Rechtsprechung
   BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 1; BetrVG § 5 Abs. 2 Nr. 4; BPersVG § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 104; BSHG § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und Abs. 3, § 20 Abs. 1 und Abs. 2; MBG SH § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2; SchwbG § 7 Abs. 2 Nr. 3
    Personalvertretungsrecht; Sozialhilferecht; Prozeßrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des Antrages; Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit; Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen; Beschäftigtenbegriff; Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; Allzuständigkeit des Personalrats

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Auslegung des Antrages; Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zu zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit; Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen; Beschäftigtenbegriff; Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; Allzuständigkeit des Personalrats.

Verfahrensgang

  • VG Schleswig, 27.07.1998 - PL 9/98
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.09.1998 - 12 L 7/98
  • BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2.99

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 110, 287
  • NJW 2001, 767 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1182



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Wird zitiert von ... (20)  

  • VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05  

    Personalrat; bejahte Mitbestimmung bei Einstellung von Ein Euro Kräften

    Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - aufgestellten Grundsätze zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 BSHG stehen der Annahme einer Mitbestimmungspflicht bei der Einstellung von Ein-Euro-Kräften nicht entgegen.

    Derartige Gründe, nach denen trotz Eingliederung der Ein-Euro-Kräfte in die Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Einstellung zu verneinen sein könnte, lassen sich - entgegen der Auffassung des Beteiligten und einiger gerichtlicher Entscheidungen - insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 - 6 P 2/99 - (BVerwGE 110, S. 287 ff. = PersR 2000 S. 243 ff. = PersV 2000 S. 559 ff. = ZfPR 2000 S. 197 ff. = juris) zur Heranziehung von Sozialhilfeempfängern zur Ableistung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 des früheren Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) herleiten.

    Deshalb bedurfte der Ausschluss seiner Mitbestimmung zu der durch Verwaltungsakt des Sozialamtes erfolgenden Heranziehung der ergänzenden Begründung, dass es sich dabei um eine außenwirksame, allein an den Voraussetzungen des BSHG zu messende Entscheidung des Sozialamtes gegenüber den Hilfeempfängern handele, während die sog. Allzuständigkeit bei innerdienstlichen Maßnahmen nur die vorentscheidende Schaffung der Arbeitsgelegenheiten seitens der einsetzenden Dienststelle erfasse, um die Interessen und Arbeitsbedingungen der faktisch wie von einer Einstellung betroffenen Beschäftigten in der (Einsatz-)Dienststelle zu wahren, und zwar insbesondere durch die Prüfung, ob das Merkmal der Zusätzlichkeit aus Gründen verfehlt werde, welche die Belange der in der Dienststelle bereits Beschäftigten berühren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 41 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des nahezu gleichlautenden § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) auf nach § 19 BSHG zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit herangezogene Sozialhilfeempfänger in seinem Beschluss vom 26. Januar 2000 (a.a.O.) geprüft - was nach seiner ständigen Rechtsprechung allerdings zum Mitbestimmungstatbestand der Einstellung überflüssig gewesen wäre - und diese auch für die nur gegen eine Mehraufwandsentschädigung Herangezogenen mit u.a. folgenden Erwägungen verneint: Bei dieser Personengruppe werde zwar kraft Gesetzes kein Arbeitsverhältnis begründet und sei die Schaffung von Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit ein fähigkeitsbewahrender Schritt der Hilfe zur Selbsthilfe.

    Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich der verfolgten Zwecke unterschieden werden muss zwischen dem der Heranziehung zu Grunde liegenden Verhältnis des Leistungsträgers zu den Hilfebedürftigen einerseits und deren Verhältnis zum Maßnahmeträger andererseits, in dessen Dienststelle sie die Arbeitsgelegenheiten durchführen sollen (vgl. schon die differenzierte Beurteilung des Einsatzes der BSHG-Kräfte im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2000 a.a.O.; vgl. auch Süllwold a.a.O. S. 89).

    Er würde damit auch die sog. personalvertretungsrechtliche Schutzzweckgrenze nicht überschreiten, weil sich seine Einwände auf den innerdienstlichen Bereich bezögen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 41 f.).

  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 4.06  

    Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung erwerbsfähiger

    Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2000 - BVerwG 6 P 2.99 - (BVerwGE 110, 287 = Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 3) zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Schaffung von Gelegenheiten zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit für Hilfesuchende nach § 19 Abs. 2 BSHG.

    In einem derartigen Fall sind Beschäftigte der Dienststelle nachteilig betroffen, die mit dem betreffenden Hilfebedürftigen - etwa bei Anleitung, Beaufsichtigung und Koordinierung der Tätigkeit - zusammenarbeiten müssen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. S. 296 bzw. S. 15; Süllwold, a.a.O. S. 90; Kröll, a.a.O. S. 137; Schulze, a.a.O. S. 1336).

