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   BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87   

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BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87 (https://dejure.org/1990,919)
BVerwG, Entscheidung vom 29.08.1990 - 6 P 30.87 (https://dejure.org/1990,919)
BVerwG, Entscheidung vom 29. August 1990 - 6 P 30.87 (https://dejure.org/1990,919)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin ohne deren Einwilligung bzgl. der Unterrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Auskunftsanspruch des Personalrats über Schwangerschaften ohne Zustimmung der Mitarbeiterinnen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Personalrat - Unterrichtungsanspruch bei Schwangerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 373
  • NVwZ 1991, 273 (Ls.)
  • DVBl 1991, 107
  • DÖV 1991, 657
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 27.02.1985 - 6 P 9.84

    Informationsrecht - Personalvertretung - Entlohnung - Beschäftigte -

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87
    Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, der dem § 68 Abs. 2 Satz 1 LPersVG inhaltlich entspricht, steht der Personalvertretung kein allumfassendes Informationsrecht zu, um dadurch eine allgemeine Kontrolle der Tätigkeit der Dienststelle vorzunehmen; denn die Personalvertretung ist kein Kontrollorgan, dem es obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - und Beschluß vom 21. September 1984 - BVerwG 6 P 24.83 - ).

    Ein solches allgemeines Kontrollrecht rechtfertigt sich aber weder aus der Stellung der Personalvertretung noch aus ihrem Auftrag (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - ).

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird auch in dem Beschluß des Senats vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - (a.a.O.) der Personalvertretung ein genereller, abstrakter Informationsanspruch oder ein Recht, Daten für ein künftiges Tätigwerden zu sammeln und vorzuhalten, nicht zugestanden.

  • BAG, 27.02.1968 - 1 ABR 6/67

    Schwangerschaftmitteilung - Betriebsrat

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87
    Nach allem ist auch im Zusammenhang mit der allgemeinen Aufgabe, gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LPersVG darüber zu wachen, daß u.a. die zugunsten der Mitarbeiter geltenden Gesetze durchgeführt werden, den Informationsanspruch von einem Anlaß abhängig zu machen, der ein Tätigwerden der Personalvertretung erforderlich macht (vgl. Dietz, Anm. zu BAG, Beschluß vom 27. Februar 1968 - 1 ABR 6/67 - ; Meisel/Sowka, Mutterschutz, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 17; Bitter, BB 1969, S. 45).

    In den Fällen, in denen zur Ermöglichung einer sachgerechten Aufgabenerfüllung eine Unterrichtung der Personalvertretung auch ohne oder gegen den Willen der schwangeren Mitarbeiterin erforderlich wird, wird jedoch zu beachten sein, daß eine Weitergabe persönlicher Daten und Lebenssachverhalte, insbesondere aus der Intim- bzw. Privatsphäre - wie z.B. das Bestehen einer Schwangerschaft -, ohne Einwilligung der betroffenen Mitarbeiterinnen eine Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten der Betroffenen bedeutet (vgl. BAG, Beschluß vom 27. Februar 1968 - 1 ABR 6/67 - ).

    Mit seiner dargelegten Auffassung weicht der Senat nicht im Sinne des § 2 RsprEinhG von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 27. Februar 1968 - 1 ABR 6/67 - (a.a.O.) ab.

  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87
    Diese ging aber sowohl im Wortlaut als auch im Regelungsgehalt (vgl. dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 12. März 1987 - GmS - OGB 6/86 - <BVerwGE 77, 370, 373>) über die entsprechende, hier einschlägige Vorschrift des § 78 Abs. 1 LPersVG hinaus, indem sie in ihrem ersten Teilsatz zusätzlich bestimmte, daß "der Betriebsrat auf die Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten" hat.
  • BVerwG, 21.09.1984 - 6 P 24.83

