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   BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93   

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BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93 (https://dejure.org/1994,5358)
BVerwG, Entscheidung vom 16.09.1994 - 6 P 33.93 (https://dejure.org/1994,5358)
BVerwG, Entscheidung vom 16. September 1994 - 6 P 33.93 (https://dejure.org/1994,5358)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der zuständigen Personalvertretung bei der Versetzung eines Beamten von einem örtlichen Fernmeldeamt in dessen übergeordnete Mittelbehörde - Umfang der Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle bei der Mittelbehörde - Anforderungen an eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 06.11.1987 - 6 P 2.85

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Versetzung - Dienstherr - Schriftliches

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93
    Anderes hat auch der Senat in seinemBeschluß vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 2.85 - BVerwGE 78, 257, 259 nicht gesagt, wenn er aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ("Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle") herleitet, daß die Versetzungsverfügung "zunächst einmal" der Mitbestimmung des Personalrats der abgebenden Dienststelle bedürfe.

    Dies ergibt sich namentlich aus den in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Verweigerungsgründen, die, soweit sie an die kollektiven Interessen der Beschäftigten anknüpfen, sich vorwiegend aus denjenigen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle ergeben können (vgl.Beschlüsse vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 2.85 - BVerwGE 78, 257, 262 undvom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 22.87 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 18).

    Soweit der Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung in den Fällen der "horizontalen" Versetzung ein Beteiligungsrecht der Personalvertretung auch der aufnehmenden Dienststelle unabhängig von der Frage nach einem bestimmenden Einfluß anerkannt hat, wenn und soweit diese Dienststelle durch eigene Maßnahmen (z.B. Anträge, förmliche Einverständniserklärungen usw.) an der Versetzung aktiv mitgewirkt hat (vgl.Beschlüsse vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 2.85 - BVerwGE 78, 257 undvom 5. Dezember 1988 - BVerwG 6 P 6.86 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 5), hat er damit nicht nur den personalvertretungsrechtlich relevanten Auswirkungen auf beide Dienststellen, sondern auch und vor allem der organisationsrechtlichen Doppelwirkung der Maßnahme Rechnung getragen.

    Bereits in seinemBeschluß vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 2.85 - BVerwGE 78, 257, 260 hat der Senat darauf hingewiesen, daß es bei dieser Formel darum ging, eine Beteiligung der für die aufnehmende Dienststelle zuständigen Personalvertretung herbeizuführen, wenn "das Schwergewicht der Maßnahme in ihrem Bereich liegt".

  • BAG, 20.09.1990 - 1 ABR 37/90

    Mitbestimmung bei Versetzung auf Dauer in einen anderen Betrieb

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93
    Demgemäß stellt das Bundesarbeitsgericht darauf ab, daß die Versetzung von einem Betrieb in einen anderen, die gemäß § 99 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt, sich der Sache nach als eine Einstellung darstellt, so daß auch der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs zuzustimmen hat (vgl. BAGE 35, 228, 232 f. [BAG 30.04.1981 - 6 ABR 59/78] unter Hinweis auf die ganz herrschende Meinung in der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur; fernerBeschlüsse vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 18/90 - AP § 99 BetrVG 1972 Nr. 86 undvom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O. Nr. 84 Bl. 389 ff., 393).

    So bewertet dies auch das Bundesarbeitsgericht (vgl. insbesondereBeschluß vom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 03.07.1990 - 6 P 22.87

    Beteiligungspflicht des Personalrats bei Versetzung eines Lehrers von einer

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93
    Dies ergibt sich namentlich aus den in § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Verweigerungsgründen, die, soweit sie an die kollektiven Interessen der Beschäftigten anknüpfen, sich vorwiegend aus denjenigen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle ergeben können (vgl.Beschlüsse vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 2.85 - BVerwGE 78, 257, 262 undvom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 22.87 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 18).

    In seinemBeschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 6 P 22.87 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 18 hat der Senat ferner für den "Sonderfall" der Versetzung eines Lehrers von einer Gesamtschule an eine Realschule darauf abgestellt, daß die Interessenlage die Beteiligung der Personalvertretungen beider Dienststellen erfordere.

  • BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 27.92

    Personalvertretung - Sicherheitsbeauftragte - Bestellung von

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93
    Die nachträgliche Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens kann die Personalvertretung notfalls auch in einem Beschlußverfahren durchsetzen (vgl.Beschluß vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 18.90 - PersR 1993, 307 = ZTR 1993, 385;Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 27.92 -).
  • BVerwG, 20.01.1993 - 6 P 18.90

    Krankenpflegepersonal - Arbeitszeitneuregelungen - Ausschluß der Mitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93
    Die nachträgliche Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens kann die Personalvertretung notfalls auch in einem Beschlußverfahren durchsetzen (vgl.Beschluß vom 20. Januar 1993 - BVerwG 6 P 18.90 - PersR 1993, 307 = ZTR 1993, 385;Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 27.92 -).
  • BVerwG, 01.10.1993 - 6 P 7.91

    Auseinandersetzung mit dem entscheidungserheblichen Vortrag eines

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93
    Vielmehr ist umgekehrt die Erstzuständigkeit der Stufenvertretung als bloße Ersatz zuständigkeit für die eigentlich zuständigen örtlichen Personalvertretungen ihrerseits vom Umfang der originären Zuständigkeit der "örtlichen" Personalräte abhängig, an deren Stelle sie tätig wird (vgl. schon Beschlüsse vom 14. April 1961 - BVerwG 7 P 8.60 - BVerwGE 12, 198, 201 f. [BVerwG 14.04.1961 - VII P 8/60], vom 18. Oktober 1963 - BVerwG 7 P 2.63 - BVerwGE 17, 43, 54 [BVerwG 18.10.1963 - VII P 2/63] undvom 19. Dezember 1975 - BVerwG 7 P 15.74 - BVerwGE 50, 80, 82 f.; stRspr, zuletzt:Beschlüsse vom 1. Oktober 1993 - BVerwG 6 P 7.91 - PersR 1993, 557 = ZfPR 1994, 50 undvom 18. Mai 1994 - BVerwG 6 P 7.92 -).
  • BAG, 30.04.1981 - 6 ABR 59/78

    Versetzung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93
    Demgemäß stellt das Bundesarbeitsgericht darauf ab, daß die Versetzung von einem Betrieb in einen anderen, die gemäß § 99 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt, sich der Sache nach als eine Einstellung darstellt, so daß auch der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs zuzustimmen hat (vgl. BAGE 35, 228, 232 f. [BAG 30.04.1981 - 6 ABR 59/78] unter Hinweis auf die ganz herrschende Meinung in der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur; fernerBeschlüsse vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 18/90 - AP § 99 BetrVG 1972 Nr. 86 undvom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O. Nr. 84 Bl. 389 ff., 393).
  • BVerwG, 05.12.1988 - 6 P 6.86

    Mitbestimmung der Personalvertretung bei der aufnehmenden Dienststelle bei

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93
    Soweit der Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung in den Fällen der "horizontalen" Versetzung ein Beteiligungsrecht der Personalvertretung auch der aufnehmenden Dienststelle unabhängig von der Frage nach einem bestimmenden Einfluß anerkannt hat, wenn und soweit diese Dienststelle durch eigene Maßnahmen (z.B. Anträge, förmliche Einverständniserklärungen usw.) an der Versetzung aktiv mitgewirkt hat (vgl.Beschlüsse vom 6. November 1987 - BVerwG 6 P 2.85 - BVerwGE 78, 257 undvom 5. Dezember 1988 - BVerwG 6 P 6.86 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 5), hat er damit nicht nur den personalvertretungsrechtlich relevanten Auswirkungen auf beide Dienststellen, sondern auch und vor allem der organisationsrechtlichen Doppelwirkung der Maßnahme Rechnung getragen.
  • BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 18/90

    Zustimmungsersetzung zur Einstellung

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93
    Demgemäß stellt das Bundesarbeitsgericht darauf ab, daß die Versetzung von einem Betrieb in einen anderen, die gemäß § 99 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegt, sich der Sache nach als eine Einstellung darstellt, so daß auch der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs zuzustimmen hat (vgl. BAGE 35, 228, 232 f. [BAG 30.04.1981 - 6 ABR 59/78] unter Hinweis auf die ganz herrschende Meinung in der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur; fernerBeschlüsse vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 18/90 - AP § 99 BetrVG 1972 Nr. 86 undvom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - a.a.O. Nr. 84 Bl. 389 ff., 393).
  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84

    Rechtswidrigkeit der Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats -

    Auszug aus BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 33.93
    Weder die vollzogene Versetzung (vgl. dazuUrteil vom 13. November 1986 - BVerwG 2 C 20.84 - BVerwGE 75, 138) noch die vollzogene Übertragung des Dienstpostens eines Sachbearbeiters sind Maßnahmen, die im Fall einer rechtswidrig unterbliebenen Mitbestimmung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
  • BVerwG, 14.04.1961 - VII P 8.60

    Auslegung des § 74 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz (PersVG) - Bestehen einer

