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   BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 22.85   

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BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 22.85 (https://dejure.org/1989,585)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.1989 - 6 P 22.85 (https://dejure.org/1989,585)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 (https://dejure.org/1989,585)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Weiterbeschäftigung - Jugend- oder Personalvertretung - Verwaltungsinterner Beschäftigungsstop

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 9 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 373
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84

    Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung -

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 22.85
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (BVerwGE 72, 154 ) rechtfertigt sich die gesetzliche Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG, nach der auf Verlangen eines Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugendvertretung ist oder in den zeitlichen Grenzen des Abs. 3 war, ein Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit als begründet gilt, aus dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG, welches durch § 9 BPersVG lediglich in spezieller Weise ausgeformt wird.

    Denn auch bei der Anwendung des § 9 BPersVG hat der Arbeitgeber den Grundsatz des Haushaltsrechts zu beachten, daß auf unbestimmte Zeit, d.h. dauernd, bestehende Verpflichtungen nur dann eingegangen werden dürfen, wenn die zu ihrer Erfüllung notwendigen Haushaltsmittel bereitstehen (BVerwGE 72, 154 ).

  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 22.85
    Dabei ist die tatsächliche und rechtliche Lage maßgebend, die beim Eintritt der in § 9 Abs. 2 BPersVG vorgesehenen Rechtswirkungen gegeben war (BVerwGE 78, 223 ).

    Weder hatte der Haushaltsgesetzgeber selbst die Planstellen in einem Haushaltsvermerk mit einer Wiederbesetzungssperre versehen (vgl. § 22 LHO), wie das in dem Fall geschehen war, der Gegenstand des Beschlusses vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - (BVerwGE 78, 223 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 5) war, noch waren von ihm oder der dazu ermächtigten Finanzdeputation gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Landeshaushaltsgesetzes für 1984 vom 29. März 1984, Brem.

  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 P 71.78

    Personalvertretung - DKP-Mitgliedschaft - Weiterbeschäftigung eines

    Auszug aus BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 22.85
    Die Antragstellerin war nicht genötigt, nach Ablauf des Ausbildungsverhältnisses zu einem Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG überzugehen (BVerwGE 62, 364 ).

    Die Weiterbeschäftigung des Berechtigten kann dem Arbeitgeber jedoch, wie der Senat in BVerwGE 62, 364 (370) dargelegt hat, dann nicht im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zugemutet werden, wenn der Weiterbeschäftigung gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen oder wenn schwerwiegende, in der Person des (früheren) Mitgliedes der Jugend- oder Personalvertretung liegende Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen.

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Damit ist ein Schutzniveau gewährleistet, welches sich daran orientiert, dass § 9 BPersVG eine spezielle Ausformung des in § 8 BPersVG normierten Benachteiligungsverbots darstellt (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 1985 a.a.O. S. 155 f.; Beschluss vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 S. 13).

    Ist daher in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Angestellte für die vom Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen und ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss vom 13. März 1989 a.a.O. S. 14; Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - a.a.O. S. 77).

    Über die Auswirkungen einer Besetzungssperre auf die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist zu entscheiden, wenn Stellen vorhanden sind, deren Zweckbestimmung auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten ist, sodass der Besetzung der Stelle mit dem Jugendvertreter ohne den Einstellungsstopp nichts im Wege stünde (vgl. Beschluss vom 13. März 1989 a.a.O. S. 14 f.).

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 6.93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung

    Ein von einer übergeordneten Behörde verfügter Einstellungsstopp begründet die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, wenn er in Vollzug wenigstens globaler Anweisungen des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung ergeht (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats - vgl.Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 5 - undvom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 9).

    Die Auffassung, wonach einem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht nur deshalb zuzumuten sei, weil der Auszubildende Mitglied einer Personal Vertretung sei oder gewesen sei, stehe allerdings im Gegensatz zum Beschluß des Senatsvom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 = ZBR 1989, 309).