    Umfang des Unterrichtungsanspruchs einer Personalvertretung - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87
    Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, der dem § 68 Abs. 2 Satz 1 LPersVG inhaltlich entspricht, steht der Personalvertretung kein allumfassendes Informationsrecht zu, um dadurch eine allgemeine Kontrolle der Tätigkeit der Dienststelle vorzunehmen; denn die Personalvertretung ist kein Kontrollorgan, dem es obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1985 - BVerwG 6 P 9.84 - und Beschluß vom 21. September 1984 - BVerwG 6 P 24.83 - ).
  • BVerwG, 21.02.1980 - 6 P 77.78

    Aufgaben der Personalvertretung - Anwendung von Beurteilungsrichtlinien -

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87
    Das in § 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG geregelte Unterrichtungsrecht setzt also voraus, daß die Personalvertretung eine Aufgabe zu erfüllen hat, die es erfordert, sie über einen bestimmten Sachverhalt zu unterrichten (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1980 - BVerwG 6 P 77.78 - ).
  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 44.79

    Reichweite und Zweck einer diesbezüglichen Informationspflicht seitens der

    Auszug aus BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87
    Die Information nach Satz 1 muß ebenso wie die Vorlage von Unterlagen in untrennbarer Beziehung zu den Aufgaben der Personalvertretung und ihrer Wahrnehmung stehen, d.h. zur Erledigung einer bestimmten und konkreten Aufgabe erforderlich sein (vgl. Beschluß vom 11. Februar 1981 - BVerwG 6 P 44.79 - <BVerwGE 61, 325 [BVerwG 11.02.1981 - BVerwG 6 P 44/79] = PersV 1981, 320>).
  • BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17

    Informationsanspruch des Betriebsrats auf namentliche Nennung von schwangeren

    Auf die im Verfahren und im angefochtenen Beschluss problematisierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1990 (- 6 P 30.87 -) zu einem personalvertretungsrechtlichen Auskunftsanspruch und auf die insoweit geltend gemachte Abweichung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Unterrichtungsverlangen des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wonach es keines besonderen Anlasses für den auf eine Überwachungsaufgabe gestützten Auskunftsanspruch des Betriebsrats bedarf, kommt es nicht an.
  • LAG München, 27.09.2017 - 11 TaBV 36/17

    Mitteilungspflicht; Schwangerschaft; Betriebsrat; Persönlichkeitsrecht

    e) Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.1990 - 6 P 30/87 entgegen.
  • BVerwG, 19.12.2018 - 5 P 6.17

    Abwägung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anonymität; Antragsauslegung;

    Zwar treffen seine Erwägungen insofern zu, als der gesetzliche Informationsanspruch nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LPersVG RP - wie oben dargelegt - strikt aufgabengebunden ist und es deshalb einen von ihren Aufgaben losgelösten, umfassenden Informationsanspruch der Personalvertretung nicht gibt, der diese zu einem Kontrollorgan machte, dem es obläge, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 1984 - 6 P 24.83 - Buchholz 238.3A § 68 BPersVG Nr. 5, vom 27. Februar 1985 - 6 P 9.84 - Buchholz 238.3A § 67 BPersVG Nr. 5 S. 2, 4 und vom 29. August 1990 - 6 P 30.87 - Buchholz 251.8 § 68 RhPPersVG Nr. 3).

    (1) Zwar lässt sich in Sachzusammenhängen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass dem Personalrat Verstöße und Unbilligkeiten ihren Anlässen nach wenigstens in Anhaltspunkten erkennbar sind oder ihm doch Anlässe zu entsprechender Besorgnis von den betroffenen Beschäftigten regelmäßig mitgeteilt werden, gegebenenfalls rechtfertigen, den Informationsanspruch der Personalvertretungen an das Vorliegen eines bestimmten, ein konkretes Informationsbedürfnis sachlich rechtfertigenden Anlasses zu binden; entsprechende Anhaltspunkte sind dann regelmäßig im Zusammenhang mit dem Informationsbegehren dem Dienststellenleiter auf dessen Verlangen mitzuteilen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1990 - 6 P 30.87 - Buchholz 251.8 § 68 RhPPersVG Nr. 3 und vom 22. Dezember 1993 - 6 P 15.92 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 14 S. 17 f.).

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