Weitere Entscheidung unten: LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2019

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   BVerwG, 06.02.2009 - 6 P 2.09   

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BVerwG, 06.02.2009 - 6 P 2.09 (https://dejure.org/2009,5965)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.2009 - 6 P 2.09 (https://dejure.org/2009,5965)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 2009 - 6 P 2.09 (https://dejure.org/2009,5965)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    NdsPersVG § 83; ArbGG §§ 48, 80; GVG § 17a
    Erstattung von Anwaltskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren; instanzielle Zuständigkeit.

  • Bundesverwaltungsgericht

    NdsPersVG § 83
    Erstattung von Anwaltskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren; instanzielle Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für die Entscheidung über das Begehren auf Erstattung der in einem abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten

  • Judicialis

    NdsPersVG § 83 Abs. 2; ; ArbGG § 48 Abs. 1; ; ArbGG § 80 Abs. 3; ; ArbGG § 82 Abs. 1; ; GVG § 17a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht: Zuständigkeit für die Entscheidung über das Begehren auf Erstattung der in einem abgeschlossenen Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dbb.de PDF, S. 25 (Leitsatz)

    Zuständiges Instanzgericht für Erstattung der Anwaltskosten im Rechtsbeschwerdeverfahren

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 452 (Ls.)
  • DÖV 2009, 508
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Antrag auf Auflösung des

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2009 - 6 P 2.09
    Das Verfahren wegen Erstattung von Anwaltskosten, die dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 entstanden sind, wird an die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Braunschweig verwiesen.

    Für die Entscheidung über das hier geltend gemachte Begehren des Antragstellers auf Erstattung der Anwaltskosten, die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren BVerwG 6 P 14.07 entstanden sind, ist das Verwaltungsgericht Braunschweig instanziell und örtlich zuständig.

  • BVerwG, 02.05.1957 - II CO 2.56

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2009 - 6 P 2.09
    Der Gesichtspunkt der Annexzuständigkeit kommt schon deswegen nicht zum Tragen, weil im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum für eine Entscheidung des Gerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1957 - BVerwG 2 C 02.56 - BVerwGE 4, 357 = Buchholz 238.3 § 76 PersVG Nr. 1 S. 3; BAG, Beschluss vom 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 235 ).
  • BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99

    Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2009 - 6 P 2.09
    Der Anspruch personalvertretungsrechtlicher Organe und ihrer Mitglieder auf Erstattung von Anwaltskosten, die ihnen in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstanden sind, ist seinerseits in einem weiteren, eigenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 26 und vom 25. Februar 2004 - BVerwG 6 P 12.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 34; BAG, Beschlüsse vom 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28 und vom 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - AP Nr. 33 zu § 78a BetrVG 1972).
  • BAG, 31.01.1990 - 1 ABR 39/89

    Betriebsrat: Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei erfolgreicher

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2009 - 6 P 2.09
    Der Anspruch personalvertretungsrechtlicher Organe und ihrer Mitglieder auf Erstattung von Anwaltskosten, die ihnen in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstanden sind, ist seinerseits in einem weiteren, eigenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 26 und vom 25. Februar 2004 - BVerwG 6 P 12.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 34; BAG, Beschlüsse vom 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28 und vom 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - AP Nr. 33 zu § 78a BetrVG 1972).
  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 13/98

    Vergangenheitsbezogener Antrag, Kosten im Beschlußverfahren

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2009 - 6 P 2.09
    Der Gesichtspunkt der Annexzuständigkeit kommt schon deswegen nicht zum Tragen, weil im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum für eine Entscheidung des Gerichts über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1957 - BVerwG 2 C 02.56 - BVerwGE 4, 357 = Buchholz 238.3 § 76 PersVG Nr. 1 S. 3; BAG, Beschluss vom 20. April 1999 - 1 ABR 13/98 - BAGE 91, 235 ).
  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2009 - 6 P 2.09
    Der Anspruch personalvertretungsrechtlicher Organe und ihrer Mitglieder auf Erstattung von Anwaltskosten, die ihnen in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstanden sind, ist seinerseits in einem weiteren, eigenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 26 und vom 25. Februar 2004 - BVerwG 6 P 12.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 34; BAG, Beschlüsse vom 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28 und vom 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - AP Nr. 33 zu § 78a BetrVG 1972).
  • BVerwG, 25.02.2004 - 6 P 12.03