  • BVerwG, 16.09.1994 - 6 P 32.92

    Festsetzung des Gegenstandswerts für ein Rechtsbeschwerdeverfahren

  • BVerwG, 18.10.1963 - VII P 2.63

    Anwendung der gem § 74 Abs. 2 Personalvertretungsgestez für das Land

  • BVerwG, 26.10.1962 - VII P 12.61
  • BVerwG, 19.12.1975 - VII P 15.74

    Vergabe eines Dienstpostens - Dienststellenzugehörigkeit - Personalrat der

  • BVerwG, 18.05.1994 - 6 P 7.92

    Mitbestimmung bei der Abordnung eines Oberstleutnants zum Bundesarchiv -

  • BVerwG, 20.04.1977 - VI C 154.73

    Abgrenzung von Versetzung Abordnung und Umsetzung

  • BVerwG, 16.06.2000 - 6 P 6.99

    Umsetzung; Versetzung; Mitbestimmung; Dienststelle, aufnehmende und abgebende -;

    Das Beschwerdegericht hat zutreffend gewürdigt, daß es hier um eine vergleichbare Interessenlage wie bei einer Versetzung geht, für die der erkennende Senat in seinen beiden Beschlüssen vom 16. September 1994 (- BVerwG 6 P 32.92 - BVerwGE 96, 355 = Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 2 und - BVerwG 6 P 33.93 - PersR 1995, 20 ff.) entschieden hat, daß sie regelmäßig zu einer Beteiligung des Personalrats der abgebenden wie auch der aufnehmenden Behörde führen müsse, sofern der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen habe.

    Hinsichtlich einer derart doppelt dienststellenbezogenen Maßnahme gilt nichts anderes als in den Fällen der Versetzung in eine Behörde, die weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Zustimmungserklärung abzugeben hat (vgl. Beschlüsse vom 16. September 1994 - BVerwG 6 P 32.92 - BVerwGE 96, 355, 362 f. = Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 2 und - BVerwG 6 P 33.93 - PersR 1995, 20, 21).

  • BVerwG, 13.09.2002 - 6 P 4.02

    Zuständigkeit der Stufenvertretung; Leiter der Mittelbehörde; Maßnahme für den

    ff) Der vom Beteiligten zu 1 angesprochene Senatsbeschluss vom 16. September 1994 - BVerwG 6 P 33.93 - (PersR 1995, 20) behandelt nicht die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretungen bei Maßnahmen einer höheren Dienstbehörde, die ihren gesamten Geschäftsbereich betreffen.

    Für die Entscheidung des Senats, dass in derartigen Fällen sowohl der Hauspersonalrat bei der entscheidungsbefugten Dienststelle als auch die dort gebildete Stufenvertretung mitzubestimmen haben, war maßgeblich, dass die von der Versetzung betroffenen Interessen der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle verschiedenartig sind (vgl. Beschluss vom 16. September 1994 a.a.O. S. 22).

  • BAG, 12.08.1997 - 1 ABR 7/97

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung von Postbeamten

    Sind aber sämtliche in § 76 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BPersVG genannten Personalmaßnahmen in den §§ 28 und 29 PostPersRG als Gegenstand des personalvertretungsrechtlich ausgestalteten Mitbestimmungsrechts in Bezug genommen, dann läßt sich dieses nicht auf einen der beiden Betriebsräte beschränken, die - auch entsprechend § 76 Abs. 1 BPersVG (BVerwG Beschluß vom 16. September 1994 - 6 P 33.93 - AP Nr. 7 zu § 76 BPersVG, zu 2 der Gründe) - bei betriebsübergreifenden Versetzungen beteiligt sind.

    Eine solche Möglichkeit ist aber schon bisher anerkannt gewesen, und zwar zu § 99 BetrVG für den Fall betriebsübergreifender und zu § 76 Abs. 1 BPersVG für den Fall dienststellenübergreifender Maßnahmen (BAG Urteil vom 26. Januar 1993 - 1 AZR 303/92 - AP Nr. 102 zu § 99 BetrVG 1972, zu II 1c der Gründe; BVerwG Beschluß vom 16. September 1994 - 6 P 33.93 - AP Nr. 7 zu § 76 BPersVG, zu 2 der Gründe).

  • LAG Hamm, 13.07.1995 - 17 Sa 101/95

    Personalrat: Mitbestimmung bei Versetzung

    Weiter sind in der Berufungsinstanz beide Parteien durch den Vorsitzenden der erkennenden Berufungskammer mit schriftlicher Verfügung vom 29.05.1995 darauf hingewiesen worden, dass nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.1994 - 6 P 33.93 -, PersR 1995, 20 bei einer Versetzung immer der Personalrat der abgebenden und auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen sind.

    weitergehend ist er der Auffassung, seine Versetzung durch die Antragsgegnerin mit Schreiben, vom 25.10.1994 sei aus personalvertretungsrechtlichen Gründen zu dem aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 16.09.1994 - 6 P 33.93 - vertretenen Ansicht unwirksam, da die Antragsgegnerin hierzu - streitlos - den bei der Niederlassung in D. gebildeten örtlichen Personalrat nicht vorher beteiligt gehabt habe.