    Bei Nichtbeachtung ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulären Beschäftigten zu rechnen, die von der Entziehung von Arbeitsfeldern, erzwungener Untätigkeit, Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche bis zur Umsetzung innerhalb der Dienststelle reichen können (so bereits zur Verrichtung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch Sozialhilfeempfänger: Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. S. 296 bzw. S. 15).

    dd) Soweit der Senat im Beschluss vom 26. Januar 2000 (a.a.O. S. 294 ff. bzw. S. 13 ff.) die Einhaltung des Merkmals der Zusätzlichkeit nicht der personellen Mitbestimmung, sondern der Beteiligung bei der vorwirkenden Entscheidung über die Festlegung der Einsatzbereiche zugeordnet hat, hält er daran aus den dargelegten Gründen nicht mehr fest.

  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 8.06  

    Mitbestimmung des Personalrats bei "Ein-Euro-Jobs"

    14 Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2000 BVerwG 6 P 2.99 (BVerwGE 110, 287 = Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 3) zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Schaffung von Gelegenheiten zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit für Hilfesuchende nach § 19 Abs. 2 BSHG.

    In einem derartigen Fall sind Beschäftigte der Dienststelle nachteilig betroffen, die mit dem betreffenden Hilfebedürftigen etwa bei Anleitung, Beaufsichtigung und Koordinierung der Tätigkeit zusammenarbeiten müssen (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. S. 296 bzw. S. 15; Süllwold, a.a.O. S. 90; Kröll, a.a.O. S. 137; Schulze, a.a.O. S. 1336).

    Bei Nichtbeachtung ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulären Beschäftigten zu rechnen, die von der Entziehung von Arbeitsfeldern, erzwungener Untätigkeit, Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche bis zur Umsetzung innerhalb der Dienststelle reichen können (so bereits zur Verrichtung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit durch Sozialhilfeempfänger: Beschluss vom 26. Januar 2000 a.a.O. S. 296 bzw. S. 15).

    39 dd) Soweit der Senat im Beschluss vom 26. Januar 2000 (a.a.O. S. 294 ff. bzw. S. 13 ff.) die Einhaltung des Merkmals der Zusätzlichkeit nicht der personellen Mitbestimmung, sondern der Beteiligung bei der vorwirkenden Entscheidung über die Festlegung der Einsatzbereiche zugeordnet hat, hält er daran aus den dargelegten Gründen nicht mehr fest.

mehr
  • VG Oldenburg, 22.06.2005 - 9 A 1738/05  

    Mitbestimmung bei Beschäftigung nach § 16 Abs. 3 SGB II

    Die Beschäftigten der Behörde werden durch die Beschäftigung von Hilfsbedürftige nach § 16 Abs. 3 SGB II faktisch wie von einer Einstellung betroffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2000, 6 P 2.99, BVerwGE 110, 287, 295).

    Demgegenüber kann die Beschäftigung von Arbeitssuchenden andere und erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit der Arbeiter und Angestellten in den Dienststellen haben, die bis zur Entziehung von Arbeitsfeldern, erzwungener Untätigkeit, Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche und Umsetzung innerhalb der Dienststelle führen können (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2000, 6 P 2.99, BVerwGE 110, 287, 294).

    Alt BSHG ist dem Personalrat eine Mitbestimmung in der Weise zu ermöglichen, dass er seine Zustimmung nur damit verweigern kann, es werde das Merkmal der Zusätzlichkeit aus Gründen verfehlt, welche die Belange der in der Dienstsstelle bereits tätigen Beschäftigten berühren (BVerwG, Beschl. v. 26. Jan. 2000, 6 P 2.99, BVerwGE 110, 287, 296).

    Die Frage, ob ein Mitbestimmungstatbestand vorliegt, ist von der verfassungsrechtlichen Problematik zu trennen, wer im Falle einer Nichteinigung verbindlich entscheidet (BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2000, 6 P 2.99, BVerwGE 110, 287, 293).

  • VG Würzburg, 19.12.2000 - W 2 K 99.179  

    Auslegung des Begriffs "Hilfe zur Arbeit" bei der Zuweisung von Finanzmitteln im

    Die Verbesserung der Motivation und Vermittlungsfähigkeit stellt sich als Folgewirkung der Arbeit dar (BVerwG v. 26.01.2000 - 6 P 2.99 -, UA S. 9, 10 unter Hinweis auf BAG v. 04.02.1993 - 2 AZR 416/92 -, AP Nr. 2 zu § 21 SchwbG ).

    Die Schaffung von Gelegenheit hierzu ist nur ein erster fähigkeitsbewahrender Schritt der Hilfe zur Selbsthilfe (BVerwG v. 26.01.2000, a.a.O., S. 10).

