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   BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 21.85   

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BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 21.85 (https://dejure.org/1988,2710)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.1988 - 6 P 21.85 (https://dejure.org/1988,2710)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 1988 - 6 P 21.85 (https://dejure.org/1988,2710)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Eingruppierung - Eingangsvergütung - Absenkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1988, 692
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 7/85

    Vergütung - Tarifvertrag - Teilkündigung - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 21.85
    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT, in dem ein allgemeiner Grundsatz des Schuldrechts seinen Ausdruck findet, war die isolierte Kündigung ohne Einhaltung einer Frist statthaft und ist ersichtlich formgerecht erfolgt (ebenso BAG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - und - 4 ABR 60/85 - ; Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - <PersR 1988, 20>).

    Der Senat stimmt vielmehr mit dem Bundesarbeitsgericht darin überein, daß § 22 BAT lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der darin in Bezug genommenen Vergütungsordnungen zum BAT regelt, nicht aber deren Geltung und ihre Einbeziehung in das einzelne Arbeitsverhältnis gebietet (BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - ).

    die deren tarifrechtliche Geltung als Grundlage sowohl für die Zuordnung zu den Vergütungsgruppen als auch für die Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen hinsichtlich aller nach dem 31. Dezember 1983 abgeschlossenen Arbeitsverträge erlöschen ließ, hat daher nicht nur diese Tarifregelung fortfallen lassen, sondern darüber hinaus zur Folge gehabt, daß § 22 BAT insoweit keine konkreten Rechtswirkungen mehr äußern kann, sondern "inhaltsleer" geworden ist (BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - ).

    Die Mitbestimmung des Personalrats nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW kann folglich nur in einer an dieselben rechtlichen Vorgaben gebundenen Kontrolle der Richtigkeit der beabsichtigten Eingruppierung, also darin bestehen, denselben Sachverhalt ohne rechtlichen Gestaltungsraum auf der Grundlage derselben gesetzlichen oder tariflichen Festlegungen mitzubeurteilen (BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - ).

    Die Nachwirkung der Vergütungsordnungen zum BAT gemäß § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich nicht auf Arbeitsverhältnisse, die - wie dasjenige, dessen Begründung das vorliegende Verfahren ausgelöst hat - erst nach Außerkrafttreten der Vergütungsordnungen zum BAT begründet worden sind (ebenso BAG, Beschluß vorn 3. Dezember 1935 - 4 ABR 7/85 - ; Urteil vom 27. Mai 1987 - M AZR 613/86 - ).

  • BAG, 27.05.1987 - 4 AZR 613/86

    Arbeitsentgelt: Vereinbarung der TdL-Richtlinien, Absenkung der

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 21.85
    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT, in dem ein allgemeiner Grundsatz des Schuldrechts seinen Ausdruck findet, war die isolierte Kündigung ohne Einhaltung einer Frist statthaft und ist ersichtlich formgerecht erfolgt (ebenso BAG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - und - 4 ABR 60/85 - ; Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - <PersR 1988, 20>).

    Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht in seinem bereits angeführten Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - (a.a.O.) gefolgt.

    Da sich die so zu verstehende Eingruppierung in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Besoldungs- oder Vergütungsgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale) erschöpft, ist sie kein Akt rechtlicher Gestaltung, sondern die Anwendung strikter Regeln (ebenso BAG, Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - ).

    Mit Arbeitnehmern, die vor diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, aber ist L. nicht zu vergleichen, weil durch die Kündigung der Vergütungsordnungen zum BAT gerade die Grundlage dafür geschaffen werden sollte, die Eingangsbezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes allgemein auf eine neue Grundlage zu stellen (ebenso BAG, Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - ).

  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85

    Tarifverträge: Zulässigkeit einer Teilkündigung, Nachwirkung - Betriebsrat:

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 21.85
    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT, in dem ein allgemeiner Grundsatz des Schuldrechts seinen Ausdruck findet, war die isolierte Kündigung ohne Einhaltung einer Frist statthaft und ist ersichtlich formgerecht erfolgt (ebenso BAG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - und - 4 ABR 60/85 - ; Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - <PersR 1988, 20>).
  • BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 8.84

    Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats - Ursprünglicher Zustand -

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 21.85
    Zwar hat der Senat seine frühere Auffassung, dieser Mitbestimmungstatbestand erfasse die Gestaltung der Vergütung von Angestellten nicht, im Beschluß vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 8.84 -(DVB1.1987, 741 = ZBR 1987, 246 = PersR 1987, 130) aufgegeben.
  • BVerwG, 18.04.1986 - 6 P 31.84

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Zustimmungsverweigerung - Gründe

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 21.85
    Der Antragsteller hat seine Zustimmung daher - anders als er und der Oberbundesanwalt annehmen - nicht unter "Angabe der Gründe" im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW verweigert (vgl. Beschluß vom 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 - ).
  • BVerwG, 13.10.2009 - 6 P 15.08

    Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung; Stufenzuordnung nach §§ 16,

    Demgegenüber hat der Senat den Inhalt der Mitbestimmung bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BaWüPersVG nicht anders bestimmt als denjenigen vergleichbarer Mitbestimmungstatbestände anderer Personalvertretungsgesetze; auf die Bedeutung des speziellen Tarifvorbehalts in der Vorschrift ist er dabei freilich nicht eingegangen (vgl. Beschlüsse vom 12. September 1983 - BVerwG 6 P 1.82 - Buchholz 238.31 § 76 BaWüPersVG Nr. 1 S. 2, vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 21.85 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 4 S. 4, vom 24. Mai 1989 - BVerwG 6 P 9.87 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 8 S. 3 f. und vom 14. Juni 1995 - BVerwG 6 P 43.93 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 5 S. 2 f.; ähnlich Wörz, in: Leutze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 76 Rn. 26 ff.).
  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen,

    Darin ist der Senat noch davon ausgegangen, daß unter "Eingruppierung" die "erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem" zu verstehen sei (stRspr seit Beschluß vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 21.85 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 4; s. z.B. auch Beschlüsse vom 15. März 1988 - BVerwG 6 P 23.87 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 58 und vom 14. Juni 1995 - BVerwG 6 P 43.93 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 5; ebenso Wahlers PersV 1998, 219, 220 a.E.).
  • BVerwG, 27.07.1990 - 6 PB 12.89

    Umfang eines Beteiligungsrechts des Personalrats - Divergenz zur Auslegung einer

    Er hat vielmehr im Anschluß an die frühere ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 30, 39 [BVerwG 14.06.1968 - VII P 9/66]; 68, 30 [BVerwG 08.09.1983 - 5 C 26/81]) in bezug auf die Ausführungen des Beschlusses vom 12. März 1986 zur Zuständigkeit der Einigungsstelle im Mitbestimmungsverfahren ausdrücklich klargestellt, daß in Fällen, in denen die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat strittig ist, diese Frage "selbstverständlich" im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren durch die Verwaltungsgerichte geklärt werden könne (vgl. Beschluß vom 25. August 1986 - BVerwG 6 P 16.84 - <PersR 1986, 235 = PersV 1987.287>; Beschlüsse vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 21.85 - ZBR 1989, 60> und vom 15. März 1988 - BVerwG 6 P 23.87 - <ZBR 1988, 257>, jeweils unter Hinweis auf den Beschluß vom 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 - ; zuletzt Beschluß vom 2. Februar 1990 - BVerwG 6 PB 13.89 - <PersR 1990, 114>).
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