    bb) Seine vorstehende Auffassung hat nun das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 16.09.1994 - 6 P 33-93 - zu den §§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Mitbestimmungstatbestand, § 76 Abs. 1 Nr. 4 1. Mitbestimmungstatbestand BPersVG - PersR 1995, 20 - sowie mit seinem Beschluss vom 16.09.1994 - 6 P 32.92 -, zu § 80 Abs. 1 Buchst. a) Nr. 3 BPersVG - PersR 1995, 16 - mit rückwirkender Wirkung dahingehend weiterentwickelt, dass nunmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur generellen Mitbestimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes bei Versetzungen von Arbeitnehmern nach § 99 BetrVG , aaO., auch für die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei der Versetzung von Beamten und Arbeitnehmern dann, wenn vom Gesetzgeber im jeweiligen Personalvertretungsgesetz nicht ausdrücklich anderes geregelt ist, generell die Zuständigkeit sowohl des Personalrats der abgebenden Dienststelle als auch des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle gegeben ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2000 - 1 A 2756/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Arbeitsvertrags über die Beschäftigung als

    Allerdings ist wie bei der Versetzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, PersR 1995, 16 = PersV 1995, 175 = ZBR 1995, 340; Beschluss vom 16. September 1994 - 6 P 33.93 -, PersR 1995, 20.

    Ob bei sog. vertikalen Versetzungen und dementsprechend bei vertikalen Umsetzungen nur die Stufenvertretung bzw. nur der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist oder auch der bei der übergeordneten Dienststelle bzw. der bei der Hauptdienststelle gebildete (örtliche) Personalrat, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1994 - 6 P 32.92 -, aaO, und - 6 P 33.93 -, aaO, kann dahingestellt bleiben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.1998 - 1 A 2107/96

    Lehrer; Lehrerausbildung; Befähigung zum Lehramt; Personalrat;

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 1994 - 6 P 33.93 -, PersR 1995, 20, und - 6 P 32.92 -, PersR 1995, 16.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2007 - 4 A 11396/06

    Zuständige Personalvertretung bei der vertikalen Versetzung eines Mitarbeiters

    Die aufgeworfene Frage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16. September 1994 - 6 P 33.93 -, AP Nr. 7 zu § 76 BPersVG) mit dem Verwaltungsgericht zugunsten der Beteiligten zu 2) bzw. 3) zu beantworten.
  • LAG Köln, 11.08.1995 - 13 Sa 97/95

    Personalrat: Mitbestimmung bei Versetzung und Kündigung

    Es ist deshalb zu begrüßen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine einschränkende Rechtsprechung aufgegeben und sich dem BAG und der ganz herrschenden Meinung in der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur angeschlossen hat - jedenfalls dem Grundsatz nach, d.h. dass es für die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung nunmehr ebenso die Zuständigkeit auch des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle für gegeben hält, soweit die Frage vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders geregelt ist: Die Formel vom "bestimmenden Einfluss" habe dazu geführt, dass in der Praxis eine Bandbreite von strengen und weniger strengen Anforderungen aufgestellt worden seien; nach der nunmehr vertretenen Rechtsauffassung sei der bisherige "Umweg" über das Kriterium des bestimmenden Einflusses bzw. über die Feststellung einer wie auch immer zum Ausdruck gebrachten behördlichen Mitwirkungshandlung nicht mehr erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 16.09.1994 - 6 P 33.93 -, unter II. 2 b und e der Gründe).
  • BVerwG, 16.06.2000 - 6 PB 8.00

    Mitbestimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle bei der Versetzung

    Der angefochtene Beschluß weicht nicht von den Senatsbeschlüssen vom 16. September 1994 - BVerwG 6 P 32.92 - (BVerwGE 96, 355) und - BVerwG 6 P 33.93 - (Der Personalrat 1995, 20) sowie vom 18. Juni 1999 - BVerwG 6 P 7.98 - (Der Personalrat 1999, 534, 538) ab.
  • VG Berlin, 13.08.2013 - 72 K 11.13

    Örtlicher Personalrat einer Gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter); Verletzung des

    Für die Erstreckung des Mitbestimmungsrechts bei Versetzung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auf die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle hat das Bundesverwaltungsgericht mit überzeugender Begründung als wesentlichen Grund die die Betroffenheit der Beschäftigten die Eingliederung der "zuversetzten" Dienstkraft benannt (Beschluss vom 16. September 1994 - 6 P 33/93 -, PersR 1995, 20ff, zitiert nach juris, dort Rz. 17ff).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.1998 - 1 A 3642/96

    Personalrat; Mitbestimmung; Abordnung eines Lehrers; Studienseminar

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