    Sie macht geltend, anders als in dem Fall, der dem Beschluß des Senatsvom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 zugrunde gelegen habe, fehle es hier bereits an einer freien Haushaltsstelle, aus der die Beteiligte zu 1 hätte bezahlt werden können.

    Zur Rechtfertigung der Auflösung reicht es eben nicht aus, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Arbeitgeber die Betroffenen nicht wegen ihrer früheren Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat(Beschluß vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85. - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6).

    Das ist sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats etwa dann, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen, wenn ein besetzbarer, der Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder aber wenn in der Person der jeweiligen (früheren) Jugendvertreter Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnsises abzuverlangen (Beschlüsse, vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - undvom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - Buchholz 238.3 A § 9 BPersVG Nrn. 1 und 2;Beschluß vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - a.a.O.;Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8).

    Daher hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung einen verwaltungsinternen Einstellungsstopp, der im Haushaltsplan (Stellenplan) Deinen unmittelbaren Niederschlag gefunden hat, als Grund für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nicht ausreichen lassen(Beschluß vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.1993 - 17 L 1672/93

    Antrag auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Zumutbarkeit einer

    Dem Arbeitgeber ist demnach die Weiterbeschäftigung auch dann zuzumuten, wenn ein Auszubildender nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur deshalb in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden muß, weil er Mitglied des Vertretungsorgans war, auch wenn aufgrund verwaltungsinterner Regelungen kein anderer Auszubildender übernommen wird (BVerwG, Beschl. v. 13.3.1989 - 6 P 22.85 -, PersV 1989, 357; Beschl. v. 24.4.1991 - 9 PB 18.90 -, PersR 1991, 409).

    Ein Einstellungsstopp, der nur auf einer verwaltungsinternen Regelung beruht und keinen Niederschlag im Stellenplan gefunden hat, entbindet jedoch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht von seiner Weiterbeschäftigungspflicht (BVerwG, Beschl. v. 13.3.1989, aaO; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.5.1986 - 19 OVG L 3/85 -).

    Jedenfalls wäre die Antragstellerin, um sich auf eine Unzumutbarkeit berufen zu können, gehalten gewesen, sich um die Zustimmung des ... zur Nachbesetzung eines freien Dienstpostens für den Beteiligten zu 1) zu bemühen, wie sie es in anderen Fällen mit Schreiben vom 21. April 1992 auch getan hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 13.3.1989, aaO, S. 359).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.1993 - 17 L 977/93

    Antrag eines Arbeitsgebers auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Genereller

    Dem Arbeitgeber ist demnach die Weiterbeschäftigung auch dann zuzumuten, wenn ein Auszubildender nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur deshalb in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden muß, weil er Mitglied des Vertretungsorgans war, auch wenn aufgrund verwaltungsinterner Regelungen kein anderer Auszubildender übernommen wird (BVerwG, Beschl. v. 13.3.1989 - 6 P 22.85 -, PersV 1989, 357; Beschl. v. 24.4.1991 - 9 PB 18.90 -, PersR 1991, 409).

    Ein Einstellungsstopp, der nur auf einer verwaltungsinternen Regelung beruht und keinen Niederschlag im Stellenplan gefunden hat, entbindet jedoch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht von seiner Weiterbeschäftigungspflicht (BVerwG, Beschl. v. 13.3.1989, aaO; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.5.1986 - 19 OVG L 3/85 -).

    Jedenfalls wäre die Antragstellerin, um sich auf eine Unzumutbarkeit berufen zu können, gehalten gewesen, sich um die Zustimmung des BWB zur Nachbesetzung eines freien Dienstpostens für die Beteiligte zu 1) zu bemühen, wie sie es in anderen Fällen mit Schreiben vom 21. April 1992 auch getan hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 13.3.1989, aaO, S. 359).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.1993 - 17 L 1833/93

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers; Genereller

    Dem Arbeitgeber ist demnach die Weiterbeschäftigung auch dann zuzumuten, wenn ein Auszubildender nach erfolgreicher Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nur deshalb in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden muß, weil er Mitglied des Vertretungsorgans war, auch wenn aufgrund verwaltungsinterner Regelungen kein anderer Auszubildender übernommen wird (BVerwG, Beschl. v. 13.3.1989 - 6 P 22.85 -, PersV 1989, 357; Beschl. v. 24.4.1991 - 9 PB 18.90 -, PersR 1991, 409).

