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   BVerwG, 15.03.1994 - 6 P 24.92   

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BVerwG, 15.03.1994 - 6 P 24.92 (https://dejure.org/1994,2976)
BVerwG, Entscheidung vom 15.03.1994 - 6 P 24.92 (https://dejure.org/1994,2976)
BVerwG, Entscheidung vom 15. März 1994 - 6 P 24.92 (https://dejure.org/1994,2976)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einstellung von ABM-Kräften - Dienststelle des Bundes - Mitbestimmung des Personalrats - Eignungsbeurteilung - Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

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Wird zitiert von ... (34)

  • VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05

    Personalrat; bejahte Mitbestimmung bei Einstellung von Ein Euro Kräften

    Dieses Erfordernis darf aber nicht in dem Sinne eng verstanden werden, dass ausschließlich zweiseitige und notwendig perfekte Vertragsbeziehungen für das bei der Einstellung von Arbeitnehmern geforderte arbeitsrechtliche Band zu verlangen sind (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89 = PersR 1994, 288).

    Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeit kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 [196, 198] - "Leiharbeitnehmer" und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff. - "ABM"; Beschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 PB 22.87 -).

    In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch auch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 ff. = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 = NVwZ-RR 1993, 566 ff. = PersR 1992, 405 ff.; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff.; Beschluß vom 21. Juli 1994 - BVerwG 6 PB 8.94 - Buchholz 251.6 § 78 NdsPersVG Nr. 7).

    Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. die Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für eine etwa viermonatige Aushilfstätigkeit im Sekretariat einer Klinik (vgl. Beschluss vom 20. Mai 1992 a. a. O.), die etwa einjährige Beschäftigung von Arbeitskräften nach dem Arbeitsförderungsgesetz im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - ABM - (vgl. Beschluss vom 15. März 1994 a. a. O.) und den Einsatz einer DRK-Krankenschwester in einem Krankenhaus aufgrund eines Gestellungsvertrages mit deren Schwesternschaft (vgl. Beschluss vom 27. August 1997 - 6 P 7/95 - PersR 1998 S. 22 ff. = ZfPR 1998 S. 82 ff. = juris) als mitbestimmungspflichtige Einstellungen angesehen, und zwar für die Tätigkeitsaufnahme von DRK-Pflegekräften in einer Klinik selbst für den Fall, dass die Pflegedirektorin ebenfalls von der Schwesternschaft gestellt wird, weil diese ihr Direktionsrecht für die Dienststelle und in deren Namen ausübe (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2002 - 6 P 12/01 - PersR 2002 S. 467 ff. = PersV 2003 S. 24 ff. = ZfPR 2002 S. 323 ff. = juris).

    a) Die in der Stadtverwaltung der Stadt A-Stadt eingesetzten Ein-Euro-Kräfte werden nicht nur vorübergehend für äußerstenfalls zwei Monate jährlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1994 a.a.O. juris Rdnr. 18), sondern (zunächst) für die nicht nur geringfügige Dauer von sechs Monaten beschäftigt.

    Es wird lediglich in Inhalt und Umfang beschränkt, wenn einzelne Teile der Einstellungs- bzw. Eingliederungsmaßnahme der Mitbestimmung des Personalrats entzogen sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2005 a.a.O. unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 15. März 1994 a.a.O. = juris Rdnr. 17; vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O., allerdings zu einer landespersonalvertretungsrechtlichen Auffangregelung; vgl. weiterhin auch Süllwold a.a.O. S. 89 unter Nr. 5.4).

    In Übereinstimmung damit hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. März 1994 (a.a.O.) die Beschäftigung von ABM-Kräften als mitbestimmungspflichtige Einstellung angesehen, obwohl auch diese vorher vom Arbeitsamt durch Verwaltungsakt zugewiesen worden war (vgl. dazu Süllwold a.a.O. S. 89 unter Nr. 5.4).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 15. März 1994 (a.a.O.) ungeachtet der damit von der Arbeitsverwaltung verfolgten Zwecke auch für den vergleichbaren Einsatz von ABM-Kräften in Arbeitsgelegenheiten gemäß § 16 Abs. 3 SGB II eine Eingliederung als wesentliches Merkmal einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung bejaht; der Unterschied zu dem Einsatz von Ein-Euro-Kräften besteht aber nur darin, dass bei ABM-Maßnahmen ein - meist befristeter - Arbeitsvertrag geschlossen wird, der - wie oben ausgeführt - für den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung nicht entscheidend ist (vgl. auch Süllwold a.a.O. S. 89 unter Nr. 5.4).

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmungserfordernis bei Aufnahme eines bei einer

    Dieses Erfordernis darf aber nicht in dem Sinne eng verstanden werden, daß ausschließlich zweiseitige und notwendig perfekte Vertragsbeziehungen für das bei der Einstellung von Arbeitnehmern geforderte arbeitsrechtliche Band zu verlangen sind (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89 = PersR 1994, 288).

    Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 >196, 198< - "Leiharbeitnehmer" und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff. - "ABM"; Beschluß vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 PB 22.87 -).

    Ist die Zuordnung der einzustellenden Arbeitskraft zu einer der drei Statusgruppen nach Art und Inhalt der vorgesehenen Beschäftigung möglich, so gibt es regelmäßig keine den §§ 3 bis 6 HessPVG zu entnehmenden Gründe, eine Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn zu verneinen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

    In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch auch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 ff. = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 - NVwZ-RR 1993, 566 ff. = PersR 1992, 405 ff.; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8.

  • BVerwG, 07.04.2010 - 6 P 6.09

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur

    An seiner in die gegenteilige Richtung weisenden Rechtsprechung, derzufolge der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AÜG lediglich deklaratorische Bedeutung beizumessen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 S. 31 f., vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89 S. 2 und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - BVerwGE 99, 214 = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 4 S. 6), hält der Senat nicht uneingeschränkt fest.
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