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   BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99   

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BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99 (https://dejure.org/2000,1066)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2000 - 6 P 2.99 (https://dejure.org/2000,1066)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - 6 P 2.99 (https://dejure.org/2000,1066)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 1; BetrVG § ... 5 Abs. 2 Nr. 4; BPersVG § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 104; BSHG § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und Abs. 3, § 20 Abs. 1 und Abs. 2; MBG SH § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2; SchwbG § 7 Abs. 2 Nr. 3
    Auslegung des Antrages; Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit; Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen; Beschäftigtenbegriff; Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, ...

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit - Hilfe zum Lebensunterhalt - Angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen - Beschäftigtenbegriff - Wiedereingewöhnung - Sittliche Besserung oder Erziehung - Allzuständigkeit des ...

  • Judicialis

    BPersVG § 4 Abs. 5 Nr. 2; ; BPersVG § ... 104; ; MBG SH § 2 Abs. 1 Nr. 2; ; MBG SH § 3 Abs. 1; ; MBG SH § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; MBG SH § 51 Abs. 1 Satz 1; ; MBG SH § 51 Abs. 1 Satz 2; ; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 4; ; SchwbG § 7 Abs. 2 Nr. 3; ; BSHG § 18 Abs. 2; ; BSHG § 19 Abs. 2; ; BSHG § 19 Abs. 3; ; BSHG § 20 Abs. 1; ; BSHG § 20 Abs. 2; ; ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des Antrages; Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit; Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen; Beschäftigtenbegriff; Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 110, 287
  • NJW 2001, 767 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1182
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    Beim Einsatz von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnütziger Arbeit handele es sich um eine Aufgabenerfüllung seitens der Verwaltung gegenüber den Bürgern, wie sie aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 (BVerfGE 93, 37) der Mitbestimmung durch den Personalrat entzogen sei.

    aa) Der Anwendbarkeit von § 51 MBG SH steht nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit von Teilen des MBG SH entgegen (BVerfGE 93, 37).

    § 51 Abs. 1 MBG SH ist hier anzuwenden, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 unter anderem die §§ 2 Abs. 1, 51 und 52 in Verbindung mit §§ 53 bis 55 MBG SH, die "den Personalvertretungen eine umfassende Beteiligung in Form einer Mitbestimmung mit Entscheidungsrecht der Einigungsstelle einräumen", für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat.

    Eine Mitbestimmung hieran überstiege die vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeitete "Schutzzweckgrenze" der Mitbestimmung: Danach darf sich die Mitbestimmung nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur so weit gehen, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (BVerfGE 93, 37, 70 u. LS. 2 Satz 2).

    Hier kommt eine Mitbestimmung allenfalls insoweit in Betracht, als Maßnahmen, die schwerpunktmäßig die Erledigung des Amtsauftrages betreffen, unvermeidlich auch die Interessen der Beschäftigten berühren (BVerfGE 93, 37, 72 f.).

  • BAG, 04.02.1993 - 2 AZR 416/92

    Schwerbehindertenkündigungsschutz; Arbeit nach § 19 BSHG

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    Die Beschäftigung muß vorwiegend aus arbeitstherapeutischen Gründen erfolgen, wie etwa bei Arbeitsscheuen, Nichtseßhaften oder Landstreichern (BAG, Beschluß vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 416/92 - AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG 1986; BAGE 63, 188, 199 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).

    Die Verbesserung der Motivation und Vermittlungsfähigkeit stellt sich als Folgewirkung der Arbeit dar (BAG, Beschluß vom 4. Februar 1993 a.a.O.).

    Der Abschluß eines Arbeitsvertrages nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 Alternative 1 BSHG geht vom Mangel an Arbeitsgelegenheit aus und setzt voraus, daß der Sozialhilfesuchende arbeitsfähig und arbeitsbereit ist (BAG, Beschluß vom 4. Februar 1993 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 66.82

    Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit - Verwaltungsakt -

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    Einschränkungen für eine Mitbestimmung ergeben sich daraus, daß die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch einen Verwaltungsakt erfolgt, der hinsichtlich der zu leistenden Arbeit, ihres zeitlichen Umfanges und ihrer zeitlichen Verteilung sowie hinsichtlich des "Entgelts" hinreichend bestimmt sein muß (BVerwGE 68, 97, Ls. 2.).

    Denn diese Festlegungen sind in den späteren Heranziehungsbescheid als Umschreibung der zu leistenden Arbeit in hinreichend bestimmter Form aufzunehmen (Rspr. des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 68, 97, Ls. 2).