    Anders als für Erstere wird für die letztgenannte Gruppe kein Arbeitsverhältnis begründet (§ 19 Abs. 3 Satz 1 BSHG ; s. ferner BVerwG v. 26.01.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.2003 - 6 P 16.01  

    Personalvertretungsrechtlicher Maßnahmebegriff; Auswahl zur Teilnahme an einer

    Diese Begriffsbestimmung stimmt mit der in der Senatsrechtsprechung anerkannten Definition der personalvertretungsrechtlichen Maßnahme überein (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1996, a.a.O., S. 16; Beschluss vom 16. November 1999 - BVerwG 6 P 9.98 - Buchholz 251.95 § 51 MBG SH Nr. 2 S. 2 f.; Beschluss vom 26. Januar 2000 - BVerwG 6 P 2.99 - BVerwGE 110, 287 f. = Buchholz 251.95 § 51 MBG SH Nr. 3 S. 14 f.).
  • BVerwG, 29.01.2003 - 6 P 15.01  

    Begriff der Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn;

    Diese Begriffsbestimmung stimmt mit der in der Senatsrechtsprechung anerkannten Definition der personalvertretungsrechtlichen Maßnahme überein (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 1996, a.a.O., S. 16; Beschluss vom 16. November 1999 - BVerwG 6 P 9.98 - Buchholz 251.95 § 51 MBG SH Nr. 2 S. 2 f.; Beschluss vom 26. Januar 2000 - BVerwG 6 P 2.99 - Buchholz 251.95 § 51 MBG SH Nr. 3 S. 14 f.).
  • BVerwG, 08.10.2008 - 6 PB 21.08  

    Beschluss der Landesregierung zur gleitenden Arbeitszeit; Kabinettsvorlage des

    In aller Regel kommen dafür nur Vorbereitungshandlungen derjenigen Dienststelle in Betracht, welche auch die endgültige Entscheidung trifft (vgl. Beschlüsse vom 26. Januar 2000 - BVerwG 6 P 2.99 - BVerwGE 110, 287 = Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 3 S. 15 f. und vom 29. Januar 2003 a.a.O. S. 25).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2006 - 5 A 11752/05  

    Personalvertretungsrecht, Personalrat, Beteiligung, Beteiligungsrecht,

    Der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung ist seinem Schutzzweck entsprechend auf innerdienstliche Maßnahmen beschränkt und reicht nur soweit, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der in der Dienststelle bereits Beschäftigten eine Beteiligung des Personalrats rechtfertigen (vgl. BVerwGE 110, 287 [294] - Sozialhilfeempfänger - unter Bezugnahme auf BVerfGE 93, 37 [70]).
  • LSG Hessen, 26.08.2011 - L 7 SO 14/10  

    Sozialhilfe - kein Kostenerstattungsanspruch gem § 111 Abs 1 S 1 BSHG - Anwendung

    Nach der bereits vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grdl.: BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 66/82; vgl. außerdem für viele BVerwG, 26.01.2000 - 6 P 2/99) ist die Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit ein Verwaltungsakt, der hinsichtlich der Art der zu leistenden Arbeit, ihres zeitlichen Umfanges und ihrer zeitlichen Verteilung sowie hinsichtlich des "Entgelts" hinreichend bestimmt sein muss (§ 33 Abs. 1 SGB X; vgl. zu vergleichbaren Problemen im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II auch BSG, 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R).

    So hat das BVerwG (26.01.2000 - 6 P 2/99; im Zusammenhang möglicher Mitbestimmungsrechte des Personalrates der einsetzenden Dienststelle) ausgeführt, dass die Modalitäten des Arbeitseinsatzes durch die einsetzende Dienststelle nicht einseitig abgeändert werden könnten.

  • VG Düsseldorf, 08.12.2005 - 34 K 3252/05  
  • VG Göttingen, 05.07.2006 - 7 A 5/05  

    Mitbestimmung des Personalrats bei Schaffung und Besetzung von sog.

  • VG Braunschweig, 13.12.2005 - 10 A 10/05  

    Zur Mitbestimmung im Zusammenhang mit Ein-Euro-Jobs

  • BVerwG, 14.09.2011 - 6 PB 14.11  

    Zuständigkeit des Hauptpersonalrats; Erlass von Verwaltungsvorschriften durch den

  • BVerwG, 16.08.2004 - 6 PB 7.04  
  • OVG Niedersachsen, 03.07.2006 - 18 MP 4/06  

    Mitbestimmung bei der Einstellung von sog. "Ein-Euro-Kräften"

  • VG Gießen, 30.09.2005 - 22 L 1267/05  

    Personalrat; Mitbestimmung; Ein Euro Job; Einstellung

  • VG Frankfurt/Main, 07.11.2005 - 23 L 2361/05  

    Personalrat; Mitbestimmung; Ein Euro Job; Einstellung

  • VG Hannover, 13.03.2002 - 17 A 4967/01  

    Aktives und passives Wahlrecht der gemäß § 19 Abs. 1 1. HS BSHG Beschäftigten bei

  • KAG Mainz, 16.02.2006 - M 10/05  
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