    Instanzenzug

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2009 - 6 P 2.09
    Der Anspruch personalvertretungsrechtlicher Organe und ihrer Mitglieder auf Erstattung von Anwaltskosten, die ihnen in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstanden sind, ist seinerseits in einem weiteren, eigenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen (vgl. Beschlüsse vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 26 und vom 25. Februar 2004 - BVerwG 6 P 12.03 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 34; BAG, Beschlüsse vom 31. Januar 1990 - 1 ABR 39/89 - BAGE 65, 28 und vom 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - AP Nr. 33 zu § 78a BetrVG 1972).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.06.2016 - 17 TaBV 6/15

    Beschlussverfahren - Betriebsrat - Zulässigkeit eines negativen Widerantrages des

    In diesem Sinne könnte auch die in der Literatur vertretene Auffassung zu verstehen sein, wonach über die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kosten für die Führung eines Rechtsstreits zu tragen, "in einem besonderen Beschlussverfahren" entschieden werden müsse (vgl. Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 40 Rn. 89; vgl. auch BVerwG 6. Februar 2009 - 6 P 2/09 - Rn. 2, wonach der Anspruch personalvertretungsrechtlicher Organe und ihrer Mitglieder auf Erstattung von Anwaltskosten, die ihnen in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstanden sind, seinerseits "in einem weiteren, eigenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren" zu verfolgen sei).
  • BVerwG, 20.02.2014 - 6 PB 39.13

    Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Rechtsanwaltskosten des

    Der Senatsbeschluss vom 6. Februar 2009 - BVerwG 6 P 2.09 - (Buchholz 251.6 § 83 NdsPersVG Nr. 2), auf welchen der Antragsteller im Schriftsatz vom 4. Februar 2014 nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen hat, steht nicht entgegen.
  • VG Ansbach, 25.02.2021 - AN 7 P 19.01334

    Mitbestimmung der Personalvertretung bei Einführung einer EDV-basierten

    Eine Entscheidung über die Erstattung von Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.2009 - 6 P 2/09 - juris).
  • VG Ansbach, 25.02.2021 - AN 7 P 19.02614

    Personalvertretungsrechtlichen Verselbstständigung von Organisationseinheiten

    Eine Entscheidung über die Erstattung von gegebenenfalls angefallenen Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht vorgesehen (vgl. etwas BVerwG, B.v. 6.2.2009 - 6 P 2/09 - juris).
  • VG Ansbach, 30.08.2016 - AN 7 P 15.02536

    Mitbestimmung bei Einstellung des betrieblichen Vorschlagswesens

    Eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren über die Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten- oder Antragstellerseite ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.2.2009, Az. 6 P 2/09, juris).
  • VGH Hessen, 23.09.2021 - 22 A 343/19
    Über die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung wäre - bei entsprechender Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs - in einem gesonderten Beschlussverfahren nach materiell-rechtlichen Kriterien zu entscheiden (BVerwG, Beschl. vom 6. Februar 2009 - 6 P 2/09 -, juris Rn. 3).
  • VG Ansbach, 15.01.2021 - AN 7 P 20.00544

    Anfechtung einer Wahl zum örtlichen Personalrat eines Hauptzollamtes

    Eine Entscheidung über die Erstattung von Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist im Rahmen des hiesigen Verfahrens nicht vorgesehen (vgl. etwas BVerwG, B.v. 6.2.2009 - 6 P 2/09 - juris).
  • VG Ansbach, 10.10.2016 - AN 7 P 16.00773

    Ungültige Personalratswahl bei Abgabe des Stimmzettels ohne Wahlumschlag

    Eine gerichtliche Entscheidung über die Erstattung der Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.2.2009, Az. 6 P 2/09, juris).
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Rechtsprechung
   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2019 - L 6 P 2/09   

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https://dejure.org/2019,17052
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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - L 6 P 2/09 (https://dejure.org/2019,17052)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 82 Abs 3 S 3 SGB 11, § 82 Abs 4 S 1 SGB 11, § 9 SGB 11
    Soziale Pflegeversicherung - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen - Förderung nach Landesrecht - gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen - Zustimmungspflicht gemäß § 82 Abs 3 S 3 SGB 11 - Entfallen erst nach vollständiger Abschreibung aller ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 10.03.2011 - B 3 P 3/10 R

    Soziale Pflegeversicherung - Berechnung der betriebsnotwendigen

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2019 - L 6 P 2/09
    Die Vorschrift dient dem Schutz der zahlungspflichtigen Pflegebedürftigen und Sozialhilfeträgern, vgl. BSG, Urteil vom 10. März 2011 - B 3 P 3/10 R, Rn. 23. Folgte man der Auffassung des Klägers, wäre ein Einrichtungsträger selbst in Fällen einer vollständigen Finanzierung seiner Investitionsaufwendungen durch staatliche Zuschüsse in der Herstellungsphase bereits im Folgejahr völlig frei darin, tatsächliche oder bloß behauptete Deckungslücken auf die Einrichtungsbewohner umzulegen.

    Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 10. März 2011, B 3 P 3/10 R, Rn. 23, stellten ausdrücklich keine die Entscheidung tragende Erwägung dar.

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2003 - 4 LC 146/02

    Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2019 - L 6 P 2/09
    Die in § 82 Abs. 3 SGB XI statuierte Zustimmungsbedürftigkeit verlöre damit jegliche Kontrollfunktion, da mit der bloßen Mitteilungspflicht gemäß Abs. 4 der Norm keine Kontrollmöglichkeit der zuständigen Behörde einhergeht, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2003 - 4 LC 146/02.
  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2019 - L 6 P 2/09
    Hierbei handelt es sich um eine der Entlastung der Sozialhilfe dienende Sozialleistung sui generis an die Pflegebedürftigen, nicht um eine Förderung der Pflegeeinrichtung, vgl. BSG vom 24. Juli 2003 - B 3 P 1/03 R, zum niedersächsischen Pflegewohngeld.
  • BSG, 08.09.2011 - B 3 P 2/11 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2019 - L 6 P 2/09
    Für die Einrichtung in R-Stadt, die ohne die Inanspruchnahme von Krediten finanziert wurde, ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Zinsen auf Eigenkapital (vgl. hierzu BSG vom 08. September 2011, B 3 P 2/11 R), wie sie Landesrecht grundsätzlich bis zur Höhe von jährlich vier vom Hundert vorsieht (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LPflegeG M-V), zumindest der Höhe nach ohne ausreichenden Vortrag zu ansonsten möglichen Alternativanlagen nicht entscheidungsreif.
  • BSG, 09.12.1987 - 10 RKg 5/85

    Rechtshängiger Anspruch - Übergang auf anderen Verwaltungsträger -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2019 - L 6 P 2/09
    Geht wie hier die Zuständigkeit für einen rechtshängigen Anspruch im Wege der Funktionsnachfolge auf einen anderen Verwaltungsträger über, so ist damit ein Parteiwechsel kraft Gesetzes verbunden, BSG, Urteil vom 09. Dezember 1987 - 10 RKg 5/85.
  • LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 - L 2 SO 3089/20

    Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 aF

    Weiter hat der Beklagte auf das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29.5.2019 (L 6 P 2/09) hingewiesen.

    Von der Anwendbarkeit von § 82 Abs. 3 SGB XI - und damit dem Ausschluss von § 82 Abs. 4 SGB XI - ist in allen Fällen und so lange auszugehen, in denen durch öffentliche Zuschüsse geförderte Wirtschaftsgüter noch nicht vollständig abgeschrieben worden sind, soweit diese Gegenstand der gesondert berechneten Investitionsaufwendungen sind (so auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.5.2019 - L 6 P 2/09 -, juris Rn. 39).

    Erst nach vollständiger Abschreibung aller mit Hilfe der Fördermittel beschaffter bzw. hergestellter Wirtschaftsgüter entfällt die Zustimmungspflicht; solange jedoch buchhalterisch noch Zuschüsse aufzulösen und geförderte Wirtschaftsgüter abzuschreiben sind, liegt auch weiterhin eine Förderung nach Landesrecht im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI vor (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.5.2019 - L 6 P 2/09 -, juris Rn. 39).

  • BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 8/22 R

    Zum Vorliegen einer öffentlich geförderten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 82

    Erfasst sind von der objektbezogenen Förderungen iS der Vorschriften des SGB XI auch Förderungen, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten des SGB XI erfolgt sind (vgl nur BSG vom 6.9.2007 - B 3 P 3/07 R - BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 4 zu einer Förderung aus den Jahren 1992 und 1994; BSG vom 8.9.2011 - B 3 P 6/10 R - BSGE 109, 86 = SozR 4-3300 § 82 Nr. 6, RdNr 13 ff, 15 zu einer Förderung aus den Jahren 1967 und 1993; ausdrücklich auch LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.5.2019 - L 6 P 2/09 - RdNr 39; Eicher, SGb 2023, 145, 148 f) .
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