    Ein Einstellungsstopp, der nur auf einer verwaltungsinternen Regelung beruht und keinen Niederschlag im Stellenplan gefunden hat, entbindet jedoch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht von seiner Weiterbeschäftigungspflicht (BVerwG, Beschl. v. 13.3.1989, aaO; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.5.1986 - 19 OVG L 3/85 -).

    Jedenfalls wäre die Antragstellerin, um sich auf eine Unzumutbarkeit berufen zu können, gehalten gewesen, sich um die Zustimmung des BWB zur Nachbesetzung eines freien Dienstpostens für den Beteiligten zu 1) zu bemühen, wie sie es in anderen Fällen mit Schreiben vom 21. April 1992 auch getan hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 13.3.1989, aaO, S. 359).

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90

    Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

    Da durch § 78 a Abs. 2 bzw. Abs. 3 BetrVG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird, kommt es für die Frage, ob dieses Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a Abs. 4 BetrVG aufzulösen ist, darauf an, ob dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung stand, auf dem er den Auszubildenden unbefristet weiterbeschäftigen konnte (so auch BVerwG Beschlüsse vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - und vom 31. Mai 1990 - 6 P 16.88 - AP Nr. 5 und 7 zu § 9 BPersVG, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 9.14

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Mitglied;

    In kollektiver Hinsicht ist § 9 Abs. 2 BPersVG dazu zu dienen bestimmt, die Kontinuität der Gremienarbeit zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 6 P 71.78 - BVerwGE 62, 364 , Beschlüsse vom 13. März 1989 - 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 S. 13 und 15 f., vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 , vom 1. November 2005 - 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 , vom 19. Januar 2009 - 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42 Rn. 26 f., vom 18. August 2010 - 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 28, vom 30. Mai 2012 - 6 PB 7.12 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 46 Rn. 10 und vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 - BVerwGE 148, 89 Rn 26 und 33).
  • VGH Hessen, 18.12.2004 - 22 TL 312/04

    Ausbildungsdienststelle, Budgetierung, freier Dauerarbeitsplatz,

    Ein allgemeiner Einstellungsstopp, der von dem die Funktion des Arbeitgebers wahrnehmenden Verwaltungsorgan beschlossen worden sei, führe nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines (früheren) Mitglieds einer Jugend- oder Personalvertretung, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt in dem Stellenplan der entsprechenden Dienststelle nicht besetzte adäquate Planstellen vorhanden seien (vgl. Beschluss vom 13. März 1989 - 6 P 22/85 - NVwZ-RR 1989 S. 373 = juris).
  • LAG Hessen, 01.02.1996 - 12 TaBV 96/95

    Weiterbeschäftigung: Jugendvertretung

    Die Beschwerderichter folgen damit nicht der früher ergangenen Entscheidung desselben Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vom 13.03.1989 - 6 P 22.85 -, AP Nr. 5 zu § 9 BPersVG), wonach ein allgemeiner Einstellungsstopp, der von dem die Funktion des Arbeitgebers wahrnehmenden Verwaltungsorgan beschlossen wurde, nicht zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines (früheren) Mitglieds der.

    Das deckt sich mit der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Arbeitgeber von der Weiterbeschäftigungspflicht entbunden ist, sofern er dem (früheren) Mitglied der Jugend- und Personalvertretung "keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann" (BVerwG, Beschluss vom 13.03.1989 - 6 P 22.85 -, AP Nr. 5 zu § 9 BPersVG (Bl. 2)).

  • BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 11.95

    Personalvertretungsrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der

    Die Ausführungen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügen schon deshalb nicht den Anforderungen an die Bezeichnung des Zulassungsgrundes, weil sie weder hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses noch hinsichtlich der als Divergenzentscheidungen bezeichneten Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 -, 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - und 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - abstrakte, die jeweilige Entscheidung tragende Rechtssätze einander gegenüberstellten, die zueinander in Widerspruch stehen sollen.

    Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1989 (BVerwG 6 P 22.85 - PersR 1989, 132) macht sie geltend, daß das Bundesverwaltungsgericht die generelle Weiterbeschäftigungspflicht daraus herleite, daß damit lediglich die Gefahr der Benachteiligung des früheren Mitglieds einer Jugend- oder Personalvertretung verhindert werden solle und daß eine gewisse Begünstigung gegenüber anderen Auszubildenden nicht gegen das Begünstigungsverbot der §§ 8, 107 Satz 1 BPersVG verstoße.

  • VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1105/90

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2007 - 62 PV 11.06

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters; Bereich der

  • VGH Bayern, 05.04.2005 - 7 P 04.2570

    Antrag auf Auflösung eines auf Verlangen eines Mitglieds der Jugend- und

  • BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 13.95

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 12.95

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 09.03.2017 - 5 P 5.15

    Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis

  • VGH Hessen, 29.11.1989 - HPV TL 1046/88

    Personalrat - Einsichtsrecht in Personalakten und dienstliche Beurteilungen

  • OVG Thüringen, 20.12.2005 - 5 PO 1488/04

    Personalvertretungsrecht der Länder; Unzumutbarkeit des

  • OVG Niedersachsen, 09.09.1994 - 17 L 2791/94

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Bundespost; Berufsausbildungsvertrag;

  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 10.14

    Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei der Weiterbeschäftigung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1995 - PB 15 S 1303/95

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach allgemeinem

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1994 - PB 15 2971/93

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 62 PV 12.06

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters als

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/07

    Anspruch eines beim Staatlichen Vermessungsamt ausgebildeten

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.1995 - PB 15 S 1008/95

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nach allgemeinem

  • VGH Hessen, 22.09.1994 - TK 2039/93

    Abgrenzung der Zuständigkeit von Verwaltungsgericht und Arbeitsgericht

  • BVerwG, 28.03.1994 - 6 PB 22.93
  • OVG Niedersachsen, 09.09.1994 - 17 L 2792/94

    Antrag eines Arbeitgebers auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses;

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09

    Arbeitsverhältnis, Jugend- und Auszubildendenvertreter

  • OVG Niedersachsen, 09.09.1994 - 17 L 3559/93

    Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Unzumutbarkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1994 - PB 15 S 2971/93

    Übernahme von Auszubildenden gemäß BPersVG § 9 Abs 4

  • VGH Hessen, 23.05.2000 - 22 TL 4241/99

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.1993 - 11 L 4/92

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden der Bundeswehr;

  • BVerwG, 01.03.1993 - 6 PB 17.92

    Die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz - Teilzeitarbeit für eine Übergangszeit

  • BVerwG, 13.03.1989 - 6 P 24.85

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde in Sachen Weiterbeschäftigung eines früheren

  • OVG Brandenburg, 28.01.1999 - 6 A 193/98

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Einstellungssperre aus

  • VG Karlsruhe, 19.11.2010 - PL 12 K 1468/10

    Personalvertretungsrecht: Übernahme von Auszubildenden in ein unbefristetes

  • LAG Düsseldorf, 20.08.1996 - 3 TaBV 37/96

    Jugend- und Ausbildungsvertretung: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abschluss

  • BVerwG, 28.03.1994 - 6 PB 24.93

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.03.1994 - 6 PB 23.93

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin, 30.06.1992 - PV Bund 6.89

    Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters nach Beendigung der Ausbildung;

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