.12.2006 - 6 PB 12.06

    Gruppenbezogene Zusammensetzung des Personalrats; regelmäßige Personalstärke in

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07
    Bei den vergleichbaren Einrichtungen handelt es sich um Dienststellen, zu deren wesentlichem Auftrag die Aus- und Fortbildung von Soldaten für ihre militärischen Aufgaben gehört (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 - BVerwG 6 PB 12.06 - Buchholz 250 § 17 BPersVG Nr. 4 Rn. 13).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 6 P 2.04

    Soldatenbeteiligung; Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen; Stäbe der

    Auszug aus BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07
    Zudem lässt sich nur sehr schwer abschätzen, in welchem Umfang und mit welchem Gewicht die einzelne Dienststelle im Rahmen einer komplexen arbeitsteiligen Militärorganisation zum Gelingen des Gesamtauftrages beiträgt (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 30 f., vom 23. September 2004 - BVerwG 6 P 2.04 - Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 2 S. 13 ff. und vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 34).
  • BAG, 20.01.2010 - 7 ABR 39/08

    Wahl einer Schwerbehindertenvertretung

    Deren Wählbarkeit folgt aus § 94 Abs. 4 SGB IX. Nach § 49 Abs. 1 SBG wählen Soldaten eine Personalvertretung, sofern es sich um eine andere als die in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen handelt (vgl. BVerwG 8. Oktober 2007 - 6 P 2/07 - zu II 3 a der Gründe, ZfPR 2008, 66).
  • BVerwG, 26.11.2008 - 6 P 7.08

    Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Wahlanfechtungsrecht der

    Das reicht für die Befugnis des Antragstellers zu 9 aus, zusammen mit mindestens zwei anderen wahlberechtigten Beschäftigten die Wahl anzufechten, zu welcher er nicht zugelassen war (vgl.Beschluss vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 2.07 - Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 6 Rn. 13).
  • BVerwG, 13.07.2011 - 6 P 16.10

    Antragsbefugnis von Gewerkschaften im personalvertretungsrechtlichen

    So können sie z.B. eine Personalratswahl mit der Begründung anfechten, die Dienststelle sei entgegen der Annahme des Wahlvorstandes auch für Soldaten personalratsfähig oder Soldaten einer bestimmten Untergliederung hätten in die Wahl einbezogen werden müssen (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 2.07 - Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 6 Rn. 11 ff.).

    a) Zwar handelt es sich beim Antragsteller um eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft im Sinne der Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 11 ff.).

  • VGH Bayern, 03.07.2018 - 18 P 17.1905

    Wahlanfechtung - örtliche Wahl des Personalrats

    Durch ihre Mobilität stehen Einheiten im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 6 P 2.07 - juris Rn. 22 mit einer hier nicht interessierenden Erweiterung in Rn. 23).

    In dieser Hinsicht enthält das Gesetz unausgesprochen eine Vorgabe, welche den Rechtsanwender bindet (zitiert aus dem Beschluss des BVerwG vom 8. Oktober 2007 - 6 P 2.07 - juris Rn. 31).

    Schon wegen der fehlenden Deckungsgleichheit von Wahlbereichen nach § 2 Abs. 1 SBG a.F. mit Dienststellen nach § 6 BPersVG, aber auch wegen der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung der mittleren Beteiligungsebene, bestehen keine parallelen Strukturen (BVerwG, B.v. 8.10.2007 - 6 P 2.07 - PersR 2008, 165 Rn. 17 ff./21).

  • BVerwG, 21.01.2008 - 6 P 16.07

    Wahl von Personalvertretungen durch Soldaten; Soldaten in der

    Der Senat hat inzwischen in einer Reihe von Entscheidungen zur Abgrenzung von Wahlbereichen, in denen die Soldaten Vertrauenspersonen wählen, von solchen Dienststellen und Einrichtungen der Streitkräfte Stellung genommen, in denen sie Personalvertretungen wählen (vgl. zum Wahlbereich Einheit: Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 5.02 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 4, vom 16. März 2006 - BVerwG 6 P 12.05 - Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 5 und vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 2.07 - zum Wahlbereich Stab eines Verbandes: Beschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3; zum Wahlbereich Lehrgangsteilnehmer: Beschluss vom 23. Juni 1999 - BVerwG 6 P 6.98 - Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 2; ferner zur Systematik der §§ 2, 49 SBG: Beschluss vom 23. September 2004 - BVerwG 6 P 2.04 - Buchholz 252 § 49 SBG Nr. 2).

    Diese stationären Dienststellen und Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung stehen im Gegensatz zu den mobilen Einheiten des Heeres, den fliegenden Einheiten der Luftwaffe und den schwimmenden Einheiten der Marine, welche nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SBG das Leitbild für das Vertrauenspersonenmodell in den Streitkräften liefern (vgl. Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 a.a.O. S. 32, vom 16. März 2006 a.a.O. Rn. 24 und vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 2.07 - juris Rn. 31).

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2010 - 17 LP 11/08

    Ortsfeste Dienststelle der Luftwaffe als eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1

    Zur Beurteilung einer ortsfesten Dienststelle der Luftwaffe als Einheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG (im Anschluss an BVerwG, Beschluss v. 8.10.2007 - 6 P 2/07 -, PersR 2008, 165-171).

    Das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden Fall einer stationären Ausbildungseinrichtung der Luftwaffe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.10.2007 - 6 P 2.07 -) nicht beachtet.