  • BVerwG, 16.11.1999 - 6 P 9.98

    Mitbestimmung des Personalrats; ärztliche Mitarbeiter eines

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    Seine Einschränkung, daß bis zu einer Neuregelung - zu der es noch nicht gekommen ist - die Einigungsstelle nur Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen dürfe, ist für die Entscheidung der Frage, ob überhaupt ein Mitbestimmungsfall vorliegt, ohne Bedeutung (Beschluß vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 6.94 - BVerwGE 104, 14; Beschluß vom 16. November 1999 - BVerwG 6 P 9.98 - S. 5, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerwG, 30.11.1982 - 6 P 10.80

    Mitbestimmung des Personalrates hinsichtlich der Ausübung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    In Anlehnung an die - freilich primär an personellen Maßnahmen orientierte - Rechtsprechung des Senats zu diesem Begriff (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. November 1982 - BVerwG 6 P 10.80 - Buchholz 238.33 § 52 BrPersVG Nr. 2, vom 10. Januar 1983 - BVerwG 6 P 11.80 - und vom 1. August 1983 - BVerwG 6 P 8.81 - Buchholz a.a.O. § 58 BrPersVG Nrn. 2 u. 3) bezeichnet die amtliche Begründung als Maßnahme "eine Regelung, die sich auf die Beschäftigten auswirkt oder sie betrifft.
  • BVerwG, 18.12.1996 - 6 P 6.94

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmungsrechte bei umsetzungsbedürftigen

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    Seine Einschränkung, daß bis zu einer Neuregelung - zu der es noch nicht gekommen ist - die Einigungsstelle nur Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen dürfe, ist für die Entscheidung der Frage, ob überhaupt ein Mitbestimmungsfall vorliegt, ohne Bedeutung (Beschluß vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 6.94 - BVerwGE 104, 14; Beschluß vom 16. November 1999 - BVerwG 6 P 9.98 - S. 5, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 25.10.1989 - 7 ABR 1/88

    Beschäftigung zur Wiedereingewöhnung: Begriff

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    Die Beschäftigung muß vorwiegend aus arbeitstherapeutischen Gründen erfolgen, wie etwa bei Arbeitsscheuen, Nichtseßhaften oder Landstreichern (BAG, Beschluß vom 4. Februar 1993 - 2 AZR 416/92 - AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG 1986; BAGE 63, 188, 199 = AP Nr. 40 zu § 5 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).
  • BVerwG, 10.01.1983 - 6 P 11.80

    Ausübung einer Nebenbeschäftigung gegen Entgelt - Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    In Anlehnung an die - freilich primär an personellen Maßnahmen orientierte - Rechtsprechung des Senats zu diesem Begriff (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. November 1982 - BVerwG 6 P 10.80 - Buchholz 238.33 § 52 BrPersVG Nr. 2, vom 10. Januar 1983 - BVerwG 6 P 11.80 - und vom 1. August 1983 - BVerwG 6 P 8.81 - Buchholz a.a.O. § 58 BrPersVG Nrn. 2 u. 3) bezeichnet die amtliche Begründung als Maßnahme "eine Regelung, die sich auf die Beschäftigten auswirkt oder sie betrifft.
  • BVerwG, 01.08.1983 - 6 P 8.81

    Antrag auf Beurlaubung - Dienstbezüge - Mitbestimmung des Personalrats

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99
    In Anlehnung an die - freilich primär an personellen Maßnahmen orientierte - Rechtsprechung des Senats zu diesem Begriff (vgl. etwa Beschlüsse vom 30. November 1982 - BVerwG 6 P 10.80 - Buchholz 238.33 § 52 BrPersVG Nr. 2, vom 10. Januar 1983 - BVerwG 6 P 11.80 - und vom 1. August 1983 - BVerwG 6 P 8.81 - Buchholz a.a.O. § 58 BrPersVG Nrn. 2 u. 3) bezeichnet die amtliche Begründung als Maßnahme "eine Regelung, die sich auf die Beschäftigten auswirkt oder sie betrifft.
  • VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05

    Personalrat; bejahte Mitbestimmung bei Einstellung von Ein Euro Kräften

    Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - aufgestellten Grundsätze zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 BSHG stehen der Annahme einer Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften nicht entgegen.

    Derartige Gründe, nach denen trotz Eingliederung der Ein-Euro-Kräfte in die Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Einstellung zu verneinen sein könnte, lassen sich - entgegen der Auffassung des Beteiligten und einiger gerichtlicher Entscheidungen - insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - (BVerwGE 110, S. 287 ff. = PersR 2000 S. 243 ff. = PersV 2000 S. 559 ff. = ZfPR 2000 S. 197 ff. = juris) zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 des früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) herleiten.

