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   BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 26.82   

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BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 26.82 (https://dejure.org/1984,2976)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1984 - 6 P 26.82 (https://dejure.org/1984,2976)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1984 - 6 P 26.82 (https://dejure.org/1984,2976)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung eines Personalrates - Versetzung eines Beamten

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.08.1983 - 6 P 19.81

    Abgrenzung der Beteiligungsbefugnis zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 26.82
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein im Zusammenhang mit der Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs an F. etwa gegebenes Mitbestimmungsrecht vom Antragsteller auszuüben gewesen wäre (vgl. Beschluß vom 15. August 1983 - BVerwG 6 P 19.81 -); es hat ein solches Recht des Antragstellers aber ohne Rechtsfehler verneint.
  • BVerwG, 13.02.1976 - 7 P 4.75

    Höhergruppierung eines Angestellten - Mitbestimmung des Personalrats - Korrektur

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 26.82
    Allerdings hat der Senat wiederholt betont, daß die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern daß anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats an personellen Angelegenheiten verfolgten Zwecks ermittelt werden muß, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen hinausgeht (BVerwGE 50, 186 [191] m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 19.86

    Rufbereitschaft - Mitbestimmungsrecht - Arbeitszeit

    Der Senat hat zwar mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 50, 186 und Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 26.82 -), daß die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern daß anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats verfolgten Zwecks ermittelt werden muß, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen Gehalt hinausgeht.
  • BVerwG, 06.04.1984 - 6 P 39.83

    Rechtmäßigkeit der Umsetzung eines in einer personalvertretungsrechtlichen

    Der Senat hat dazu im Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 26.82 - ausgeführt:.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2003 - PL 15 S 1078/03

    Keine Mitbestimmung bei Einrichtung einer Rufbereitschaft

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 50, 186 und Beschluss vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 26.82 -), dass die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern dass anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats verfolgten Zwecks ermittelt werden muss, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen Gehalt hinausgeht.
  • BVerwG, 06.04.1984 - 6 P 12.82

    Zustimmung eines Personalrates zu einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung -

    Zum Inhalt des Begriffes "Versetzung" im Personalvertretungsrecht hat der Senat im Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 26.82 - ausgeführt:.
  • BVerwG, 02.09.1988 - 6 P 23.86

    Schneebereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Mitbestimmung des Personalrats

    Der Senat hat zwar mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 50, 186 und Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 26.82 -), daß die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern daß anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats verfolgten Zwecks ermittelt werden muß, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen Gehalt hinausgeht.
  • BVerwG, 26.04.1988 - 6 P 20.86

    Rufbereitschaft als Arbeitszeit - Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit

    Der Senat hat zwar mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 50, 186 [BVerwG 13.02.1976 - VII P 4/75] und Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 26.82 -), daß die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern daß anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats verfolgten Zwecks ermittelt werden muß, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen Gehalt hinausgeht.
  • BVerwG, 08.08.1990 - 6 PB 17.89

    Begriffe "Umsetzung", "Dienststelle" und "Abordnung"

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a, 72 a, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Ausführungen in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts zu den Begriffen der "Umsetzung", "Dienststelle" und der "Abordnung" im Sinne des § 76 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 BPersVG sowie des § 27 BBG von dem mit der Beschwerdebegründung bezeichneten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 26.82 - sowie von dem inzwischen ergangenen Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 10.87 - abweichen und der angegriffene Beschluß hierauf beruht.
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