    (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss v. 08.10.2007 - 6 P 2/07 -, Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 6).

  • BVerwG, 13.07.2011 - 6 P 21.10

    Personalratswahl; Antragsrecht eines Berufsverbandes

    So können sie z.B. eine Personalratswahl mit der Begründung anfechten, die Dienststelle sei entgegen der Annahme des Wahlvorstandes auch für Soldaten personalratsfähig oder Soldaten einer bestimmten Untergliederung hätten in die Wahl einbezogen werden müssen (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 2.07 - Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 6 Rn. 11 ff.).

    a) Zwar handelt es sich beim Antragsteller um eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft im Sinne der Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vgl. Beschluss vom 8. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 11 ff.).

  • VG Köln, 15.02.2018 - 33 K 4924/16

    Gültigkeit der Wahlen zum Hauptpersonalrat eines Kommandos der Bundeswehr;

    Zudem fehlt es an jeglichem Vortrag zu Eigenschaften und Besonderheiten dieser Einheiten sowie der gleichzeitig genannten Flugbereitschaft in L. , der es auch nur ansatzweise ermöglichen würde, die genannten Organisationseinheiten in eine tatsächliche Beziehung zu den der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Oktober 2007 (6 P 2/07), auf die die Antragsteller ausdrücklich rekurrieren, zu Grunde liegenden Sachverhalten zu setzen.

    Vielmehr ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Art und Weise der soldatischen Tätigkeit entscheidend, sodass es auch gerechtfertigt sein kann, Soldaten einer ortsfesten Dienststelle mit denen einer unterstützenden mobilen Einheit gleich zu behandeln, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Oktober 2007 - 6 P 2/07 - juris Rn. 31.

    Dies rechtfertigt es, im Wahlanfechtungsverfahren von Antragstellern, die unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Oktober 2007 (6 P 2/07) geltend machen, Soldaten seien zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen bzw. zugelassen worden, zumindest auch zu verlangen, dass sie unter konkreter Darlegung der jeweiligen Verhältnisse in den von ihnen genannten Dienststellen nicht nur die tatsächlichen Umstände darlegen, die es auf der Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht hierfür entwickelten Kriterien erlauben, Rückschlüsse auf die Wahlberechtigung der Soldaten zu treffen, sondern sie auch unter Bezugnahme auf die Wählerverzeichnisse und die jeweiligen Personalstärken angeben, wie sich die Wählerschaft in diesen Wahleinheiten zusammensetzte und wie viele und welche Soldaten ihrer Auffassung nach von den Wahlen rechtswidrig ausgeschlossen bzw. rechtswidrig zugelassen worden sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 - 62 PV 9.15

    Wahlanfechtung; Gewerkschaft; Bundeswehr; militärische Einheit;

    Durch ihre Mobilität stehen Einheiten im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 6 P 2.07 - juris Rn. 22 mit einer hier nicht interessierenden Erweiterung in Rn. 23).

    In dieser Hinsicht enthält das Gesetz unausgesprochen eine Vorgabe, welche den Rechtsanwender bindet (zitiert aus dem Beschluss des BVerwG vom 8. Oktober 2007 - 6 P 2.07 - juris Rn. 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - 20 A 959/13

    Wahlberechtigung von Soldaten bei Tätigkeit in Organisationselementen und

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2002 - 6 P 5.02 -, a. a. O., vom 16. März 2006 - 6 P 12.05 -, a. a. O., und vom 8. Oktober 2007 - 6 P 2.07 -, Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 6 = PersR 2008, 165 = ZfPR 2008, 66.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 6 P 2.07 -, a. a. O.

  • VG Köln, 22.03.2013 - 33 K 3316/12

    Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2012 - 20 A 510/12

    Wahlberechtigung zur Wahl der Personalvertretung bei Tätigkeit innerhalb einer

  • VG Köln, 19.04.2018 - 33 K 2955/15
  • BVerwG, 24.10.2016 - 5 PB 6.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Begründung

  • BVerwG, 07.02.2014 - 6 PB 37.13

    Wahlberechtigung der Beschäftigten im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen

  • BVerwG, 16.12.2010 - 6 PB 18.10

    Antragsbefugnis eines Berufsverbandes; Einbeziehung von Soldaten in die

  • BVerwG, 28.02.2007 - 6 PB 19.06

    Wahl einer Personalvertretung durch Soldaten

  • VG Sigmaringen, 24.10.2016 - PB 11 K 2365/16

    Anfechtung der Personalratswahl in einem Bundeswehrkrankenhaus - Wahlberechtigung

  • BVerwG, 20.06.2019 - 5 PB 11.18

    Übeertragbarkeit der Rechtsprechung zur mehrfachen Dienststellenzugehörigkeit von

  • OVG Niedersachsen, 15.05.2013 - 17 LP 8/12

    Ansehen einer eigens für Ausbildungszwecke und als Teil einer militärischen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2017 - PB 15 S 2300/16

    Wahlberechtigung von Sanitätsoffizieranwärtern für Personalratswahl bei einem

  • VG Berlin, 20.08.2015 - 72 K 5.15

    Gültigkeit der Wahlen zum Personalrat beim Sanitätsunterstützungszentrum Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2022 - 62 PV 2.21

    Anfechtung einer Personalratswahl; Aufbewahrung von Wahlbriefen

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