    Deshalb bedurfte der Ausschluss seiner Mitbestimmung zu der durch Verwaltungsakt des Sozialamtes erfolgenden Heranziehung der ergänzenden Begründung, dass es sich dabei um eine außenwirksame, allein an den Voraussetzungen des BSHG zu messende Entscheidung des Sozialamtes gegenüber den Hilfeempfängern handele, während die sog. Allzuständigkeit bei innerdienstlichen Maßnahmen nur die vorentscheidende Schaffung der Arbeitsgelegenheiten seitens der einsetzenden Dienststelle erfasse, um die Interessen und Arbeitsbedingungen der faktisch wie von einer Einstellung betroffenen Beschäftigten in der (Einsatz-)Dienststelle zu wahren, und zwar insbesondere durch die Prüfung, ob das Merkmal der Zusätzlichkeit aus Gründen verfehlt werde, welche die Belange der in der Dienststelle bereits Beschäftigten berühren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 41 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des nahezu gleichlautenden § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) auf nach § 19 BSHG zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit herangezogene Sozialhilfeempfänger in seinem Beschluss vom 26. Januar 2000 (a.a.O.) geprüft - was nach seiner ständigen Rechtsprechung allerdings zum Mitbestimmungstatbestand der Einstellung überflüssig gewesen wäre - und diese auch für die nur gegen eine Mehraufwandsentschädigung Herangezogenen mit u.a. folgenden Erwägungen verneint: Bei dieser Personengruppe werde zwar kraft Gesetzes kein Arbeitsverhältnis begründet und sei die Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit ein fähigkeitsbewahrender Schritt der Hilfe zur Selbsthilfe.

    Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich der verfolgten Zwecke unterschieden werden muss zwischen dem der Heranziehung zu Grunde liegenden Verhältnis des Leistungsträgers zu den Hilfebedürftigen einerseits und deren Verhältnis zum Maßnahmeträger andererseits, in dessen Dienststelle sie die Arbeitsgelegenheiten durchführen sollen (vgl. schon die differenzierte Beurteilung des Einsatzes der BSHG-Kräfte im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 a.a.O.; vgl. auch Süllwold a.a.O. S. 89).

    Er würde damit auch die sog. personalvertretungsrechtliche Schutzzweckgrenze nicht überschreiten, weil sich seine Einwände auf den innerdienstlichen Bereich bezögen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 41 f.).

  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 4.06

    Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung erwerbsfähiger

    Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2000 - BVerwG 6 P 2.99 - (BVerwGE 110, 287 = Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 3) zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Schaffung von Gelegenheiten zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit für Hilfesuchende nach § 19 Abs. 2 BSHG.

    In einem derartigen Fall sind Beschäftigte der Dienststelle nachteilig betroffen, die mit dem betreffenden Hilfebedürftigen - etwa bei Anleitung, Beaufsichtigung und Koordinierung der Tätigkeit - zusammenarbeiten müssen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. S. 296 bzw. S. 15; Süllwold, a.a.O. S. 90; Kröll, a.a.O. S. 137; Schulze, a.a.O. S. 1336).

    Bei Nichtbeachtung ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulären Beschäftigten zu rechnen, die von der Entziehung von Arbeitsfeldern, erzwungener Untätigkeit, Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche bis zur Umsetzung innerhalb der Dienststelle reichen können (so bereits zur Verrichtung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch Sozialhilfeempfänger: Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. S. 296 bzw. S. 15).

    dd) Soweit der Senat im Beschluss vom 26. Januar 2000 (a.a.O. S. 294 ff. bzw. S. 13 ff.) die Einhaltung des Merkmals der Zusätzlichkeit nicht der personellen Mitbestimmung, sondern der Beteiligung bei der vorwirkenden Entscheidung über die Festlegung der Einsatzbereiche zugeordnet hat, hält er daran aus den dargelegten Gründen nicht mehr fest.

  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 8.06

    Mitbestimmung des Personalrats bei "Ein-Euro-Jobs"

    14 Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2000 BVerwG 6 P 2.99 (BVerwGE 110, 287 = Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 3) zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Schaffung von Gelegenheiten zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit für Hilfesuchende nach § 19 Abs. 2 BSHG.

    In einem derartigen Fall sind Beschäftigte der Dienststelle nachteilig betroffen, die mit dem betreffenden Hilfebedürftigen etwa bei Anleitung, Beaufsichtigung und Koordinierung der Tätigkeit zusammenarbeiten müssen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. S. 296 bzw. S. 15; Süllwold, a.a.O. S. 90; Kröll, a.a.O. S. 137; Schulze, a.a.O. S. 1336).

    Bei Nichtbeachtung ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulären Beschäftigten zu rechnen, die von der Entziehung von Arbeitsfeldern, erzwungener Untätigkeit, Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche bis zur Umsetzung innerhalb der Dienststelle reichen können (so bereits zur Verrichtung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch Sozialhilfeempfänger: Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. S. 296 bzw. S. 15).

    39 dd) Soweit der Senat im Beschluss vom 26. Januar 2000 (a.a.O. S. 294 ff. bzw. S. 13 ff.) die Einhaltung des Merkmals der Zusätzlichkeit nicht der personellen Mitbestimmung, sondern der Beteiligung bei der vorwirkenden Entscheidung über die Festlegung der Einsatzbereiche zugeordnet hat, hält er daran aus den dargelegten Gründen nicht mehr fest.

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